Kommentar zu § 26:
1. Bis zur konstituierenden Sitzung des neugewählten Kirchenvorstands
bleibt der alte Kirchenvorstand als amtierender Kirchenvorstand im Amt, auch wenn
seine Amtszeit zum 31. August des Wahljahres endet. Dadurch bleibt die
Handlungsfähigkeit des Kirchenvorstands für die Kirchengemeinde in jedem Fall
bis zur Konstituierung eines neuen Kirchenvorstands erhalten.
2. Ein Kirchenvorstand muss erst eingeführt werden, ehe er seine
Amtsgeschäfte in einer konstituierenden Sitzung aufnehmen kann. Damit dies
möglichst schnell geschieht, hat der Gesetzgeber für die Einführung
grundsätzlich eine Frist von zwei Wochen nach Beginn der Amtszeit vorgesehen,
das heißt grundsätzlich bis zum 15. September des Wahljahres. Die Soll-Regelung
des Absatz 1 ermöglicht vor allem in Fällen, in denen Pfarrerinnen und Pfarrer
für mehrere Kirchengemeinden zuständig sind, ausnahmsweise eine
Amtseinführung auch nach Ablauf von zwei Wochen seit Beginn der Amtszeit des
neugewählten Kirchenvorstands.
Eine Amtseinführung vor Beginn der Amtszeit am 1. September
ist allerdings nicht möglich!
3. Alle durch eine Kirchenvorstandswahl gewählten Mitglieder des
Kirchenvorstands einschließlich der Jugendmitglieder werden nach Artikel 6
Absatz 4 KO in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt und müssen das
Versprechen nach Artikel 13 Absatz 6 KO ablegen. Sie erhalten eine entsprechende
Einführungsurkunde. Pfarrerinnen und Pfarrer geben ein entsprechendes
Versprechen generell mit ihrem Ordinationsversprechen nach Artikel 7 KO ab.
4. Mit der Übernahme des Amts ist die Kirchenvorsteherin oder der
Kirchenvorsteher, auch Jugendmitglieder, nach Artikel 6 Absatz 4 KO an Gottes
Wort und an die kirchliche Ordnung gebunden. Die kirchliche Ordnung schließt
alle kirchlichen Rechtsvorschriften ein. Alle Mitglieder des Kirchenvorstands
sind daher zu deren Beachtung und Umsetzung verpflichtet.
5. Nach der Amtseinführung wird der neugewählte Kirchenvorstand zu seiner
ersten Sitzung einberufen werden. Der amtierende Kirchenvorstand ist für die
Vorbereitung der konstituierenden Sitzung zuständig, einberufen wird sie von
der Pfarrerin oder dem Pfarrer der Kirchengemeinde. Dies gilt auch für
Pfarrerinnen und Pfarrer, die als Krankheits- oder Vakanzvertretung
eingesetzt sind. Gegebenenfalls ist eine solche Vertretung durch die
Dekanin oder den Dekan nach Artikel 28 Absatz 2 Nr. 6 KO zu bestimmen.
Sind in der Kirchengemeinde mehrere Gemeindepfarrerinnen oder
Gemeindepfarrer tätig, fällt diese Aufgabe der oder dem Dienstältesten zu.
6.
Die Amtszeit des Kirchenvorstands als Organ beträgt sechs Jahre. Ein
Kirchenvorstandsmitglied kann daher längstens sechs Jahre einem Kirchenvorstand
angehören. Wird es zu einem späteren Zeitpunkt Mitglied des Kirchenvorstands,
verkürzt sich seine Amtszeit entsprechend.
7.
Personen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt Mitglied des Kirchenvorstands
werden, treten bei Nachwahlen ihr Amt an, sobald derjenige, für den oder die sie
nachgewählt wurden, ausgeschieden ist. Die Wahl selbst kann bereits zu einem
früheren Zeitpunkt erfolgen. Vor einer Mitarbeit im Kirchenvorstand muss das
neue Mitglied auf jeden Fall das Versprechen nach Artikel 13 Absatz 6 KO ablegen. Die Einführung im Gottesdienst kann zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
8.
Die Neukonstituierung eines Kirchenvorstands nach einer Kirchenvorstandswahl
stellt für die beteiligten Personen einen Neubeginn dar. Dies gilt aber nicht
für die Rechtsbeziehungen der Kirchengemeinde. Der neue Kirchenvorstand ist wie
der vorherige die Vertretung der Kirchengemeinde, dem alle Handlungen des alten
wie des neuen Kirchenvorstands rechtlich zugerechnet werden. Trotz des Wechsels
der Personen besteht daher rechtlich keine Unterbrechung oder ein Bruch,
sondern eine Kontinuität. Das Recht der EKHN geht deshalb davon aus, dass der
Wechsel von einem Kirchenvorstand auf den nächsten übergangslos durch die
Übergabe der Geschäfte erfolgt.
9.
Bei jedem Wechsel im Vorsitz des Kirchenvorstands muss eine Geschäftsübergabe
stattfinden. An dieser Übergabe sind die alten und neuen Vorsitzenden, die
Dekanin oder der Dekan und möglicherweise die Leitung der zuständigen
Regionalverwaltung beteiligt. Die Übergabe ist in einem Übergabeprotokoll
festzuhalten, das von den alten und neuen Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
10.
Darüber hinaus muss der neue Kirchenvorstand darüber informiert werden,
was bisher gemacht worden ist. Die Arbeit des Kirchenvorstands findet ihren
rechtsgültigen Ausdruck in Beschlüssen, die in ein Protokollbuch aufzunehmen
sind (§ 42 KGO). Dieses Protokollbuch und alle damit im Zusammenhang stehenden
Unterlagen müssen dem neuen Kirchenvorstand zur Verfügung stehen.
11.
Es kann auch vorkommen, dass der alte Kirchenvorstand einzelne Vorhaben zwar
begonnen hat, aber noch nicht abschließen konnte. Dann ist es wichtig, dass der
neue Vorstand darauf hingewiesen wird und erfährt, wie weit die Sache schon
gediehen ist. Außerdem sollen die Arbeitsmittel, z. B. Rechtssammlung,
Formulare usw. weitergegeben werden, soweit sie sich nicht ohnehin im
Gemeindebüro befinden.
12.
Der alte Kirchenvorstand sollte also früh genug:
a) die erforderlichen Unterlagen, Verzeichnisse und Bücher zusammenstellen,
b) sich überlegen, was er dem neuen Kirchenvorstand darüber hinaus
mitteilen möchte,
damit dieser die Kirchenvorstandsarbeit möglichst reibungslos fortführen kann.
13.
Die Dokumentation der ordnungsgemäßen Übergabe erfolgt in dem von der
Kirchenleitung vorgegebenen Muster-Übergabeprotokoll. Ein Übergabeprotokoll
ist in jedem Fall auszufüllen, auch dann, wenn der neue Kirchenvorstand den
alten Kirchenvorstandsvorsitzenden oder die alte Kirchenvorstandsvorsitzende
ebenfalls in den Vorsitz wählt, da es hierbei um eine Übergabe von
Kirchenvorstand zu Kirchenvorstand geht.