Abschnitt 2. Der Kirchenvorstand
Unterabschnitt 1. Aufgaben
§ 17. Wahrung der kirchlichen Ordnungen.
(1) Der Kirchenvorstand ist für die Einhaltung der kirchlichen Ordnungen in der Kirchengemeinde verantwortlich.
(2) Der Kirchenvorstand bestimmt die Zeiten der regelmäßigen Gottesdienste und beschließt über Änderungen.
(3) Der Kirchenvorstand entscheidet in Zweifelsfällen über die Zulässigkeit kirchlicher Amtshandlungen; die eigene Verantwortung der Pfarrerin oder des Pfarrers in der Bindung an die Ordinationsverpflichtung und das Aufsichtsrecht der kirchenleitenden Organe bleiben hierbei unberührt. Näheres regelt die Lebensordnung.
Kommentar zu § 17:
1. Die Kirchengemeinde ist rechtlich in die EKHN und ihre Rechtsordnung eingebettet. Eine der staatlichen Selbstverwaltungsgarantie entsprechende Rechtsstellung der Kirchengemeinde kennt das kirchliche Recht (Artikel 11 Absatz 1 KO) aufgrund des biblischen Bildes von der Einheit der Kirche und aller ihrer Untergliederungen nicht. Der Kirchenvorstand ist zur Einhaltung des geltenden kirchlichen und staatlichen Rechts verpflichtet.
2. Nach Artikel 13 Absatz 1 KO hat der Kirchenvorstand die Aufgabe sicher zu stellen, dass Schrift und Bekenntnis sowie die auf ihnen beruhende kirchliche Ordnung gewahrt und eingehalten wird.
3. Aufgrund seiner geistlichen Leitungsverantwortung bestimmt der Kirchenvorstand über die Gottesdienstzeiten. Die Lebensordnung enthält hierfür in Abschnitt II verbindliche Regelungen.
4. Grundsätzlich haben die Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer nach Artikel 15 Absatz 1 KO die Verpflichtung, über die Zulässigkeit von Amtshandlungen zu entscheiden. Aufgrund seiner geistlichen Leitungsverantwortung hat der Kirchenvorstand aber die Aufgabe, über die Zulässigkeit kirchlicher Amtshandlungen im Zweifelsfall zu entscheiden. Wann ein Zweifelsfall vorliegt, ist dabei durch die Gemeindepfarrerin oder den Gemeindepfarrer zu entscheiden. Durch die Verweisung auf die Lebensordnung bildet diese bei der Entscheidung über die Zulässigkeit kirchlicher Amtshandlungen die verbindliche Grundlage.