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Abschnitt 3. Mitverantwortung der Gesamtkirche

Unterabschnitt 1. Aufsichtspflichten von Dekanat und Gesamtkirche

§ 45. Aufsicht.

1) Die Aufsicht durch Dekanat und Gesamtkirche soll den Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben helfen, ihre Verbundenheit mit der Kirche fördern und sie und die Kirche vor Schaden bewahren. Sie geschieht durch Beratung, Begleitung und Empfehlung sowie durch Aufsichtsmaßnahmen.

(2) Die mit der Aufsicht betrauten Stellen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit befugt, Prüfungen vorzunehmen sowie Berichte und Akten anzufordern und an Sitzungen des Kirchenvorstands teilzunehmen.

(3) Bevor eine Aufsichtsmaßnahme getroffen wird, ist der betroffene Kirchenvorstand anzuhören, es sei denn, dass Gefahr in Verzug ist.

(4) Das Visitationsgesetz bleibt unberührt.

Kommentar zu § 45:

1. Die Kirchengemeinden stellen die Basis des organisatorischen Aufbaus der EKHN dar. Sie sind gemäß Artikel 11 Absatz 1 KO in vollem Umfang in den organisatorischen und rechtlichen Aufbau der Gesamtkirche eingebunden, eine der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie vergleichbare Rechtsstellung der Kirchengemeinden kennt das kirchliche Recht nicht.

2. Somit steht die Gesamtkirche in der Verantwortung, für die Arbeit der Kirchengemeinden den notwendigen organisatorischen und rechtlichen Rahmen zu schaffen und zu gewährleisten. Dies geschieht durch das Vorhalten der verschiedenen Angebote zur Beratung und Begleitung ebenso wie durch die Definition von Aufsichtsaufgaben der beiden weiteren Organisationsebenen der Gesamtkirche: Dekanat und Kirchenleitung. Deren Aufsichtspflichten umfassen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Nummer 12 KO für die Kirchenleitung und Artikel 24 Nummer 5,6 KO für das Dekanat bzw. den Dekanatssynodalvorstand, sowohl die Rechtsals auch die Fachaufsicht.

3. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung werden in den §§ 36 bis 43 nunmehr die Aufsichtsinstrumente einzeln aufgelistet, die im deutschen Verwaltungsrecht für aufsichtspflichtige Stellen bestehen und in das kirchliche Recht der EKHN übernommen wurden. Hierdurch soll besonders den Kirchenvorstandsmitgliedern, die in der Regel juristische Laien sind, die Aufgaben von Dekanat und Kirchenleitung im Sinne von Rechtsklarheit und Transparenz nachvollziehbar und komprimiert aufgelistet werden.

4. Absatz 1 definiert als Ziel der Aufsicht von Kirchenleitung und Dekanatssynodalvorstand, die Kirchengemeinde und die Gesamtkirche vor Schaden zu bewahren und die Verbundenheit der Kirchengemeinde mit den übrigen Ebenen der Gesamtkirche zu fördern. Alle Aufsichtsmaßnahmen müssen sich an dieser Zielrichtung messen lassen.

5. Die Regelung korrespondiert mit der spiegelbildlichen Regelung des § 16 Absatz 7 KGO, der den Kirchenvorstand zur Zusammenarbeit mit den übergeordneten Organisationseinheiten verpflichtet und der Verpflichtung des Kirchenvorstands zur Einhaltung der kirchlichen Ordnung in § 17 KGO Absatz 1.

6. Absatz 2 räumt den mit der Aufsicht betrauten Stellen – allerdings nur im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit – die Möglichkeit ein, Prüfungen vorzunehmen, Berichte und Akten anzufordern und an Sitzungen des Kirchenvorstands teilzunehmen.

7. Absatz 3 verpflichtet die aufsichtführende Stelle grundsätzlich zur Anhörung des betroffenen Kirchenvorstands, bevor sie eine Aufsichtsmaßnahme trifft. Hiervon kann nur bei Gefahr in Verzug abgewichen werden. Hierdurch werden die gemeinsame Beratung und die Suche nach Lösungen gefördert.

8. Absatz 4 stellt klar, dass die Regelungen der Visitation der KGO als spezielleres Gesetz vorgehen.

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