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Abschnitt 2. Der Kirchenvorstand

Unterabschnitt 5. Geschäftsführung und Geschäftsordnung

§ 41. Beschlussfähigkeit, Beschlüsse und Wahlen.

(1) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der nach der Kirchengemeindewahlordnung gewählten und berufenen Mitglieder einschließlich der stimmberechtigten Jugendmitglieder notwendig. Der Anwesenheit steht die verifizierte Teilnahme an einer Video- oder Telefonkonferenz gleich.

(2) War der Kirchenvorstand nicht beschlussfähig, so ist er in der zweiten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei der Einberufung zur zweiten Sitzung, die dieselbe Tagesordnung wie die erste haben muss, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. In diesem Fall ist die Verkürzung der Einladungsfrist nach § 39 Absatz 2 Satz 2 nicht zulässig.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Kirchenvorstand durch das Ausscheiden von Mitgliedern beschlussunfähig geworden ist.

(4) Bei Beschlüssen ist ein Antrag angenommen, wenn ihm mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. Bei Video- oder Telefonkonferenzen erfolgt die geheime Stimmabgabe der stimmberechtigten teilnehmenden Mitglieder per Brief oder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen, wenn sie eine geheime Abstimmung sicherstellen.

(5) Wahlen sind geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Bei Video oder Telefonkonferenzen erfolgt die Stimmabgabe der stimmberechtigten teilnehmenden Mitglieder per Brief oder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen, wenn sie eine geheime Abstimmung sicherstellen.

(6) Bei mehreren Kandidatinnen und Kandidaten sind weitere Wahlgänge durchzuführen, wenn die nach Absatz 5 erforderliche Mehrheit nicht erreicht wurde. Erreicht auch im zweiten Wahlgang niemand die nach Absatz 5 erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfähigkeit des Kirchenvorstands erforderlichen Stimmen erhalten hat. Nötigenfalls ist die Wahlhandlung durch engere Wahlen solange fortzusetzen, bis sich eine solche Mehrheit ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Die Regelungen für Video und Telefonkonferenzen, einschließlich der Stimmabgabe, gelten für Pfarrwahlen entsprechend. Im Übrigen bleiben die besonderen Regelungen für Pfarrwahlen unberührt.

Kommentar zu § 41

Neu 1. Nach Absatz 1 kommt es für die Beschlussfähigkeit auf die Anwesenheit der Mehrheit der gemäß der KGWO gewählten und berufenen Mitglieder sowie der stimmberechtigten Jugendmitglieder an. Maßgeblich ist für die gewählten Mitglieder die nach § 7 KGWO festgelegte oder nach § 30 Absatz 1 KGO veränderte Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder. Deshalb zählen nicht besetzte Sitze nachzuwählender Kirchenvorstandsmitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit! (siehe auch Kommentierung zu § 31 KGO). Die dem Kirchenvorstand angehörenden Pfarrerinnen und Pfarrer bleiben bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit außen vor, auch wenn sie stimmberechtigt sind.

Neu Bei Video- und Telefonkonferenzen zählen die gewählten oder berufenen Kirchenvorstandsmitglieder, die an der Videokonferenz teilnehmen. In Absatz 1 ist eine Verifizierung vorgesehen, d.h. die Sitzungsleitung hat sich zu Beginn der Sitzung – und bei Video- und Telefonkonferenzen auch vor Abstimmungen – von der Anwesenheit der Kirchenvorstandsmitglieder zu überzeugen. Die verifizierte Teilnahme an einer Video- oder Telefonkonferenz wird einer Anwesenheit in einer Präsenzsitzung gleichgestellt. Auch diese Mitglieder sind anwesend im Sinne des Absatz 1.

Neu Beschließt der Kirchenvorstand, dass einzelne Kirchenvorstandsmitglieder durch Konferenzschaltung teilnehmen können, zählen auch diese gewählten oder berufenen Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.

2. Absatz 2 regelt den Fall, dass ein Kirchenvorstand nicht beschlussfähig war. Wird der Kirchenvorstand zu einer zweiten Sitzung mit gleicher Tagesordnung und normaler Einladungsfrist eingeladen, ist er dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Hierauf muss allerdings ausdrücklich hingewiesen werden. Die Erleichterung des Absatzes 2 tritt nur bei wirklich identischer Tagesordnung für die zweite Sitzung ein. Sollen Tagesordnungspunkte verändert oder ergänzt werden, kann Absatz 2 nicht mehr geltend gemacht werden, es gilt dann die normale Regelung zur Beschlussfähigkeit in Absatz 1.

3. Um zu verhindern, dass ein Kirchenvorstand mit immer weniger Mitgliedern weiterarbeitet, schließt Absatz 3 die Geltung von Absatz 2 aus, wenn der Kirchenvorstand durch das Ausscheiden von Mitgliedern dauerhaft beschlussunfähig geworden ist. In diesem Fall müssen zunächst bis zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit Kirchenvorstandsmitglieder nach § 50 KGO durch den Dekanatssynodalvorstand benannt werden und anschließend Nachwahlen durch den Kirchenvorstand nach § 31 KGO vorgenommen werden.

4. Beschlüsse eines beschlussunfähigen Kirchenvorstands sind nichtig und können keinerlei Rechtswirkung entfalten. Dies gilt auch, wenn in Sitzungen eigentlich beschlussfähiger Kirchenvorstände weder die bzw. der Kirchenvorstandsvorsitzende noch die Stellvertretung anwesend sind. (siehe auch Kommentierungen Nr. 5 zu § 28 KGO und Nr. 6 zu § 38 KGO), da der Kirchenvorstand dann nicht ordnungsgemäß besetzt ist.

5. Ist ein Kirchenvorstand beschlussfähig, zählen bei Abstimmungen und Wahlen die Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder, also auch der Jugendmitglieder mit Stimmrecht nach § 29a Absatz 3 KGO. Ein Antrag ist nur dann angenommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält. Damit werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen wie Nein-Stimmen gewertet. Beispiel: Bei zwölf anwesenden stimmberechtigten Kirchenvorstandsmitgliedern ist ein Antrag angenommen, wenn mindestens sieben Mitglieder mit „ja“ stimmen. Diese Regelung entspricht dem presbyterial-synodalen Aufbauprinzip der EKHN, wonach Gremienentscheidungen möglichst in hohem Einvernehmen, dem magnus consensus, getroffen werden sollen.

Neu 6. Wahlen und Abstimmungen sind auch bei Video- und Telefonkonferenzen möglich. Stimmberechtigt sind alle Teilnehmenden mit Ausnahme nicht stimmberechtigter Jugendmitglieder, bei denen sich die Sitzungsleitung von der Anwesenheit überzeugt hat, deren Teilnahme verifiziert hat. Das Abstimmungsverfahren ist dabei nicht festgelegt. Es können die technischen Möglichkeiten innerhalb und außerhalb des genutzten Programms genauso genutzt werden wie eine visuelle oder akustische Abstimmung.
Neu Auch geheime Abstimmungen nach Absatz 4 und Wahlen nach Absatz 5 sind im Rahmen von Video- oder Telefonkonferenzen möglich. Als Verfahren sind hier die Abstimmung oder Wahl per Brief oder die Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen innerhalb oder außerhalb der genutzten Programme geregelt, wenn diese Abstimmungsfunktionen eine geheime Abstimmung sicherstellen können. Es muss jedoch immer ein einheitliches Abstimmungsverfahren für alle Wählenden gewählt werden, eine Mischung zwischen Wahl mit Stimmzetteln und der digitalen Abstimmung oder per Briefwahl und digitaler Abstimmung ist daher nicht möglich.

a) Stimmberechtigt sind nur die stimmberechtigten Kirchenvorstandsmitglieder, die an der Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen. Kirchenvorstandsmitglieder, die nicht an der Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, können nicht per Brief oder nachträglich per Abstimmungsmodul abstimmen oder wählen.

b) Kommt es zu einer Abstimmung oder Wahl im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz, sollte den Teilnehmenden bei Briefwahl daher in der Sitzung per Mail ein entsprechender Stimmzettel mit dem Beschlussvorschlag bzw. dem Wahlvorschlag und eine Berechtigung zur Wahl bzw. Abstimmung zugemailt werden.

Materialien zur Sitzungsleitung

c) Die zur Wahl bzw. Abstimmung berechtigten Kirchenvorstandsmitglieder geben bei Briefwahl ihre Stimme ab und stecken den Stimmzettel in einen unbeschrifteten Umschlag. Dieser Umschlag wird gemeinsam mit der Berechtigung zur Wahl bzw. Abstimmung, auf der der Name des Kirchenmitglieds steht, in einen weiteren Umschlag gegeben. Dieser Umschlag wird dann an das Gemeindebüro zurückgesandt. Die Öffnung der Wahlbriefe, die Trennung von Berechtigungen zur Wahl bzw. Abstimmungen und der Umschläge mit den Stimmabgaben sowie die Stimmauszählung erfolgt durch die Kirchenvorstandsvorsitzende oder den Kirchenvorstandsvorsitzenden.

d) Auch bei hybriden Sitzungsformen, bei denen einzelne Mitglieder per Video oder Telefon zugeschaltet sind, kann geheim, jedoch nur nach einem einheitlichen Verfahren für alle Mitglieder abgestimmt werden. Wenn digitale Abstimmungsverfahren nicht von allen Mitgliedern genutzt werden können, kommt nur eine Abstimmung per Brief für alle Mitglieder in Betracht.

e) Werden digitale Abstimmungstools für eine geheime Abstimmung oder Wahl genutzt, sind per Screenshot die Zahl der abgegebenen Stimmen sowie das Abstimmungsergebnis zu dokumentieren und als Ausdrucke zu den Protokollakten zu nehmen.

Neu 7. Absatz 5 trifft eine Regelung für Wahlen mit nur einer Kandidatin oder einem Kandidaten. Hier ist nur diejenige oder derjenige gewählt, die oder der die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält, also auch der Jugendmitglieder mit Stimmrecht nach § 29a Absatz 3 KGO.

8. Absatz 6 regelt, dass bei mehreren Kandidierenden weitere Wahlgänge nur dann erforderlich sind, wenn nicht bereits der erste Wahlgang eine Wahlentscheidung gemäß Absatz 5 herbeigeführt hat. Dann ist folgendermaßen fortzufahren:

a) In einem zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält.

b) Erhält keiner der Kandidierenden die Mehrheit der Stimmen, ist ein dritter Wahlgang erforderlich. In diesem Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen, aber mindestens die Hälfte der zur Beschlussfähigkeit erforderlichen Stimmen erhält. Beispiel: Ein Kirchenvorstand besteht aus 10 gewählten und berufenen Mitgliedern. Dann ist zur Beschlussfähigkeit nach § 41 Absatz 1 KGO die Anwesenheit von mind. sechs gewählten und berufenen Mitgliedern erforderlich. Eine oder ein Kandidierender ist also im dritten Wahlgang gewählt, wenn er oder sie mindestens vier Stimmen erhält.

c) Führt auch der dritte Wahlgang nicht zu einer Entscheidung, ist die Wahl durch engere Wahl fortzusetzen, d. h. die Kandidierenden mit den jeweils wenigsten Stimmen werden nicht mehr zur Wahl gestellt.

Neu 9. Durch die Regelung des Absatz 7 kann die Video- oder Telefonkonferenz auch für Kirchenvorstandssitzungen im Rahmen von Pfarrwahlen nach §§ 20 – 22 Pfarrstellengesetz eingesetzt werden. Wird von dem oder den beteiligten Kirchenvorständen beschlossen, die Kirchenvorstandssitzung zur Wahl als Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen, erfolgt auch hier die geheime Wahl per Brief oder durch Nutzung von Abstimmungstools innerhalb oder außerhalb des genutzten Programms, wenn diese eine geheime Abstimmung sicherstellen können (siehe oben Pkt. 6). Alle übrigen besonderen Regelungen für Pfarrwahlen in §§ 17 ff. Pfarrstellengesetz gehen als Spezialgesetz (lex specialis) den Regelungen der KGO vor.

10. Wahlen sind geheim, d.h. es soll nicht nachvollziehbar sein, wer wen gewählt hat. Deshalb ist die Verwendung von Stimmzetteln vorgeschrieben oder bei Video- oder Telefonkonferenzen die Briefwahl oder die Nutzung von Abstimmungstools innerhalb oder außerhalb der genutzten Programme, die eine geheime Wahl sicherstellen müssen, vorgesehen.

11. Die Regelungen für Wahlen gelten analog auch für Berufungen in Ausschüsse oder als Liegenschafts- oder Finanzbeauftragte. Ein zur Berufung vorgeschlagenes Kirchenvorstandsmitglied darf daher an der Abstimmung teilnehmen. Ein Fall einer Interessenkollision liegt nicht vor (siehe auch Kommentierung Nr. 5 zu § 37 KGO)

Die Regelungen für Wahlen gelten aber auch für Berufungen in den Kirchenvorstand nach § 29 KGO entsprechend.

12. Eine Vorab-Beteiligung von Kirchenvorstandsmitgliedern, die nicht an einer Kirchenvorstandssitzung teilnehmen, an Wahlen und Abstimmungen per Brief ist nicht möglich, da an Wahlen und Abstimmungen nur Kirchenvorstandsmitglieder teilnehmen können, die in der Sitzung anwesend sind. Eine Abstimmung oder Wahl per Brief ist nur dann vorgesehen, wenn der Kirchenvorstand insgesamt als Video- oder Telefonkonferenz tagt oder einzelne Kirchenvorstandsmitglieder in die Sitzung per Telefon oder Video zugeschaltet werden.

13. Ordnungsgemäß gefasste Kirchenvorstandsbeschlüsse sind sofort wirksam. Es gehört zum Wesen des Kirchenvorstands als demokratisch verfasstem Organ, dass er an einmal gefasste Beschlüsse als Selbstbindung gebunden ist, solange sich die der Beschlussfassung zugrundeliegenden Gründe nicht wesentlich verändern. Es ist nicht zulässig, dass ein Kirchenvorstand eine Abstimmung solange wiederholt, bis ein genehmes Ergebnis zustande kommt. Auch nachfolgende Kirchenvorstände sind an einmal gefasste Beschlüsse gebunden.

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