Abschnitt 1. Die Kirchengemeinde
Unterabschnitt 2. Die Gemeindemitglieder
§ 13. Vornahme von Amtshandlungen.
(1) Jedes Gemeindemitglied hat im Rahmen der kirchlichen Ordnung Anspruch auf Amtshandlungen durch die zuständige Pfarrerin oder den zuständigen Pfarrer in der Kirchengemeinde, der es angehört. Wünscht ein Gemeindemitglied eine Amtshandlung durch eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer als die zuständige Pfarrerin oder den zuständigen Pfarrer, ist diese oder dieser darüber in Textform zu informieren.
(2) Wünscht ein Gemeindemitglied eine kirchliche Amtshandlung außerhalb der Kirchengemeinde, der es angehört, so ist die zuständige Pfarrerin oder der zuständige Pfarrer darüber durch das Pfarramt in Textform zu informieren.
(3) Pfarrerinnen und Pfarrer, die um die Handlung gebeten worden sind, können die Bitte ablehnen. Sie dürfen ihr nur entsprechen, wenn die Zustimmung nach Absatz 2 vorliegt.
(4) Jede Pfarrerin und jeder Pfarrer ist zur Amtshandlung berechtigt und verpflichtet, wenn Lebensgefahr besteht.
(5) Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Amtshandlung vollzogen haben, sind verpflichtet, der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer unverzüglich die zur Eintragung in das Kirchenbuch erforderlichen Angaben zu machen.
Kommentar zu § 13:
1. Viele kirchensoziologische Untersuchungen der letzten Jahre zeigen deutlich, dass Amtshandlungen ein wichtiger Kontakt zu den Kirchenmitgliedern sind. Es ist daher von großer Bedeutung, dass Amtshandlungen in Form und Inhalt so erbracht werden, dass sie den betreffenden Kirchenmitgliedern möglichst positiv und nachhaltig in Erinnerung bleiben. Da die Erwartungen und Wünsche der Kirchenmitglieder hier stetig steigen und sich verändern, ist dies eine Herausforderung, der sich die Kirchengemeinden aber auch die Dekanate und die Gesamtkirche stellen müssen.
2. Jedes Gemeindemitglied hat in der Kirchengemeinde, der es angehört, einen Anspruch auf die Vornahme von Amtshandlungen (Taufe, Trauung, Segnung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Konfirmation, Bestattung und Kircheneintritt) im Rahmen der kirchlichen Ordnungen durch die zuständige Gemeindepfarrerin oder den zuständigen Gemeindepfarrer. Die Lebensordnung enthält für alle Amtshandlungen die entsprechenden Richtlinien und Regelungen.
3. Mit Zustimmung des Kirchenvorstands und der zuständigen Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen können bei einem entsprechenden Dienstauftrag nach dem Prädikanten- und Lektorengesetz Amtshandlungen auch von Prädikantinnen und Prädikanten erbracht werden.
4. Während des Vikariats, einschließlich des Spezialpraktikums, sind Vikarinnen und Vikare vom Kirchenpräsidenten beauftragt, unter Aufsicht der Lehrpfarrerinnen und Lehrpfarrer bzw. der Pfarrerinnen und Pfarrer als Mentorinnen und Mentoren im Spezialpraktikum Amtshandlungen im Talar als Amtstracht vorzunehmen.
5. Die Vorbereitung und Durchführung von Amtshandlungen ist im normalen Rahmen kostenfrei für alle evangelischen Kirchenmitglieder. Dies legt die Lebensordnung, Randziffer 52 aus Gründen der Mitgliederorientierung fest. Dies gilt auch für die Taufe und den Kircheneintritt, die die Kirchenmitgliedschaft erst begründen. Soweit sich die Vorbereitung und Durchführung einer Amtshandlung im üblichen Rahmen hält, dürfen also beispielsweise weder für die Tätigkeit von Sekretärin, Küster, Organisten oder Pfarrerinnen und Pfarrer, noch für die Bereitstellung des Gottesdienstraumes Entgelte erhoben werden. Stehen Kirchengemeinden, z. B. weil sich auf ihrem Gemeindegebiet eine beliebte Traukirche befindet, für die Durchführung von Amtshandlungen zu wenig finanzielle Mittel zur Verfügung, sollten diese besonderen Belastungen auf Dekanatsebene über die Finanzausgleichszuweisung finanziert werden. Eine Möglichkeit Gebühren zu erheben, besteht also allenfalls für Sonderwünsche (vgl. Kommentierung zu § 18 KGO). Personelle Engpässe sollten im Pfarrkollegium ausgeglichen werden, um nach Möglichkeit allen Nachfragen nach Amtshandlungen nachkommen zu können.
6. Nach Artikel 15 KO haben Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer
das vorrangige Recht, in ihrer Kirchengemeinde Amtshandlungen vorzunehmen.
Soll also eine Amtshandlung zwar in der Kirchengemeinde, der das Gemeindemitglied
angehört, nicht aber durch die zuständige Gemeindepfarrerin bzw. den zuständigen
Gemeindepfarrer vorgenommen werden, muss der Gemeindepfarrer oder die
Gemeindepfarrerin dem aufgrund des Kanzelrechts grundsätzlich zustimmen.
Auch in § 24 Abs. 2 PfDG-EKD sowie in der Lebensordnung, Randnummern 209 für
die Konfirmation, 270 für Trauungen und 310 für Bestattungen ist jeweils vorgesehen,
dass eine Einverständnis der zuständigen Gemeindepfarrerin oder des zuständigen
Gemeindepfarrers erforderlich ist.
Durch die Änderung in Absatz 1 Satz 2 soll (nur) eine erleichterte
Zusammenarbeit der Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer im Nachbarschaftsraum
erreicht werden. Im Nachbarschaftsraum sollen alle zugeordneten
Gemeindepfarrerinnen und –pfarrer Amtshandlungen in allen Gottesdienststätten
erbringen können. Erforderlich ist hier dann nur noch eine gegenseitige
Information in Textform, damit die Kirchenbuchführung weiterhin ordnungsgemäß
möglich ist.
7. Wünscht ein Gemeindemitglied eine Amtshandlung außerhalb der eigenen
Kirchengemeinde, muss die in der gewünschten Kirchengemeinde zuständige
Gemeindepfarrerin bzw. der dort zuständige Gemeindepfarrer
nur noch den Gemeindepfarrer oder die Gemeindepfarrerin der Kirchengemeinde,
der das Kirchenmitglied angehört, informieren und sollte sich bestätigen lassen,
dass für Trauungen, Konfirmationen und Bestattungen eine Kirchenmitgliedschaft
besteht, damit die Amtshandlung entsprechend der Lebensordnung rechtskonform
erbracht werden kann.
8.
Werden Amtshandlungen außerhalb der eigenen Kirchengemeinde erbeten,
ist aus Gründen der Mitgliederorientierung der Gemeindepfarrer oder die
Gemeindepfarrerin der gewünschten Kirchengemeinde für die Organisation der
Durchführung der Amtshandlung zuständig. Die Gemeindepfarrerin oder der
Gemeindepfarrer der Kirchengemeinde, der das Kirchenmitglied angehört, ist von
der Gemeindepfarrerin oder dem Gemeindepfarrer der gewünschten Kirchengemeinde
nur noch zu informieren und sollte um Bestätigung der Kirchenmitgliedschaft bei
Trauungen, Konfirmationen und Bestattungen ersuchen, damit die Amtshandlung
rechtkonform entsprechend der Lebensordnung erbracht werden kann und
Kirchenbuchführung weiterhin ordnungsgemäß möglich ist. Für Amtshandlungen an
besonderen Orten wie beispielsweise „Traukirchen“ oder Ruheforste sollte eine
generelle Regelung auf Dekanatsebene angestrebt werden, damit schwerpunktmäßige
Anfragen im Pfarrkollegium aufgefangen werden können.
Entschließen sich Kirchengemeinden die Konfirmandenarbeit gemeinsam durchzuführen,
ist ausnahmsweise keine Zustimmung der beteiligten Pfarrerinnen und Pfarrer
notwendig, da von einem gemeinsamen Einverständnis ausgegangen werden kann.
9. Wird eine Amtshandlung außerhalb der Kirchengemeinde, der das Mitglied angehört, vorgenommen, ist innerhalb der EKD gemäß § 28 Abs. 2 PFDG-EKD die schriftliche Zustimmung der eigentlich zuständigen Gemeindepfarrerin bzw. des eigentlich zuständigen Gemeindepfarrers notwendig. Den für diese Zustimmung gebräuchlichen Begriff „Dimissoriale“ gibt es im Gesetzestext der EKHN nicht. Sinn des Erfordernisses einer Zustimmung ist, dass die Gemeindepfarrerin bzw. der Gemeindepfarrer als Kirchenbuchführerin oder Kirchenbuchführer Amtshandlungen an seinen oder ihren Gemeindemitgliedern nachverfolgen kann.
Für die mitgliedschaftsbegründenden Amtshandlungen Taufe und Kircheneintritt im Gebiet der EKHN ist keine Zustimmung erforderlich, da gerade noch keine Kirchenmitgliedschaft vorliegt. Die Lebensordnung sieht in Randnummer 156 bei der Taufe religionsunmündiger Kinder unter 14 Jahren bei Taufen außerhalb der Wohnsitzgemeinde allerdings vor, dass eine Bescheinigung über die Kirchenmitgliedschaft mindestens eines Elternteils vorzulegen ist.
Verlangt das Kirchenrecht anderer Evangelischer Kirchen auch bei Taufen in ihrem Bereich ein Dimissoriale, bestehen keine Bedenken, in diesem Fall eine entsprechende Zustimmung entsprechend Absatz 3 zu erteilen.
In allen Fällen, in denen Amtshandlungen außerhalb der Wohnsitzkirchengemeinde vollzogen werden, ist es daher unabdingbar, dass die Pfarrerinnen und Pfarrer, die die Amtshandlung vollziehen, unverzüglich die in Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen zur Führung des Kirchenbuchs machen.
10. Die mitgliedschaftsbegründenden Amtshandlungen Taufe und Kircheneintritt sind von der Kirchengemeinde, der das neue Mitglied angehört, an die für den Wohnsitz des Mitglieds zuständige kommunale Meldebehörde zu melden. Eine zusätzliche Meldung an das für den Wohnsitz des Mitglieds zuständige Finanzamt ist dann erforderlich, wenn das neue Mitglied das 16. Lebensjahr vollendet hat. Nur durch eine entsprechende Meldung gelangt das neue Mitglied über den kommunalen Datenaustausch auch in das Gemeindemitgliederverzeichnis der Kirchengemeinde.
11. Die Zustimmung darf nur in dem Ausnahmefall verweigert werden, in dem die Gemeindepfarrerin oder der Gemeindepfarrer selbst die Vornahme der Amtshandlung nach der kirchlichen Ordnung ablehnen müsste. Im Regelfall ist die Zustimmung daher zu erteilen. Dies gilt auch für die Erteilung einer Zustimmung zu einer Trauung eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares, die die zuständige Gemeindepfarrerin oder der zuständige Gemeindepfarrer persönlich aus theologischer Überzeugung generell ablehnt, vergleiche Lebensordnung, Randnummern 259, 260.