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Abschnitt 2. Der Kirchenvorstand

Unterabschnitt 1. Aufgaben

§ 18. Vermögensverwaltung.

(1) Der Kirchenvorstand verwaltet das Kirchenvermögen und etwaige Sondervermögen ohne eigene Organe. Die gesamtkirchlichen Vorschriften über die treuhänderische Verwaltung des Pfarreivermögens bleiben unberührt.

(2) Der Kirchenvorstand ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der kirchlichen Gebäude und Grundstücke sowie für die Erhaltung und auftragsgemäße Nutzung des kirchlichen Eigentums verantwortlich.

(3) Der Kirchenvorstand stellt den Haushaltsplan fest und beschließt über die örtlichen Abgaben im Rahmen der gesamtkirchlichen Vorschriften. Er nimmt die Jahresrechnung ab und erteilt Entlastung, vorbehaltlich der Prüfung oder der Bestätigung über den Abschluss des Prüfungsverfahrens durch das Rechnungsprüfungsamt. Er entscheidet über die Einführung neuer oder die Änderung bestehender Gebühren im Rahmen der gesamtkirchlichen Vorschriften.

(4) Der Kirchenvorstand ordnet die Erhebung der gottesdienstlichen Kollekten sowie der freiwilligen Sammlungen und Spenden und verwaltet ihre Erträge im Rahmen der Kollektenordnung.

Kommentar zu § 18:

1. Die Kirchengemeinde erhält gesamtkirchliche Zuweisungen aus Kirchensteuermitteln, Spenden und Kollekten, sie erzielt Einnahmen aus Gebühren und Beiträgen. Sie erzielt Erträge aus ihren unselbständigen Stiftungen. Alle Mittel der Kirchengemeinde dürfen nur für den Auftrag der Kirchengemeinde verwendet

werden, das Evangelium zu verkündigen. Damit sind alle Überlegungen zur Verwendung der Finanzmittel der Kirchengemeinde an diesen Auftrag rückzubinden. Eine rein kommerzielle Nutzung kirchlichen Vermögens ist daher ausgeschlossen.

2. Hat eine Kirchengemeinde sich für ihr Pfarreivermögen der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung angeschlossen, hält die KGO fest, dass für die Verwaltung dieses Vermögens ausschließlich die Regelungen zur Pfarreivermögensverwaltung gelten.

3. Zur Vermögensverwaltung zählen auch die Gebäude der Kirchengemeinde. Auch bei den Gebäuden ist der Kirchenvorstand für die auftragsgemäße Nutzung des kirchlichen Eigentums verantwortlich. Durch diese Klarstellung ist beispielsweise eine rein kommerzielle Nutzung kirchlichen Eigentums ohne Rückbindung an den kirchlichen Auftrag nicht möglich. Dies gilt beispielsweise selbst für reine Mietobjekte, deren Nutzung ebenfalls mit dem kirchlichen Auftrag der Kirchengemeinde vereinbar sein muss.

4. Die KGO regelt nur in den Grundzügen, wie die Vermögensverwaltung durch einen Haushaltsplan erfolgt. Die Vorgaben im Einzelnen bleiben den haushaltsrechtlichen Regelungen der EKHN, vor allem der Kirchlichen Haushaltsordnung (KHO) vorbehalten. Hier ist die zuständige Regionalverwaltung der wichtigste Ansprechpartner für die Aufstellung, Bewirtschaftung und den Jahresabschluss des Haushaltsplans.

5. Der Kirchenvorstand hat das Recht, Gebühren für seine Dienstleistungen zu erheben. Er ist hierbei allerdings an die gesamtkirchlichen Rechtsvorschriften gebunden. Klassische Fälle für gemeindliche Gebühren sind:

  • Gebühren für die Kindertagesstätte oder die Kinderkrippe,
  • Gebühren für die Nutzung von Räumen des Gemeindehauses.

Nach den gesamtkirchlichen Vorschriften dürfen keine Gebühren erhoben werden für:

  • Amtshandlungen, einschließlich der erforderlichen Dienste von Küsterinnen und Küstern und Organistinnen und Organisten sowie der Nutzung des Kirchengebäudes oder -raumes,
  • Beurkundungen, wie Patenscheine oder Urkunden über vorgenommene Amtshandlungen.

Der zusätzliche Finanz- und Personalbedarf einzelner Kirchengemeinden, deren Kirche beispielsweise als Traukirche besonders beliebt ist, sollte auf Dekanatsebene gelöst werden. Den Dekanaten stehen durch den Finanzausgleich Mittel zur Verfügung, die auch hier eingesetzt werden könnten.

6. Nunmehr wird klargestellt, dass der Kirchenvorstand bei der Erhebung von Kollekten, Sammlungen und Opfern an die Kollektenordnung und die Kollektenverwaltungsordnung gebunden ist.

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