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Abschnitt 2. Der Kirchenvorstand

Unterabschnitt 3. Zusammensetzung bei Neubildung, Zusammenlegung, Veränderungen von Kirchengemeinden

§ 33. Zusammenlegung von Kirchengemeinden.

Werden Kirchengemeinden zusammengelegt, so nehmen die Mitglieder der bisherigen Kirchenvorstände ihr Amt bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode in der neuen Kirchengemeinde wahr, auch wenn dadurch die Zahl der Mitglieder nach § 7 Absatz 1 der Kirchengemeindewahlordnung überschritten wird.

Kommentar zu § 33:

1. Werden Kirchengemeinden zusammengelegt, nehmen alle zu diesem Zeitpunkt amtierenden Kirchenvorstandsmitglieder ihr Amt im neuen Kirchenvorstand der zusammengelegten Kirchengemeinde wahr. Wird dadurch die nach § 7 KGWO mögliche Zahl überschritten, kommt § 7 KGWO hier nicht zur Anwendung.

2. Eine Reduzierung der Zahl der Kirchenvorstandsmitglieder im Vorfeld eines Zusammenschlusses ist nicht möglich. Will ein Kirchenvorstandsmitglied sein Amt im neuen Kirchenvorstand nicht fortführen, bleibt nur die Möglichkeit, das Amt niederzulegen.

3. Scheiden Mitglieder aus dem neuen Kirchenvorstand aus, werden Mitglieder weder nachgewählt noch nachberufen oder rücken nach, solange die Zahl der Mitglieder nach § 7 KGWO noch überschritten ist. Ein großer Kirchenvorstand wird also nach und nach auf die nach § 7 KGWO vorgesehene Zahl abgeschmolzen. Der Kirchenvorstand hat allerdings auch hier die Möglichkeit, seine Zahl nach § 7 Absatz 2 KGWO nach oben oder unten um jeweils bis zu einem Drittel zu variieren.

4. Gemeindezusammenlegungen sind immer nur zu Beginn eines Kalenderjahres möglich, um eine reibungslose Umstellung und Bewirtschaftung des Haushalts unter Vermeidung von aufwändigen Rumpf-Geschäftsjahren durchführen zu können.

5. Ein Gemeindezusammenschluss ist in einem entsprechenden Vertrag zu regeln. Ein Vertragsmuster der Kirchenverwaltung steht zur Verfügung. Der Zusammenschluss muss von den Kirchenvorständen beschlossen werden und bedarf des Einvernehmens mit dem Dekanatssynodalvorstand und der zuständigen Mitarbeitervertretung. Der Gemeindezusammenschluss erfolgt durch die Kirchenverwaltung und wird im Amtsblatt veröffentlicht, siehe § 4 KGO.

Vertragsmuster Vereinigungsvereinbarung

6. Bei der Zusammenlegung von Kirchengemeinden muss eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender des Kirchenvorstands sowie die Stellvertretung neu gewählt werden. Damit findet in jedem Fall ein Wechsel der oder des Kirchenvorstandsvorsitzenden statt, sodass eine Geschäftsübergabe der oder des bisherigen Kirchenvorstandsvorsitzenden auf die oder den neuen Kirchenvorstandsvorsitzenden zu erstellen ist. Bei der Geschäftsübergabe ist das Muster-Übergabeprotokoll der Kirchenverwaltung für den Wechsel im Kirchenvorstandsvorsitz zu verwenden.

Muster-Übergabeprotokoll für Kirchenvorstandsvorsitzende (zum Ausfüllen am PC)

Muster-Übergabeprotokoll für Kirchenvorstandsvorsitzende (zum handschriftlichen Ausfüllen)

 

 

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