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Abschnitt 2. Der Kirchenvorstand

Unterabschnitt 3. Zusammensetzung bei Neubildung, Zusammenlegung, Veränderungen von Kirchengemeinden

§ 34. Grenzänderung.

Wird ein Teil einer Kirchengemeinde durch Änderung der Gemeindegrenzen in eine andere Kirchengemeinde eingegliedert, so nehmen die Mitglieder des Kirchenvorstands dieses Gemeindeteils ihr Amt im Kirchenvorstand der neuen Kirchengemeinde bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode wahr, auch wenn dadurch die Zahl der Mitglieder nach § 7 Absatz 1 der Kirchengemeindewahlordnung überschritten wird.

Kommentar zu § 34:

1. Wechseln Teile des Gemeindegebiets von einer Kirchengemeinde zur anderen, wechseln die Kirchenvorstandsmitglieder, die in dem betroffenen Gemeindeteil wohnen, ebenfalls den Kirchenvorstand. Sie werden automatisch Mitglied des Kirchenvorstands der Kirchengemeinde, in die der Gemeindeteil wechselt, auch wenn dadurch die Zahl der nach § 7 Absatz 1 KGWO vorgesehenen Mitglieder überschritten ist.

2. Scheiden Mitglieder aus einem Kirchenvorstand aus, der größer ist als in § 7 Absatz 1 KGWO vorgesehen, müssen die freigewordenen Sitze nicht wiederbesetzt werden. Dadurch kann die Mitgliederzahl des Kirchenvorstands auf die in § 7 Absatz 1 KGWO vorgesehene Größe abgeschmolzen werden. Auch hier hat der Kirchenvorstand die Möglichkeit, seine Größe nach § 7 Absatz 2 KGWO um jeweils bis zu einem Drittel nach oben oder unten zu variieren.

3. Auch der abgebende Kirchenvorstand soll nach Möglichkeit unmittelbar handlungsfähig bleiben. Das ist nur zu erreichen, wenn man davon ausgeht, dass keine Nachwahlen erforderlich sind, solange die Mindestzahl an Kirchenvorstandsmitgliedern nach § 7 Absatz 2 KGWO eingehalten wird. Die Zahl der gesetzlichen Mitglieder des abgebenden Kirchenvorstands verringert sich damit automatisch um die Zahl der wechselnden Kirchenvorstandsmitglieder. Erst wenn die Zahl der Kirchenvorstandsmitglieder die nach § 7 Absatz 2 KGWO mögliche Untergrenze unterschreitet, sind Nachberufungen bzw. Nachwahlen nach § 30 KGO durchzuführen.

4. Auch die Grenzänderung ist durch eine Vereinbarung zu regeln, siehe § 4 KGO.

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