Abschnitt 3. Mitverantwortung der Gesamtkirche
Unterabschnitt 1. Aufsichtspflichten von Dekanat und Gesamtkirche
§ 47. Genehmigung von Beschlüssen und Erklärungen.
(1) Sofern die gesamtkirchlichen Vorschriften eine Genehmigung vorsehen, werden Beschlüsse des Kirchenvorstands und entsprechende Willenserklärungen erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam. Sie dürfen vorher nicht vollzogen werden.
(2) Beschlüsse des Kirchenvorstands und entsprechende Willenserklärungen über folgende Gegenstände bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung:
1. Feststellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes einschließlich des Stellenplans;
2. Errichtung und Änderung von Stellen für Mitarbeitende;
3. Abschluss, Ergänzung und Änderung von Dienstverträgen mit Mitarbeitenden und sonstige Verträge, die die Übernahme von Personalverpflichtungen enthalten (insbesondere Gestellungs- und Geschäftsführerverträge) mit einer Vertragsdauer von mehr als drei Monaten;
4. Begründung und Änderung von Rechtsverhältnissen von wesentlicher Bedeutung, die die Kirchengemeinde auf Dauer verpflichten;
5. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Erwerb und Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
6. Verpachtung von Grundstücken (mit Ausnahme von Äckern und Wiesen zur ausschließlichen landwirtschaftlichen Nutzung), An- und Vermietung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Einräumung von Ansprüchen auf Nutzung hieran;
7. Änderung, Veräußerung, Instandsetzung sowie Abbruch von Bauwerken und Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen, Kunst- oder Denkmalswert haben;
7a. Entwidmung von Gebäuden oder Räumen für den kirchlichen Gebrauch als Gottesdienststätte, Versammlungsstätte oder Pfarrdienstwohnung sowie Entwidmung von Bestattungsplätzen;
8. Beschaffung von Kunstwerken, Orgeln und Glocken;
9. Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, Abgabe und Aufhebung von Einrichtungen oder wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an ihnen (insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kindergärten, Diakoniestationen);
10. Namensgebung für Kirchengemeinden;
11. Erhebung einer Klage vor einem staatlichen Gericht, Abgabe von Anerkenntnissen oder Abschluss von Vergleichen;
12. Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen, soweit diese mit Auflagen oder Lasten verbunden sind;
13. Verwendung von Vermögen oder seinen Erträgnissen zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken;
14. Aufnahme von Darlehen, ab einer Wertgrenze von insgesamt 50.000 Euro pro Jahr;
15. Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten ab einer Wertgrenze von insgesamt 10.000 Euro pro Jahr;
16. Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Verpflichtungen, die wirtschaftlich einer Schuldübernahme für Dritte gleichkommen;
17. Kirchengemeindesatzungen.
Sonstige gesamtkirchliche Vorschriften, die in anderen Fällen eine Genehmigungspflicht der Kirchenleitung oder der Kirchenverwaltung vorschreiben, bleiben unberührt. Im Falle der Nummer 3 gilt die Genehmigung als erteilt, wenn dem Beschluss des Kirchenvorstands nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang von der Kirchenverwaltung widersprochen wird.
(3) Kirchengemeindesatzungen sind eine Woche lang der Gemeinde zur Einsichtnahme offen zu legen. Dies ist der Gemeinde im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise bekannt zu geben.
(4) Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung die Genehmigungsbefugnisse nach Absatz 2 ganz oder teilweise übertragen.
Kommentar zu § 47:
1. Diese Vorschrift beinhaltet den Katalog der wesentlichen Genehmigungsbefugnisse, im Regelfall der Kirchenverwaltung. Genehmigungstatbestände in anderen gesamtkirchlichen Rechtsvorschriften, das heißt in anderen Kirchengesetzen aber auch in Rechtsverordnungen und Verwaltungsverordnungen der Kirchenleitung, sind ebenfalls zu beachten. Alle kirchlichen Behörden, denen genehmigungspflichtige Beschlüsse vorzulegen sind, sind nicht nur Aufsichtsbehörden sondern auch Dienstleister mit Beratungsfunktionen. Es ist daher immer sinnvoll, genehmigungspflichtige Vorgänge vorab mit der Stelle, die die Genehmigung erteilen soll, abzustimmen. Insbesondere Vertragsentwürfe sollten zur Prüfung und Beratung vorgelegt und vorliegende Muster-Verträge genutzt werden.
2. Durch die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bestätigt die genehmigende kirchliche Stelle, dass auch sie von der rechtlichen und fachlichen Richtigkeit der genehmigten Angelegenheit ausgeht. Die genehmigende kirchliche Stelle übernimmt damit eine entsprechende Mitverantwortung für den von ihr genehmigten Kirchenvorstandsbeschluss. Es liegt also im Interesse der Kirchengemeinde, dass der Kirchenvorstand sich hier rechtlich absichert.
3. Handeln Kirchenvorstände unter Missachtung der kirchlichen Genehmigungsvorschriften, handelt dieser Kirchenvorstand ohne Vertretungsmacht. Als Vertreter ohne Vertretungsmacht haften die nach außen handelnden Kirchenvorstandsmitglieder dann Dritten gegenüber persönlich, siehe hierzu auch § 22 Punkt 7.
4. Die Genehmigungspflicht und die Folgen einer Missachtung gelten selbstverständlich auch für entsprechende Beschlüsse von Ausschüssen oder von beschließenden Gremien von Einrichtungen der Kirchengemeinde nach § 9 KGO sowie für Liegenschafts- oder Finanzbeauftragte. Hier treffen die Folgen einer Missachtung auch den Kirchenvorstand, in dessen Namen gehandelt wurde.
5. Der Genehmigungskatalog entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung. Als Nummer 4 ist eine Auffangregelung für Verträge, die Kirchengemeinden dauerhaft und mit wesentlicher Auswirkung verpflichten, aufgenommen worden. Dies gilt auch für Kooperationsverträge in denen (pfarramtlich verbundene) Kirchengemeinden die Aufteilung von Kosten für ein Pfarrhaus des in beiden Kirchengemeinden tätigen Gemeindepfarrers, für gemeinsame Veranstaltungen oder ein gemeinsames Gemeindebüro regeln.
Als Nummer 17 sind die Kirchengemeindesatzungen als genehmigungspflichtiger Tatbestand integriert worden, die bisher separat geregelt wurden. Gleiches gilt für die Regelung zur Offenlegung von Kirchengemeindesatzungen. Der Gesetzgeber hat nicht ausdrücklich geregelt, ob die Satzung vor oder nach Beschlussfassung des Kirchenvorstands auszulegen ist. Der Kirchenvorstand hat hier also einen gewissen Ermessensspielraum. Er kann daher entweder die Satzung vor Beschlussfassung offen legen und so den Gemeindemitgliedern eine Möglichkeit zur Mitdiskussion geben oder die Satzung nach Beschlussfassung zur Information der Gemeindemitglieder öffentlich auslegen. In jedem Fall ist die Satzung nur einmal auszulegen.
6. Die Kirchenleitung hat von der Möglichkeit der Delegation von Aufgaben der Kirchenverwaltung auf andere Behörden in zwei Fällen Gebrauch gemacht. Nach den Regelungen der RVVO sind Aufgaben auf die Regionalverwaltungen delegiert worden. Das Zentrum Bildung hat im Bereich Kindertagesstätten Aufgaben aufgrund der KiTaÜVO übernommen.