Abschnitt 1. Die Kirchengemeinde
Unterabschnitt 2. Die Gemeindemitglieder
§ 14. Teilhabe am Gemeindeleben.
Jedes Gemeindemitglied hat in seiner Kirchengemeinde das Recht auf Teilhabe am Gemeindeleben, Beteiligung an Gruppen und Kreisen der Kirchengemeinde sowie das aktive und passive Wahlrecht im Rahmen der gesamtkirchlichen Vorschriften.
Kommentar zu § 14:
1. Ausgehend vom Aspekt der Mitgliederorientierung wurde in die KGO nunmehr explizit eine Regelung aufgenommen, wonach jedes Gemeindemitglied im Rahmen der kirchlichen Ordnungen ein Teilhaberecht am gemeindlichen Leben hat.