Abschnitt 2. Der Kirchenvorstand
Unterabschnitt 5. Geschäftsführung und Geschäftsordnung
§ 40. Sitzung.
(1) Die Sitzungen des Kirchenvorstands werden mit Gebet eröffnet und geschlossen.
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich, sofern der Kirchenvorstand nichts anderes beschließt. Der Gemeinde oder einem anderen Personenkreis soll die Teilnahme an Kirchenvorstandssitzungen ermöglicht werden, wobei die Verschwiegenheitspflicht des Kirchenvorstands gem. § 36 Absatz 1 zu wahren ist.
(3) Der Kirchenvorstand kann an seinen Sitzungen weitere Mitarbeitende der Kirchengemeinde und andere Sachverständige beratend teilnehmen lassen. Zu Fragen ihres Sachgebietes sind die zuständigen Mitarbeitenden zu hören; an der Beschlussfassung nehmen sie nicht teil.
Kommentar zu § 40:
1. Sitzungen des Kirchenvorstands werden mit Gebet eröffnet und geschlossen und damit unter Gottes Wort gestellt.
2. Sitzungen des Kirchenvorstands sind grundsätzlich nicht öffentlich, um den größtenteils ehrenamtlichen Kirchenvorstandsmitgliedern eine freie und offene Diskussion in geschütztem Rahmen zu ermöglichen.
3. Kirchenvorstandssitzungen können jederzeit im Einzelfall oder generell öffentlich durchgeführt werden. Absatz 2, Satz 2 bringt die Erwartung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass der Kirchenvorstand seine Arbeit nach Möglichkeit transparent macht und der interessierten Gemeinde oder anderen Interessierten eine Teilnahmemöglichkeit eröffnet.
4. Auch bei öffentlichen Kirchenvorstandssitzungen sind die Verschwiegenheitspflichten zu wahren. Tagesordnungspunkte, die der Amtsverschwiegenheit nach Artikel 6 Absatz 3 KO, § 36 KGO unterliegen, dürfen nicht öffentlich verhandelt werden.
5. Mitarbeitende der Gemeinde und andere Sachverständige können an Kirchenvorstandssitzungen beratend teilnehmen. Es ist auch möglich, dass beispielsweise eine Gemeindesekretärin als Protokollführerin an den Sitzungen teilnimmt. Sie unterliegt dann ebenfalls der Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 36 Absatz 2 KGO. Und die Zeit, in der sie Protokoll führt, ist Arbeitszeit; Etwas anderes gilt selbstverständlich, wenn sie Kirchenvorstandsmitglied ist.
6. Zu ihrem jeweiligen Arbeitsgebiet sind Mitarbeitende zu hören, unabhängig davon, ob sie direkt bei der Kirchengemeinde oder bei einem anderen kirchlichen Arbeitgeber angestellt sind, beispielsweise die Leitung der Kindertagesstätte, Küster, Gemeindesekretärin, Gemeindepädagoge, Organist oder Kirchenmusikerin. Die Mitarbeitenden erhalten jedoch keine Beratungsunterlagen des Kirchenvorstands und bekommen allenfalls einen Protokollauszug mit den sie betreffenden Kirchenvorstandsbeschlüssen.