Menümobile menu

Abschnitt 3. Mitverantwortung der Gesamtkirche

Unterabschnitt 1. Aufsichtspflichten von Dekanat und Gesamtkirche

§ 46. Verpflichtung zur Aussetzung von Beschlüssen.

(1) Fasst ein Kirchenvorstand einen Beschluss, durch den er seine Befugnisse überschreitet oder das geltende Recht verletzt, so ist die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende verpflichtet, die Ausführung dieses Beschlusses auszusetzen und die Angelegenheit binnen drei Tagen dem Dekanatssynodalvorstand zu unterbreiten.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende befürchten, dass durch den Beschluss erheblicher Schaden verursacht wird.

Kommentar zu § 46

1. Diese Regelung führt die bisherige Regelung des § 45 KGO fort und verpflichtet den oder die Vorsitzende des Kirchenvorstands sowie die Stellvertretung, Beschlüsse auszusetzen und diese der Kirchenleitung vorzulegen und das zuständige Dekanat zu informieren, wenn hierdurch Befugnisse überschritten oder das geltende Recht verletzt werden. Damit ist in jedem Fall eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer mitverpflichtet, die Einhaltung der kirchlichen und staatlichen Rechtsvorschriften durch den Kirchenvorstand sicher zu stellen.

2. Von einer Vorlagepflicht ist in jedem Fall auszugehen, wenn ein Kirchenvorstand Beschlüsse entgegen den Rechtsauskünften oder Vorgaben der kirchlichen Aufsichtsbehörden fasst.

3. Absatz 2 dehnt die Informationspflicht der Kirchenvorstandsvorsitzenden und ihrer Stellvertretungen auf Beschlüsse aus, durch die das Entstehen eines erheblichen Schadens zu befürchten ist.

4. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung dieser Verpflichtung zur Überwachung des rechtskonformen Handelns des Kirchenvorstands kann eine persönliche Haftung gegenüber der Kirchengemeinde oder Dritten nach sich ziehen, weshalb die Gesamtkirche für diese Fälle eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

to top