Abschnitt 2. Der Kirchenvorstand
Unterabschnitt 2. Zusammensetzung und Vorsitz
§ 30. Veränderungen der Mitgliederzahl.
(1) In besonders begründeten Fällen kann der Kirchenvorstand auch während der Wahlperiode frühestens sechs Monate nach Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstands beschließen, von der Zahl der nach § 7 der Kirchengemeindewahlordnung zu wählenden Mitglieder bis zu einem Drittel nach oben oder unten abzuweichen. Der Kirchenvorstandsbeschluss ist dem Dekanatssynodalvorstand mitzuteilen.
(2) Die bei einer Erhöhung erforderliche Ergänzungswahl wird durch den Kirchenvorstand in geheimer Wahl vorgenommen. Sie gilt für den Rest der Amtszeit des Kirchenvorstands.
(3) Bei einer Herabsetzung bleiben die bisherigen Mitglieder des Kirchenvorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Kirchenvorstands vorzeitig aus, entfällt die Ergänzung des Kirchenvorstands nach § 31.
(4) Der Kirchenvorstand kann auch während der Wahlperiode frühestens sechs Monate nach Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstands beschließen, bis zu zwei Gemeindemitglieder als Jugendmitglieder zu wählen. Der Kirchenvorstandsbeschluss ist dem Dekanatssynodalvorstand mitzuteilen.
Kommentar zu § 30

Beispiel:
Gesetzliche Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder (gemäß § 7 Abs. 1 KGWO) | Herabsetzung (gemäß § 7 Abs. 2 KGWO) | Heraufsetzung (gemäß § 7 Abs. 2 KGWO) |
---|---|---|
6 zu wählende Kirchenvorstandsmitglieder | auf 5 oder 4 | auf 7 oder 8 |
8 zu wählende Kirchenvorstandsmitglieder | auf 7 oder 6 | auf 9 oder 10 |
10 zu wählende Kirchenvorstandsmitglieder | auf 9, 8 oder 7 | auf 11, 12 oder 13 |
12 zu wählende Kirchenvorstandsmitglieder | auf 11, 10, 9 oder 8 | auf 13, 14, 15 oder 16 |
14 zu wählende Kirchenvorstandsmitglieder | auf 13, 12, 11 oder 10 | auf 15, 16, 17 oder 18 |
16 zu wählende Kirchenvorstandsmitglieder | auf 15, 14, 13, 12 oder 11 | auf 17, 18, 19, 20 oder 21 |
2. Dem Kirchenvorstand wird durch diese Regelung ein Instrument an die Hand gegeben, seine Mitgliederzahl flexibel zu gestalten und so auf unterschiedliche Arbeitssituationen reagieren zu können. Immer muss allerdings ein besonders begründeter Fall vorliegen, der auch im Protokoll beschrieben sein sollte. Begründete Fälle sind beispielsweise, auf Nachwahlen kurz vor Kirchenvorstandswahlen zu verzichten oder sie ganz bewusst durchzuführen, um einer interessierten Person ein Hereinschnuppern zu ermöglichen. Möglich ist auch ein Heraufsetzen der Mitgliederzahl, um einen größeren Arbeitsanfall bewältigen zu können.
3 Diese Kirchenvorstandsbeschlüsse bedürfen keiner Genehmigung des
Dekanatssynodalvorstands. Sie sind daher unmittelbar nach der Beschlussfassung
gültig. Die Beschlüsse sind dem Dekanatssynodalvorstand aber vorzulegen, damit er
seinen Aufsichtspflichten nachkommen kann.
4. Auch für die Veränderung der Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder gilt eine Frist von sechs Monaten nach Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstands, also ab 1. März des auf die Kirchenvorstandswahl folgenden Jahres.
5. Ergänzungswahlen, die durch eine Erhöhung der Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder notwendig werden, sind geheim durchzuführen. Ergänzend gelten die Vorschriften des § 41 Absätze 5 und 6 KGO.
6. Auch die Amtszeit der Mitglieder, die durch Ergänzungswahlen gewählt wurden, endet mit dem Ablauf der Amtszeit des Kirchenvorstands insgesamt.
7. Der Beschluss der Herabsetzung der Zahl der gesetzlichen Mitglieder des Kirchenvorstands ist für die Amtszeit der bereits gewählten und berufenen Kirchenvorstandsmitglieder ohne Einfluss. Sie behalten in jedem Fall ihr Amt.
8. Scheidet ein gewähltes Kirchenvorstandsmitglied aus dem Kirchenvorstand aus und beschließt der Kirchenvorstand daraufhin eine Herabsetzung der Zahl der gesetzlichen Mitglieder, muss kein neues Mitglied mehr in den Kirchenvorstand nachgewählt werden. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur in den Grenzen des
§ 7 KGWO. Deshalb kann die Zahl der gesetzlichen Mitglieder nur bis zu einem Drittel und nur bis zur in § 7 KGWO festgelegten Mindestzahl herabgesetzt werden
9. Der Kirchenvorstand kann nach sechs Monaten nach Beginn seiner Amtszeit
beschließen, Jugendmitglieder in den Kirchenvorstand zu wählen. Wählbar sind alle
Gemeindeglieder, die die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1a KGWO erfüllen. Der
Kirchenvorstand erhält hiermit ein weiteres Instrument zur flexiblen Gestaltung
seiner Arbeit in die Hand. Er kann daher nach sechs Monaten für den Rest der
Amtsperiode auf die Möglichkeit, Jugendliche in die Kirchenvorstandsarbeit
einzubeziehen, reagieren. Er kann dieses Instrument zum Ende der Amtszeit
auch dazu nutzen, Jugendliche in die Arbeit eines Kirchenvorstands
reinschnuppern zu lassen. Einem Kirchenvorstand können jedoch insgesamt
immer nur maximal zwei Jugendmitglieder angehören. Auch der Beschluss,
in der laufenden Amtszeit Jugendmitglieder in den Kirchenvorstand zu
wählen, ist dem Dekanatssynodalvorstand mitzuteilen.