Abschnitt 2. Der Kirchenvorstand
Unterabschnitt 1. Aufgaben
§ 20. Grundstücksverwaltung und Hausrecht.
(1) Der Kirchenvorstand verfügt unbeschadet der Aufsicht der kirchenleitenden Organe über die kirchlichen Gebäude und gottesdienstlichen Räume sowie über den Gebrauch der kirchlichen Gerätschaften und der Kirchenglocken. Hinsichtlich des Läutens der Kirchenglocken und des Beflaggens kirchlicher Gebäude ist er an die gesamtkirchlichen Vorschriften gebunden.
(2) Der Kirchenvorstand beschließt über die Überlassung von kirchlichen Räumen zu gottesdienstlichen Veranstaltungen an christliche Kirchen oder Gruppen, soweit diese der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen sind. Über die Überlassung kirchlicher Räume zu gottesdienstlichen Veranstaltungen an Gemeinden anderer christlicher Kirchen, mit denen die Kirchengemeinde zusammenarbeitet, entscheidet der Dekanatssynodalvorstand. Die Überlassung setzt voraus, dass diese Veranstaltungen nicht auf Mitgliederwerbung innerhalb der Kirchengemeinde hinzielen.
(3) Die Überlassung kirchlicher Gebäude und Räume zu anderen als gottesdienstlichen Veranstaltungen ist nur zulässig, wenn diese Veranstaltungen der Bestimmung des Raumes nicht widersprechen.
Kommentar zu § 20:
1. Der Kirchenvorstand ist für die Grundstücke und Gebäude der Kirchengemeinde verantwortlich. Er hat für den ordnungsgemäßen Zustand, die Unterhaltung und die Erhaltung der Gebäude zu sorgen. Der Kirchenvorstand ist für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden z. B. durch eine regelmäßige Anpassung von Pachten oder Mieten verantwortlich, um Mittel zur Unterhaltung zu erzielen.
2. Weitere Regelungen zur Verwaltung des kirchlichen Grundvermögens enthält die Grundvermögensverordnung.
Das Recht der EKHN: Grundstücksvermögensordnung (Nr. 801)
3. Der Kirchenvorstand übt das Hausrecht in den Räumlichkeiten der Kirchengemeinde aus. Dabei genügt es, wenn nicht der gesamte Kirchenvorstand, sondern nur einzelne seiner Mitglieder das Hausrecht auch tatsächlich gegenüber Dritten ausüben.
4. Der Kirchenvorstand ist für den Erhalt und den ordnungsgemäßen Gebrauch der kirchlichen Gerätschaften verantwortlich. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Katalogisierung und Sicherung kirchlichen Kunstgutes der Kirchengemeinde.
Das Recht der EKHN: VO zur Erhaltung des Kunstgutes (Nr. 802)
5. Glocken dürfen nur für kirchliche Zwecke geläutet werden. Hinsichtlich des Läutens ist die Bekanntmachung der Kirchenleitung aus dem Jahr 1948 nach wie vor der geltende gesamtkirchliche Rechtsrahmen. Sie ist der Rechtsrahmen für die vielerorts bestehenden Läuteordnungen.
6. Für die Beflaggung kirchlicher Gebäude regelt die Verordnung des Rates der EKD über die Beflaggung kirchlicher Gebäude (Abl. EKD 1948, Heft 1,Spalte 4), dass kirchliche Gebäude und Kirchen nur mit der Kirchenfahne beflaggt werden dürfen. Die Kirchenfahne ist entweder die Fahne mit violettem Kreuz auf weißem Grund oder die Fahne mit weißem Facettenkreuz auf violettem Grund. Weitergehende gesamtkirchliche Vorschriften der EKHN gibt es nicht. Kirchenvorstände können daher beispielsweise selbst entscheiden, ob sie Banner der Impulspost oder zur Kirchenvorstandswahl anbringen oder bei speziellen Gottesdiensten militärische Fahnen oder Fahnen von Handwerksinnungen oder studentischen Verbindungen in der Kirche zulassen.
7. Der Kirchenvorstand entscheidet über die Überlassung kirchlicher Räume zu gottesdienstlichen Veranstaltungen an andere Kirchen oder Gruppen, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen sind. Kirchliche Genehmigungserfordernisse, z. B. für Miet- oder Nutzungsüberlassungsverträge sind einzuhalten, siehe § 47 Absatz 2 KGO.
8. Der Dekanatssynodalvorstand entscheidet auf Antrag des Kirchenvorstands über die Überlassung kirchlicher Räume zu gottesdienstlichen Veranstaltungen an Gemeinden anderer christlicher Kirchen, mit denen die Kirchengemeinde auf regionaler und lokaler Ebene zusammenarbeitet, sofern das Zentrum Ökumene oder die Fach- oder Profilstelle des jeweiligen Dekanats keine Bedenken äußern.
9. Der Kirchenvorstand muss sicherstellen, dass die in den überlassenen Räumlichkeiten durchgeführten gottesdienstlichen Veranstaltungen nicht zur Mitgliederwerbung innerhalb der Kirchengemeinde missbraucht werden.
10. Bei der Überlassung kirchlicher Räume für andere Veranstaltungen hat der Kirchenvorstand zu prüfen, ob die Veranstaltung der kirchlichen Bestimmung des Raumes entspricht, bevor er über eine Überlassung entscheidet. Im Rahmen dieser Regelung ist es beispielsweise möglich, kirchliche Räume anderen Religionsgemeinschaften für deren gottesdienstliche Feiern zu überlassen. Demgegenüber ist die Überlassung von kirchlichen Räumen an kommerzielle Anbieter von „freien Segenshandlungen“ aller Art grundsätzlich nicht mehr mit dem kirchlichen Zweck eines Raumes vereinbar.
11. Werden kirchliche Räume an andere Veranstalter überlassen, sind diese für die Inhalte der Veranstaltungen verantwortlich.
12. Der Kirchenvorstand entscheidet auch, ob er Beiträge oder Mieten für die Überlassung von Räumlichkeiten erhebt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass von Mitgliedern der Evangelischen Kirche, auch wenn sie einer anderen Kirchengemeinde angehören, für Amtshandlungen nach RandNr. 52 der Lebensordnung keine Kostenbeiträge erhoben werden dürfen.