Abschnitt 1. Die Kirchengemeinde
Unterabschnitt 1. Die Ausgestaltung der Kirchengemeinde
§ 3. Name.
Der Name einer Kirchengemeinde hat als Bestandteile eine Kennzeichnung als Kirchengemeinde, einen örtlichen Bezug sowie die Angabe der Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche zu enthalten.
Kommentar Zu § 3:
1. Diese Regelung legt die Mindestanforderungen an die Namensgebung einer Kirchengemeinde fest und benennt damit die Voraussetzungen für eine kirchenaufsichtliche Genehmigung eines entsprechenden Kirchenvorstandsbeschlusses nach § 47 Absatz 2 Nummer 10 KGO.
2. Im Regelfall lautet der Name einer Kirchengemeinde „Evangelische Kirchengemeinde Musterdorf“. Mehrere Ortsteile können in den Namen aufgenommen werden. Bei Gesamtkirchengemeinden lautet der Name „Evangelische Gesamtkirchengemeinde plus regionaler Bezeichnung“.
[ Siehe auch: Grundformen regionaler Zusammenarbeit/Gesamtkirchengemeinde ]
3. Existiert der Ortsname in der EKHN mehrmals, ist eine regionale Bezeichnung anzufügen, z. B. „Evangelische Kirchengemeinde Alsbach/Bergstraße“.
4. Bei der Namenswahl ist zu berücksichtigen, dass der neue Name auf dem Kopfbogen, auf Briefumschlägen und auf Etiketten der neuen Kirchengemeinde Platz hat, im KirA-Programm, das nur über 55 Zeichen verfügt, eingepflegt werden kann, als Email-Adresse verwendbar ist und auf der Siegelumschrift des Dienstsiegels untergebracht werden kann.
5. Sollen dem Gemeindenamen weitere Bestandteile hinzugefügt werden, ist das grundsätzlich möglich. Dann kann der Name auch nur den Bestandteil „-gemeinde“ enthalten, z.B. Evangelische Hoffnungsgemeinde Musterdorf. Die Bestandteile müssen allerdings mit dem Status einer evangelischen Kirchengemeinde vereinbar sein. Abkürzungen können nicht verwendet werden. Bei Namen sind biblische Namen möglich, bei Heiligen ist der Zusatz „St.“ nur zu befürworten, wenn dessen Gebrauch beispielsweise für das Kirchengebäude historisch nachgewiesen ist. Auch Persönlichkeiten mit einem ausgeprägten theologischen Profil kommen als Namenspatrone in Betracht, beispielsweise Martin Luther oder Philipp Melanchthon. Bei Namen von Personen der Zeitgeschichte, z. B. Albert Schweitzer, Dietrich Bonhoeffer ist das staatliche Namensrecht zu beachten. Derartige Namen können nur mit Zustimmung der Erben verwendet und damit genehmigt werden.