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Abschnitt 2. Der Kirchenvorstand

Unterabschnitt 1. Aufgaben

§ 19. Gemeindemitgliederverzeichnis.

Der Kirchenvorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Führung eines Gemeindemitgliederverzeichnisses, das in jeder Kirchengemeinde gemäß den gesamtkirchlichen Vorschriften geführt wird.

Kommentar zu § 19:

1. Aufgrund des besonderen staatskirchlichen Status der Kirchen in Deutschland werden den Kirchen aufgrund der melderechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder Meldedaten ihrer Kirchenmitglieder und Familienangehörigen weitergegeben. Hierbei handelt es sich um höchst sensible, personenbezogene Daten, die vom Datenschutzgesetz der EKD geschützt werden. Personenbezogene Daten dürfen danach nur aufgrund einer kirchlichen Rechtsvorschrift oder aufgrund einer ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person, z. B. für Geburtstagsgrüße im Gemeindebrief oder die Weitergabe an Dritte, von der Kirchengemeinde genutzt werden. Im Zweifel sollten Daten von Gemeindemitgliedern ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung weder veröffentlicht noch weitergegeben werden!

MeldewesenVO (Nr. 970)

Merkblatt zur Veröffentlichung von Daten der Gemeindemitglieder

Broschüre zum Datenschutz in der EKHN (Stand 2015)

2. Der Kirchenvorstand bleibt für die ordnungsgemäße Führung eines Gemeindemitgliederverzeichnisses verantwortlich. Die Daten der Gemeindemitglieder werden der Kirchengemeinde automatisiert regelmäßig vom EDV-Centrum für Kirche und Diakonie (ECKD) im Meldewesenprogramm zur Verfügung gestellt. Sollten dem Kirchenvorstand hierbei Fehler auffallen oder gehen Fehlermeldungen betroffener Personen ein, ist es daher Aufgabe des Kirchenvorstands dem nachzugehen.

3. Der Kirchenvorstand ist auch dafür verantwortlich, dass die Gemeindemitgliederdaten nur innerhalb der datenschutzrechtlichen Grenzen durch die Kirchengemeinde und ihre Gemeindegruppen genutzt werden.

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