Abschnitt 2. Der Kirchenvorstand
Unterabschnitt 3. Zusammensetzung bei Neubildung, Zusammenlegung, Veränderungen von Kirchengemeinden
§ 32. Neubildung von Kirchengemeinden.
(1) Werden Kirchengemeinden neu gebildet, so richtet sich die Größe des Kirchenvorstands nach § 7 Absatz 1 der Kirchengemeindewahlordnung.
(2) Wer Mitglied eines Kirchenvorstands im Gebiet der neuen Kirchengemeinde ist und dieser angehört, nimmt das Amt in der neuen Kirchengemeinde wahr.
(3) Ist der Kirchenvorstand mit den Mitgliedern nach Absatz 2 beschlussfähig, ist nach § 31 Absatz 3 zu verfahren.
(4) Ist der Kirchenvorstand mit den Mitgliedern nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, ist nach § 50 zu verfahren. Außerdem ist umgehend eine Neuwahl des Kirchenvorstands durchzuführen.
Kommentar zu § 32:
1. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der Neubildung, der Zusammenlegung und der Grenzänderung von Kirchengemeinden. Für alle drei Fälle enthalten die §§ 32 – 34 jeweils Sonderregelungen, die den allgemeinen Regelungen der KGO aber auch der KGWO vorgehen.
2. Alle drei Sonderregelungen haben den Sinn, dass die jeweils betroffenen Kirchengemeinden mit ihren Kirchenvorständen möglichst unmittelbar handlungsfähig bleiben. Zudem sollen alle einmal gewählten oder berufenen Kirchenvorstandsmitglieder ihre Ämter in einem neuen Kirchenvorstand fortführen können.
3. Das gesamte Kirchengebiet der EKHN ist in Ortsgemeinden unterteilt. Es gibt also keine weißen Flecken. Eine Neubildung einer Kirchengemeinde ist daher nur durch Neuaufteilung von Gebieten bisheriger Kirchengemeinden denkbar. Dies kann auch für Anstalts- oder Personalgemeinden gelten, da auch sie einen realen Sitz haben müssen. Wenn Gebiete von Ortsgemeinden für die Bildung neuer Kirchengemeinden neu zugeordnet werden, führen die Kirchenvorstandsmitglieder, die im Gemeindegebiet das wechselt, wohnen, ihr Amt im Kirchenvorstand der neugebildeten Kirchengemeinde fort. Sie wechseln also den Kirchenvorstand mit dem Gemeindegebiet, das das Kirchengemeindegebiet wechselt.
4. Die Größe des neuen Kirchenvorstands richtet sich nach § 7 Absatz 1 KGWO. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass der Rahmen des § 7 Absatz 1 KGWO ausreicht, um alle mitwechselnden bisherigen Kirchenvorstandsmitglieder aufzunehmen. Sollte dieser Rahmen im Extremfall nicht ausreichen, würden alle ehemaligen Kirchenvorstandsmitglieder in entsprechender Anwendung des § 33 KGO ihr Amt trotzdem im neuen Kirchenvorstand fortführen können.
5. Ist der neugebildete Kirchenvorstand unmittelbar beschlussfähig, wählt er fehlende Kirchenvorstandsmitglieder nach. Hierbei gilt § 31 Absatz 3 KGO. Es gilt daher auch hier die Drei-Monatsfrist für Nachwahlen, nicht jedoch die Beschränkung auf Wahlbezirke, da alte Bezirkswahlen für die neugebildete Kirchengemeinde keine Rechtsverbindlichkeit entfalten können.
6. Hat der neue Kirchenvorstand weniger Mitglieder als zur Beschlussfähigkeit erforderlich sind, ernennt der Dekanatssynodalvorstand nach § 50 KGO die für die Beschlussfähigkeit fehlenden Mitglieder. Der so aufgefüllte Kirchenvorstand wählt die noch fehlenden Mitglieder nach. Da der Gesetzgeber hier keine ausreichende Legitimation des Kirchenvorstands durch eine Kirchenvorstandswahl gesehen hat, bestimmt er in diesem Fall, dass der so gebildete Kirchenvorstand als Interims-Kirchenvorstand eine außerordentliche Kirchenvorstandswahl in der neugebildeten Kirchengemeinde durchzuführen hat.
7. Bis die Neubildung der Kirchengemeinde abgeschlossen ist und sich der neue Kirchenvorstand konstituiert hat, nimmt der Dekanatssynodalvorstand treuhänderisch die Aufgaben des Kirchenvorstands wahr und sichert so von Anfang an die rechtliche Handlungsfähigkeit der neuen Kirchengemeinde, siehe § 4 KGO.