Abschnitt 1. Die Kirchengemeinde
Unterabschnitt 2. Die Gemeindemitglieder
§ 12. Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde, Umgemeindung.
(1) Jedes Kirchenmitglied gehört grundsätzlich der örtlichen Kirchengemeinde, bei Gesamtkirchengemeinden der Ortskirchengemeinde des ersten Wohnsitzes als Gemeindemitglied an.
(2) Wünscht ein Gemeindemitglied einer anderen als der Kirchengemeinde oder der Ortskirchengemeinde seines ersten Wohnsitzes anzugehören, so bedarf es der Umgemeindung. Bei der Umgemeindung ist eine schriftliche Anmeldung bei der aufnehmenden Kirchengemeinde erforderlich.
(3) Die aufnehmende Kirchengemeinde hat die erfolgte Umgemeindung der abgebenden Kirchengemeinde, dem aufnehmenden Dekanat und der von der Kirchenleitung beauftragten, zentralen Stelle mitzuteilen. Die Umgemeindung ist im Gemeindemitgliederverzeichnis beider Kirchengemeinden zu vermerken.
Kommentar zu § 12:
1. Absatz 1 entspricht der Regelung des § 1 Absatz 2 Kirchenmitgliedschaftsgesetz, siehe auch § 11 Randziffer 4. Jedes Kirchenmitglied wird nach Absatz 1 grundsätzlich Gemeindemitglied der Kirchengemeinde am ersten Wohnsitz.
2. Jedes religionsmündige Gemeindemitglied kann durch Umgemeindung die Zugehörigkeit zu einer anderen Kirchengemeinde innerhalb der EKHN durch schriftliche Anmeldung bei der aufnehmenden Kirchengemeinde begründen. Die Umgemeindung ist rechtskräftig, sobald der schriftliche Antrag bei der aufnehmenden Kirchengemeinde eingegangen ist, auch wenn die Umgemeindung im Meldewesen noch nicht nachvollzogen wurde.

5. Eine Ablehnung der Umgemeindung durch die aufnehmende Kirchengemeinde ist unter dem Aspekt der Mitgliederorientierung nicht möglich.
6. Die aufnehmende Kirchengemeinde hat die Umgemeindung über das KirA-Programm vorzunehmen. Zentrale Stelle für die Erfassung aller Umgemeindungen in der EKHN ist der Evangelische Regionalverband Frankfurt am Main. Dort werden die Umgemeindungen in den Gemeindemitgliederverzeichnissen der beteiligten Kirchengemeinden vermerkt.
7. Verzieht ein umgemeindetes Gemeindemitglied in eine andere Kirchengemeinde der EKHN, bleibt dessen Umgemeindung bestehen.
8. Verzieht ein Gemeindemitglied, das nach der „Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen“ umgemeindet wurde, in eine andere Kirchengemeinde, so verliert nach § 5 Absatz 1 der Vereinbarung auch die Umgemeindung grundsätzlich ihre Wirksamkeit. Eine Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde, in der sich das Mitglied umgemeindet hat, kann nur aufgrund eines Antrags auf Fortsetzung der Mitgliedschaft in besonderen Fällen fortgesetzt werden. Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, in die umgemeindet wurde, ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Fortsetzung der Mitgliedschaft in dieser Kirchengemeinde.
9. Das Dekanat wird ebenfalls über Umgemeindungen informiert, um auch dort den Informationsfluss zu sichern. Nach der Schriftgutordnung sind die Ausfertigungen über erfolgte Umgemeindungen im Dekanat ein Jahr aufzubewahren.