Abschnitt 1. Die Kirchengemeinde
Unterabschnitt 1. Die Ausgestaltung der Kirchengemeinde
§ 2. Kirchengemeindeformen.
(1) Die örtlich abgegrenzte Kirchengemeinde umfasst die Kirchenmitglieder eines Ortes, eines Ortsteiles oder mehrerer Orte (Ortskirchengemeinde). Gemeindemitglieder sind alle Getauften evangelischen Bekenntnisses, die ihren Wohnsitz an diesem Ort haben und keiner anderen Kirchengemeinde angehören.
2) Einrichtungen, die übergemeindlichen Aufgaben dienen, können im Einvernehmen mit deren Vorstand mit den Rechten einer Kirchengemeinde ausgestattet werden (Anstaltskirchengemeinde). Mitglieder sind alle Kirchenmitglieder, die im Bereich der Einrichtung ihren Wohnsitz haben oder durch Umgemeindung, Aufnahme oder Taufe der Anstaltskirchengemeinde angehören.
(3) Kirchengemeinden können bei Bedarf auch für Kirchenmitglieder gebildet werden, die sich durch Herkunft, Bekenntnis oder besondere Aufgaben und Anliegen verbunden wissen (Personalkirchengemeinde). Mitglieder sind jene Kirchenmitglieder, die durch Umgemeindung, Aufnahme oder Taufe der Personalkirchengemeinde angehören.
(4) Mit dem Beschluss zur Errichtung einer Anstalts- oder Personalkirchengemeinde trifft die Kirchenleitung insbesondere Regelungen über
1. die pfarramtliche Versorgung entsprechend der Mitgliederzahl, so dass in der Kirchengemeinde der pfarramtliche Dienst in angemessenem Umfang wahrgenommen werden kann;
2. die Räume oder Gebäude, die die Kirchengemeinde für die Erfüllung ihres kirchlichen Auftrags benötigt;
3. die finanziellen Zuweisungen.
Kommentar zu § 2:
1. Jedes evangelische Kirchenmitglied kann nur einer Kirchengemeinde angehören.
2. Grundsätzlich gehören evangelische Kirchenmitglieder der Ortskirchengemeinde an ihrem ersten Wohnsitz an. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie einer anderen evangelischen Kirchengemeinde durch Umgemeindung angehören (Artikel 9 Absatz 1 KO).
3. Kirchenmitglieder, die einer Kirchengemeinde mit besonderer Prägung angehören, sind nicht Mitglieder der Ortskirchengemeinde. Dies betrifft beispielsweise Kirchenmitglieder, die einer reformierten Kirchengemeinde, Personal- oder Anstaltskirchengemeinde angehören.
4. Auch Evangelische, die einer freikirchlichen evangelischen Kirchengemeinde angehören und daher nicht Mitglieder der EKHN sind, gehören keiner Kirchengemeinde der EKHN an.
6. Wird eine Personalkirchengemeinde oder eine Anstaltskirchengemeinde neu gebildet, muss die Kirchenleitung mit der Errichtung die Ausstattung der Kirchengemeinde festlegen, damit die neue Kirchengemeinde ihre Aufgaben als Kirchengemeinde im Sinne des § 1 KGO auch tatsächlich erfüllen kann.
7. Landeskirchliche Gemeinschaften, auch Stadtmissionen, sind keine eigenen Kirchengemeinden. Ihre Mitglieder gehören in aller Regel den jeweiligen Ortskirchengemeinden an. Die Landeskirchlichen Gemeinschaften sind in Verbänden zusammengeschlossen. Mit einigen dieser Verbände hat die EKHN eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit geschlossen.