Abschnitt 2. Der Kirchenvorstand
Unterabschnitt 2. Zusammensetzung und Vorsitz
§ 29a. Jugendmitglieder.
(1) An den Sitzungen des Kirchenvorstands können Jugendmitglieder mit beratender Stimme, einschließlich Rede- und Antragsrecht, teilnehmen.
(2) Jugendmitglieder können wie Mitglieder des Kirchenvorstands in die Ausschüsse des Kirchenvorstands entsandt werden und haben dort Rede- und Antragsrecht.
(3) Mit Erreichen der Volljährigkeit erhalten die Jugendmitglieder Stimmrecht.
KOMMENTAR ZU § 29a:
1. Die Regelung basiert auf der Regelung des § 34 der Geschäftsordnung der Elften Kirchensynode, da diese Regelung sich in der Praxis der Kirchensynode bewährt hat. Die vorgeschlagene Regelung ist so gefasst, dass Kollisionen zu Lasten der Minderjährigen oder der Kirchengemeinde mit den Rahmenbedingungen des staatlichen Minderjährigenrechts vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht entstehen können, da minderjährige Jugendmitglieder Teilnahme- und Rederecht, nicht aber Stimmrecht haben.
2. Der synodale Gesetzgeber hat sich 2015 zunächst zur Einführung von
„Jugenddelegierten“ entschlossen, um interessierten und geeigneten Jugendlichen
nach der Konfirmation die Mitarbeit im Kirchenvorstand und das Hineinwachsen in die
Kirchenvorstandsarbeit zu ermöglichen. Jugendmitglieder sind daher keine spezielle
Jugendvertretung, sondern sollen mit der gesamten Bandbreite der Leitungsaufgaben
in einem Kirchenvorstand vertraut gemacht werden. Seit 2019 heißen die
„Jugenddelegierten“ daher „Jugendmitglieder“.
3. Jugendmitglieder nehmen an der gesamten Beratung des Kirchenvorstands teil, auch an allen Beratungen in Personalfragen. Sie können als beratende Mitglieder in Ausschüsse des Kirchenvorstands entsandt werden, jedoch weder in den Vorsitz noch die Stellvertretung gewählt werden, da sie dann nicht mehr nur in beratender Funktion tätig werden würden. Erst mit Erreichen der Volljährigkeit können sie auch den Vorsitz oder die Stellvertretung in Ausschüssen übernehmen, da sie von diesem Zeitpunkt an stimmberechtigt sind.
4. Stimmrecht wird ihnen erst mit Erreichen der Volljährigkeit von Gesetzes wegen, d. h. automatisch, zuerkannt. Sie setzen dann ihre Mitarbeit im Kirchenvorstand als stimmberechtigte Mitglieder fort.
5. Jugendmitglieder sind neben den gewählten, den berufenen und den Mitgliedern kraft Amtes eine „vierte Kategorie“ von Mitgliedern des Kirchenvorstands und bleiben z. B. bei der Feststellung der gesetzlichen Zahl der Kirchenvorstandsmitglieder außen vor. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit und bei Abstimmungen zählen stimmberechtigte (!) Jugenddelegierte aber mit.
6. Bis auf die Volljährigkeit müssen auch Jugendmitglieder alle Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 4 KGWO für ihre gesamte Amtsdauer erfüllen.
7. Kirchenvorstände, denen Jugendmitglieder angehören, sollten die Jugendlichen begleiten. Hier bieten sich Patenmodelle oder auch ein Coaching durch erfahrene Kirchenvorstandsmitglieder an. Auch die Evangelische Jugend in Hessen und Nassau (EJHN) sowie das Zentrum Bildung bieten spezielle Fortbildungsveranstaltungen an.
8. Kirchenvorstände werden möglicherweise auch ihre Sitzungskultur überprüfen müssen, da die staatlichen Jugendschutzgesetze auch hier gelten. So darf an Jugendliche unter 16 Jahren kein Alkohol ausgeschenkt werden. Der Tabakkonsum von Jugendlichen unter 18 Jahren in der Öffentlichkeit ist untersagt. Jugendliche sollten spätestens um 22 Uhr zu Hause sein. Auch wenn Wegeunfälle durch die normale Sammelunfallversicherung der Gesamtkirche abgedeckt sind, sollte ein sicherer Heimweg für die Jugendlichen in Absprache mit den Eltern sichergestellt werden.