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Abschnitt 2. Der Kirchenvorstand

Unterabschnitt 2. Zusammensetzung und Vorsitz

§ 26. Einführung und Einberufung der ersten Sitzung.

(1) Die neugewählten Mitglieder des Kirchenvorstands sollen innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Amtszeit in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt werden. Sie legen dabei das Versprechen nach Artikel 13 Absatz 6 der Kirchenordnung ab.

(2) Die erste Sitzung des neugewählten Kirchenvorstands findet nach der Amtseinführung statt. Sie wird durch den bisherigen Kirchenvorstand vorbereitet und von der dienstältesten zuständigen Pfarrerin oder von dem dienstältesten zuständigen Pfarrer einberufen und geleitet.

(3) Der bisherige Kirchenvorstand nimmt bis zur ersten Sitzung des neugewählten Kirchenvorstands dessen Aufgaben wahr.

(4) Weitere Mitglieder des Kirchenvorstands treten ihr Amt mit dem Nachrücken oder nach der Berufung oder Nachwahl an. Sie werden in einem Gottesdienst eingeführt und legen dabei das Versprechen nach Artikel 13 Absatz 6 der Kirchenordnung ab.

(5) Sofern Kirchenvorstandsmitglieder vor Aufnahme des Amtes noch nicht im Gottesdienst eingeführt worden sind, legen sie das Versprechen nach Artikel 13 Absatz 6 der Kirchenordnung vor den übrigen Mitgliedern des Kirchenvorstands ab. Die Einführung im Gottesdienst ist alsbald nachzuholen.

Kommentar zu § 26:

Neu 1. Bis zur konstituierenden Sitzung des neugewählten Kirchenvorstands bleibt der alte Kirchenvorstand als amtierender Kirchenvorstand im Amt, auch wenn seine Amtszeit zum 31. August des Wahljahres endet. Dadurch bleibt die Handlungsfähigkeit des Kirchenvorstands für die Kirchengemeinde in jedem Fall bis zur Konstituierung eines neuen Kirchenvorstands erhalten.

Neu 2. Ein Kirchenvorstand muss erst eingeführt werden, ehe er seine Amtsgeschäfte in einer konstituierenden Sitzung aufnehmen kann. Damit dies möglichst schnell geschieht, hat der Gesetzgeber für die Einführung grundsätzlich eine Frist von zwei Wochen nach Beginn der Amtszeit vorgesehen, das heißt grundsätzlich bis zum 15. September des Wahljahres. Die Soll-Regelung des Absatz 1 ermöglicht vor allem in Fällen, in denen Pfarrerinnen und Pfarrer für mehrere Kirchengemeinden zuständig sind, ausnahmsweise eine Amtseinführung auch nach Ablauf von zwei Wochen seit Beginn der Amtszeit des neugewählten Kirchenvorstands.
Eine Amtseinführung vor Beginn der Amtszeit am 1. September ist allerdings nicht möglich!

3. Alle durch eine Kirchenvorstandswahl gewählten Mitglieder des Kirchenvorstands einschließlich der Jugendmitglieder werden nach Artikel 6 Absatz 4 KO in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt und müssen das Versprechen nach Artikel 13 Absatz 6 KO ablegen. Sie erhalten eine entsprechende Einführungsurkunde. Pfarrerinnen und Pfarrer geben ein entsprechendes Versprechen generell mit ihrem Ordinationsversprechen nach Artikel 7 KO ab.

4. Mit der Übernahme des Amts ist die Kirchenvorsteherin oder der Kirchenvorsteher, auch Jugendmitglieder, nach Artikel 6 Absatz 4 KO an Gottes Wort und an die kirchliche Ordnung gebunden. Die kirchliche Ordnung schließt alle kirchlichen Rechtsvorschriften ein. Alle Mitglieder des Kirchenvorstands sind daher zu deren Beachtung und Umsetzung verpflichtet.

Neu 5. Nach der Amtseinführung wird der neugewählte Kirchenvorstand zu seiner ersten Sitzung einberufen werden. Der amtierende Kirchenvorstand ist für die Vorbereitung der konstituierenden Sitzung zuständig, einberufen wird sie von der Pfarrerin oder dem Pfarrer der Kirchengemeinde. Dies gilt auch für Pfarrerinnen und Pfarrer, die als Krankheits- oder Vakanzvertretung eingesetzt sind. Gegebenenfalls ist eine solche Vertretung durch die Dekanin oder den Dekan nach Artikel 28 Absatz 2 Nr. 6 KO zu bestimmen. Sind in der Kirchengemeinde mehrere Gemeindepfarrerinnen oder Gemeindepfarrer tätig, fällt diese Aufgabe der oder dem Dienstältesten zu.

6. Die Amtszeit des Kirchenvorstands als Organ beträgt sechs Jahre. Ein Kirchenvorstandsmitglied kann daher längstens sechs Jahre einem Kirchenvorstand angehören. Wird es zu einem späteren Zeitpunkt Mitglied des Kirchenvorstands, verkürzt sich seine Amtszeit entsprechend.

7. Personen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt Mitglied des Kirchenvorstands werden, treten bei Nachwahlen ihr Amt an, sobald derjenige, für den oder die sie nachgewählt wurden, ausgeschieden ist. Die Wahl selbst kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen. Vor einer Mitarbeit im Kirchenvorstand muss das neue Mitglied auf jeden Fall das Versprechen nach Artikel 13 Absatz 6 KO ablegen. Die Einführung im Gottesdienst kann zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

8. Die Neukonstituierung eines Kirchenvorstands nach einer Kirchenvorstandswahl stellt für die beteiligten Personen einen Neubeginn dar. Dies gilt aber nicht für die Rechtsbeziehungen der Kirchengemeinde. Der neue Kirchenvorstand ist wie der vorherige die Vertretung der Kirchengemeinde, dem alle Handlungen des alten wie des neuen Kirchenvorstands rechtlich zugerechnet werden. Trotz des Wechsels der Personen besteht daher rechtlich keine Unterbrechung oder ein Bruch, sondern eine Kontinuität. Das Recht der EKHN geht deshalb davon aus, dass der Wechsel von einem Kirchenvorstand auf den nächsten übergangslos durch die Übergabe der Geschäfte erfolgt.

9. Bei jedem Wechsel im Vorsitz des Kirchenvorstands muss eine Geschäftsübergabe stattfinden. An dieser Übergabe sind die alten und neuen Vorsitzenden, die Dekanin oder der Dekan und möglicherweise die Leitung der zuständigen Regionalverwaltung beteiligt. Die Übergabe ist in einem Übergabeprotokoll festzuhalten, das von den alten und neuen Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

10. Darüber hinaus muss der neue Kirchenvorstand darüber informiert werden, was bisher gemacht worden ist. Die Arbeit des Kirchenvorstands findet ihren rechtsgültigen Ausdruck in Beschlüssen, die in ein Protokollbuch aufzunehmen sind (§ 42 KGO). Dieses Protokollbuch und alle damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen müssen dem neuen Kirchenvorstand zur Verfügung stehen.

11. Es kann auch vorkommen, dass der alte Kirchenvorstand einzelne Vorhaben zwar begonnen hat, aber noch nicht abschließen konnte. Dann ist es wichtig, dass der neue Vorstand darauf hingewiesen wird und erfährt, wie weit die Sache schon gediehen ist. Außerdem sollen die Arbeitsmittel, z. B. Rechtssammlung, Formulare usw. weitergegeben werden, soweit sie sich nicht ohnehin im Gemeindebüro befinden.

12. Der alte Kirchenvorstand sollte also früh genug:
a) die erforderlichen Unterlagen, Verzeichnisse und Bücher zusammenstellen,
b) sich überlegen, was er dem neuen Kirchenvorstand darüber hinaus mitteilen möchte, damit dieser die Kirchenvorstandsarbeit möglichst reibungslos fortführen kann.

13. Die Dokumentation der ordnungsgemäßen Übergabe erfolgt in dem von der Kirchenleitung vorgegebenen Muster-Übergabeprotokoll. Ein Übergabeprotokoll ist in jedem Fall auszufüllen, auch dann, wenn der neue Kirchenvorstand den alten Kirchenvorstandsvorsitzenden oder die alte Kirchenvorstandsvorsitzende ebenfalls in den Vorsitz wählt, da es hierbei um eine Übergabe von Kirchenvorstand zu Kirchenvorstand geht.

Ein Muster-Übergabeprotokoll beim Wechsel im Kirchenvorstand

finden Sie hier (Materialien zur Kirchenvorstandsarbeit)

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