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Abschnitt 2. Der Kirchenvorstand

Unterabschnitt 1. Aufgaben

§ 21. Dienstaufsicht.

(1) Der Kirchenvorstand führt die Dienstaufsicht über die in der Kirchengemeinde angestellten Mitarbeitenden entsprechend der gesamtkirchlichen Vorschriften, unbeschadet der gesamtkirchlichen Aufsicht. Einzelheiten ihres Dienstes sind durch Dienstanweisung zu regeln.

(2) Unbeschadet der Verantwortung des Kirchenvorstands für das gesamte Gemeindeleben steht ihm die Dienstaufsicht über Pfarrerinnen und Pfarrer nicht zu.

Kommentar zu § 21:

1. Der Kirchenvorstand als Organ nimmt die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden der Kirchengemeinde wahr. Da arbeitsrechtlich aber eine natürliche Person als Dienstvorgesetzte für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter im Dienstvertrag und der Dienstanweisung festgelegt werden muss, regelt § 38 Absatz 3 KGO, dass die oder der Vorsitzende grundsätzlich Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Mitarbeitenden ist. Nur die oder der Dienstvorgesetzte hat die Aufgabe, Mitarbeitenden sie betreffende Beschlüsse des Kirchenvorstands mitzuteilen.

2. Für jeden Mitarbeitenden ist eine Dienstanweisung zu erstellen, in der die Aufgaben beschrieben sind.

3. Pfarrerinnen und Pfarrer sind keine Mitarbeitenden der Kirchengemeinde sondern der Gesamtkirche. Folglich unterliegen sie nicht der Dienstaufsicht des Kirchenvorstands sondern der Dekaninnen und Dekane (Artikel 28 Absatz 2 Nummer 4 KO).

4. Mitarbeitende, die zwar in der und für die Kirchengemeinde tätig sind, aber nicht bei der Kirchengemeinde angestellt sind, unterliegen nicht der Dienstaufsicht des Kirchenvorstands, siehe hierzu auch Kommentierung zu § 16 KGO Nummer 8.

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