Abschnitt 2. Der Kirchenvorstand
Unterabschnitt 2. Zusammensetzung und Vorsitz
§ 25. Mitgliedschaft der Pfarrerinnen und Pfarrer.
(1) Dem Kirchenvorstand gehören außer den gewählten und berufenen Mitgliedern diejenigen Pfarrerinnen und Pfarrer an, die im hauptamtlichen Dienst in der Kirchengemeinde eine Pfarr- oder Pfarrvikarstelle innehaben oder verwalten oder mit einer Vakanzvertretung oder mit der Vertretung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers, die oder der länger als zwei Monate verhindert ist, beauftragt sind.
(2) Denjenigen, die hauptamtlich zur Mithilfe in den pfarramtlichen Dienst in die Kirchengemeinde entsandt sind oder die im Rahmen einer Pfarrdienstordnung oder einer Dienstordnung im Umfang von mindestens eines 0,25 Stellenanteils eines vollen Dienstauftrags in der Kirchengemeinde tätig sind oder die hauptamtlich eine sonstige Pfarr- oder Pfarrvikarstelle innehaben oder verwalten, deren Dienst sich im Wesentlichen innerhalb des Bereichs einer Kirchengemeinde vollzieht, kann auf Antrag des Kirchenvorstands durch den Dekanatssynodalvorstand Sitz und Stimme zuerkannt werden. Das Gleiche gilt für Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt.
(3) Soweit Pfarrerinnen und Pfarrer eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, die einem Kooperationsraum zugewiesen ist, treffen sie untereinander eine Vereinbarung, wer als stimmberechtigtes Mitglied welchen Kirchenvorstandes an den Sitzungen des jeweiligen Kirchenvorstandes teilnimmt. In jedem Kirchenvorstand ist eine Pfarrerin oder ein Pfarrer Mitglied. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Dekanin oder der Dekan. Pfarrerinnen und Pfarrer eines Kooperationsraumes können an Sitzungen der Kirchenvorstände, in denen sie nicht stimmberechtigtes Mitglied sind, beratend teilnehmen, insbesondere, wenn ihre Zuständigkeit nach Artikel 7 Absatz 1 der Kirchenordnung berührt ist.
Kommentar zu § 25:
1. Nach Absatz 1 sind alle Pfarrerinnen und Pfarrer, die im hauptamtlichen Dienst in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, nach Artikel 15 Absatz 2 KO Mitglied im Kirchenvorstand. Dies gilt auch bei nach § 3 Absatz 2 RegionalG pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden; auch hier gehören die Pfarrerinnen und Pfarrer grundsätzlich nur jeweils dem Kirchenvorstand an, in dessen Kirchengemeinde sie eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten. Auf die wahrgenommenen Pfarrstellenumfänge kommt es dabei nicht an.
Beispiel: Verbinden sich zwei Kirchengemeinden mit je einer 0,5 Pfarrstelle pfarramtlich, dann hat das zur Konsequenz, dass sie die Pfarrperson(en) zusammen wählen.
Wählen sie eine Person, so ist diese Inhaberin der beiden 0,5 Pfarrstellen und damit Mitglied in jedem der Kirchenvorstände. Wählen sie zwei Personen, so ist jede nur jeweils Inhaberin der 0,5 Pfarrstelle einer der beiden Kirchengemeinden und gehört damit nur jeweils dem Kirchenvorstand als geborenes Mitglied an, in dessen Kirchengemeinde sie Inhaberin der Pfarrstelle ist.
2. Darüber hinaus sind nach Absatz 1 auch die Pfarrerinnen und Pfarrer Mitglied des Kirchenvorstands, die eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der länger als zwei Monate verhindert ist, vertreten oder die mit einer Vakanzvertretung beauftragt sind. Dies trifft bis 2020 auch auf Pfarrerinnen und Pfarrer zu, die dauerhaft eine Kirchengemeinde mitversorgen, die keine eigene Pfarrstelle mehr hat (dauerhafte Mitversehung), danach werden auch hier gemäß § 3 Absatz 3 RegionalG pfarramtliche Verbindungen entstehen.
3. Pfarrerinnen bleiben während der gesetzlichen Mutterschutzzeit Mitglied des Kirchenvorstands. Besteht vor der Geburt ein Beschäftigungsverbot, ruhen auch die Aufgabenwahrnehmung im Kirchenvorstand. Während des gesetzlichen Beschäftigungsverbots nach der Geburt ruht die Verpflichtung zur Wahrnehmung von Kirchenvorstandsaufgaben. Auch diese Pfarrerinnen zählen aber bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.
Während der Elternzeit regeln die „Richtlinien zur Vertretungsregelung im Pfarrdienst während des Erziehungsurlaubs“, dass für Pfarrerinnen und Pfarrer, die mit reduziertem Stellenumfang weiterarbeiten, die „Verwaltungsverordnung zur Regelung des pfarramtlichen Dienstes bei eingeschränkten Dienstaufträgen und bei Stellenteilung“ gilt. Nach dieser Verwaltungsverordnung bleiben diese Pfarrerinnen und Pfarrer Mitglied des Kirchenvorstands, solange sie Inhaberinnen oder Inhaber ihrer Pfarrstelle bleiben. Die Inhaberschaft bleibt nach § 54 Absatz 2 Pfarrdienstgesetz der EKD bei unterhälftigem Dienst für 18 Monate bestehen. Für diese Zeit bleiben sie Mitglied des Kirchenvorstands und sind zur Mitarbeit im Kirchenvorstand verpflichtet.
4. Folgenden Pfarrerinnen und Pfarrern kann darüber hinaus nach Absatz 2 auf Antrag des Kirchenvorstands vom Dekanatssynodalvorstand Sitz und Stimme im Kirchenvorstand zuerkannt werden:
• Personen, die hauptamtlich zur Mithilfe in den pfarramtlichen Dienst in die Kirchengemeinde entsandt sind,
• Personen, die im Rahmen einer gemeinsamen Pfarrdienstordnung oder einer Dienstordnung im Nachbarschaftsraum mit einem Stellenanteil von mind. 25 % in der Kirchengemeinde tätig sind,
• Personen, die hauptamtlich eine übergemeindliche Pfarr- oder Pfarrvikarstelle innehaben oder verwalten, deren Dienst sich im Wesentlichen aber innerhalb des Bereichs einer Kirchengemeinde vollzieht,
• Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt.
5. Zum rechtlichen Status von Vikarinnen und Vikaren währen d der Lehrpfarrervertretung heißt es im „Wegweiser für Vikar*innen und Lehrpfarrer*innen“, Seite 7, Stand: Februar 2023 hierzu:
„In der Regel findet nach bestandener Zweiter Theologischer Prüfung eine einmonatige Vertretung des/der Lehrpfarrer*in durch den/die Vikar*in in der Vikariatsgemeinde statt. Im Vertretungsdienst soll der/die Vikar*in weitgehend selbstständig arbeiten. Er/Sie wird begleitet durch eine/n Pfarrer*in des Dekanats nach Absprache mit dem/der Lehrpfarrer*in. Dieser vierwöchige Vertretungsdienst soll nicht aufgeteilt oder durch Urlaub unterbrochen werden.
Der rechtliche Status des/der Vikar*in ändert sich während dieser Zeit nicht. In Zweifelsfällen sind erste Ansprechpartner*innen der/die amtierende Kirchenvorstandsvorsitzende und/oder der/die begleitende Pfarrer*in.
Die Dienstaufsicht liegt beim zuständigen Dekanat.“
Vikarinnen und Vikare nehmen nicht die rechtliche Position der/des Lehrpfarrers/in ein. Sie übernehmen die rechtlichen gemeindlichen und pfarramtlichen Aufgaben ihrer Lehrpfarrer/innen nicht, d. h. konkret:
• Es besteht kein Stimmrecht im Kirchenvorstand. Sie dürfen Kirchenvorstandssitzungen aber vorbereiten und leiten.
• Vikarinnen und Vikaren ist keine Dienstaufsicht über Mitarbeitende der Kirchengemeinde übertragen.
• Es besteht kein Stimmrecht in der Dekanatssynode (da die Synodalen hier ja ad personam gewählt sind). Vikare und Vikarinnen können an Tagungen als Gäste teilnehmen, da die Sitzungen öffentlich sind.
• Sollten in der Zeit der Lehrpfarrervertretung im Kirchenvorstand oder der Dekanatssynode besondere Entscheidungen zu treffen sein, so müssen die Lehrpfarrerinnen und Lehrpfarrer an den Sitzungen teilnehmen, wenn sie mit abstimmen wollen.
• Vikarinnen und Vikare dürfen (nur) während des Vikariats in ihrer Praktikumsgemeinde Amtshandlungen durchführen, da sie dies unter der theologischen und kirchenrechtlichen Verantwortung der/des Lehrpfarrers/in tun
• Vikarinnen und Vikare sind nicht siegelführungsbefugt. Sie können nicht anstelle der/ des Lehrpfarrers/in die Praktikumsgemeinde nach außen vertreten, Verträge unterzeichnen oder anstelle der Lehrpfarrer/innen mit dem Zusatz „i.V.“ und dem Dienstsiegel zeichnen.
• Vikarinnen und Vikare dürfen keine Kirchenbucheintragungen unterzeichnen. Sie werden im Kirchenbuch aber als ausführende Pfarrperson eingetragen.
• Vikare und Vikarinnen dürfen keine Eintragungen in Stammbücher vornehmen.
• Mit der Erteilung von Patenscheinen wird das Bestehen einer Gemeindemitgliedschaft beurkundet. Patenscheine können daher nicht von Vikarinnen oder Vikaren ausgestellt werden.