Abschnitt 2. Der Kirchenvorstand
Unterabschnitt 2. Zusammensetzung und Vorsitz
§ 31. Vorzeitiges Ausscheiden.
(1) Scheiden gewählte Mitglieder des Kirchenvorstands nach Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstands aus und wird dadurch die Zahl der Mitglieder des Kirchenvorstands nach § 7 der Kirchengemeindewahlordnung unterschritten, so hat der Kirchenvorstand für den Rest der Amtszeit binnen drei Monaten eine entsprechende Anzahl von Gemeindemitgliedern nachzuwählen, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen. Bei der Nachwahl ist der Kirchenvorstand an den früheren Wahlvorschlag nicht gebunden. Bei einer Bezirkswahl nach § 9 der Kirchengemeindewahlordnung soll ein Gemeindemitglied aus dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds des Kirchenvorstands gewählt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn gewählte Kandidatinnen oder Kandidaten vor ihrer Einführung als Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher ausscheiden.
(3) Scheiden nach der Kirchengemeindewahlordnung gewählte Jugendmitglieder innerhalb eines Jahres nach Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstands aus, so rücken für den Rest der Amtszeit diejenigen nach, die nach den gewählten Jugendmitglieder die meisten Stimmen erhalten haben. Anderenfalls kann der Kirchenvorstand Jugendmitglieder nachwählen (§ 30 Absatz 4).
4) Dem Dekanatssynodalvorstand sind unverzüglich die Namen ausscheidender und nachrückender, nachgewählter und berufener Mitglieder und Jugendmitglieder des Kirchenvorstands mitzuteilen.
Kommentar zu § 31:
1. Scheiden gewählte Mitglieder aus dem Kirchenvorstand aus, hat der Kirchenvorstand immer mehrere Optionen. Eine Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten (!) zu treffen. Bis zu einer Entscheidung zählt der freie Platz eines gewählten Mitglieds bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit:
a) Er muss nicht nachwählen, wenn die gewählten und berufenen (!) Mitglieder des Kirchenvorstands der für den Kirchenvorstand nach § 7 KGWO - in der letzten Kirchenvorstandswahl - festgelegten Zahl der zu wählenden Mitglieder entspricht. Dann ist es nur erforderlich, dass ein berufenes Mitglied als gewähltes Mitglied nachgewählt wird.
b) Er kann nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 30 Absatz 1 KGO, wenn er nach der in § 7 Absatz 2 KGWO festgelegten Mindestgröße noch die Möglichkeit hat, die Zahl seiner in der letzten Kirchenvorstandswahl festgelegten Mitglieder herabsetzen und muss dann nicht nachwählen.
c) Er wählt ein Mitglied nach.
2. Ein Nachrücken von Kandidierenden der Kirchenvorstandswahl gibt es nicht
mehr.
3. Der Kirchenvorstand ist grundsätzlich frei, welche wählbaren
Gemeindemitglieder in den Kirchenvorstand nachgewählt werden. Für die Konstituierung
des Kirchenvorstands nach der Kirchenvorstandswahl ist es nach § 24 Satz 2 KGWO
allerdings nicht möglich, Kandidierende, die in der Kirchenvorstandswahl keine
Mehrheit gefunden haben, in den Kirchenvorstand nachzuwählen.
4. Bei Bezirkswahlen muss die oder der Nachrücker grundsätzlich aus
demselben Bezirk kommen wie das ausgeschiedene Mitglied. Ist keine entsprechende
Person, die nachrücken könnte, vorhanden, kann der Kirchenvorstand eine Person
aus einem anderen Bezirk suchen und nachwählen. Dadurch wollte der Gesetzgeber
sicherstellen, dass der Kirchenvorstand auch dann Gemeindemitglieder für
Nachwahlen findet, wenn Kirchenvorstände nach der Bezirkswahl gemäß § 9 KGWO
gewählt wurden.
5. Treten gewählte Kirchenvorstandsmitglieder ihr Amt erst gar nicht an, muss der Kirchenvorstand sofort neue Kandidierende suchen, die in den Kirchenvorstand nach zu wählen sind. Die Möglichkeit der Herabsetzung der Mitgliederzahl besteht wegen der Sechs-Monats-Frist des § 30 Absatz 1 KGO in diesem Fall nicht.
6. Die Regelung, wonach eine Nachwahl innerhalb von drei Monaten zu erfolgen hat, führt zwar bei Nichtbeachtung nicht dazu, dass Kirchenvorstandsbeschlüsse formal angreifbar werden. Der Gesetzgeber wollte mit der Fristsetzung aber seiner Forderung Nachdruck verleihen, dass ein Kirchenvorstand frei gewordene Sitze so schnell wie möglich wiederbesetzen sollte, um die volle Arbeitsfähigkeit eines Kirchenvorstands zu erhalten. Zudem zählen diese freien Sitze bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit so mit, dass freie Sitze bei kleinen Kirchenvorständen schnell zur Beschlussunfähigkeit führen können.
7. Beim Ausscheiden von Jugendmitgliedern rücken diejenigen nach, die nach den Gewählten die meisten Stimmen erhalten haben. Solange es noch Nachrücker gibt, sind damit immer Jugendmitglieder im Kirchenvorstand vertreten. Erst wenn es keine Nachrücker für ausgeschiedene Jugendmitglieder mehr gibt, aber auch nur dann, hat der Kirchenvorstand bei einem Ausscheiden die Möglichkeit zu entscheiden, ob er ein Jugendmitglied nachwählt oder es bei einem oder keinem Jugendmitglied im Kirchenvorstand belässt.
8. Damit der Dekanatssynodalvorstand seine Aufgaben wahrnehmen kann, sind ihm
von der oder dem Kirchenvorstandsvorsitzenden alle Namen von ausgeschiedenen,
nachgerückten oder nachgewählten Kirchenvorstandsmitgliedern, einschließlich der
Jugendmitglieder, mitzuteilen.