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Abschnitt 1. Die Kirchengemeinde

Unterabschnitt 1. Die Ausgestaltung der Kirchengemeinde

§ 10. Erprobung neuer Organisationsformen.

(1) Zur Erprobung neuer Rechts-, Organisations- und Arbeitsformen kann für die Dauer von längstens sechs Jahren von den Vorschriften der Artikel 13 und 14 sowie 18, 19 und 21 bis 29 der Kirchenordnung abgewichen werden. Eine Erprobung neuer Rechts-, Organisations- und Arbeitsformen, die die Ebenen der Kirchengemeinden und Dekanate verbindet, ist zulässig.

(2) Dazu bedarf es einer Satzung, die mit Einvernehmen von jeweils zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der beteiligten Kirchenvorstände und Dekanatssynoden von der Kirchenleitung beschlossen wird.

(3) Die Satzung muss alle Angelegenheiten regeln, bei denen von den bestehenden gesamtkirchlichen Vorschriften abgewichen wird.

Kommentar zu § 10:

1. Absatz 1 führt die Regelung in Artikel 40 KO aus, wonach neue Organisations-, Arbeits- und Rechtsformen längstens für die Dauer von sechs Jahren erprobt werden können. Für die Kirchengemeinden wird eine Abweichung von den Artikeln 13 und 14 KO zugelassen, nicht aber eine generelle Abweichung von kirchlichen Vorschriften (!). Es wäre auch möglich, die kirchengemeindliche Ebene mit der Ebene der Dekanate durch neue Strukturen zu verbinden. Eine Abweichung ist nur für maximal sechs Jahre möglich. Danach gelten automatisch wieder die Regelungen der Kirchenordnung. Soll die Sonderregelung fortgeführt werden, ginge dies nur mit einer entsprechenden gesetzlichen Regelung durch die Kirchensynode. Bisher wurden Erprobungsregelungen noch nie in für alle geltendes Recht übernommen und mussten daher in allen Fällen wieder auf das geltende Recht zurückgeführt werden.

2. Absatz 2 regelt in Ausführung von Artikel 40 KO, dass einer Satzung mindestens 2/3 der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der beteiligten Kirchenvorstände und gegebenenfalls der Dekanatssynoden, wenn eine Verknüpfung mit der Dekanatsebene erfolgen soll, zustimmen müssen. Die Satzung wird von der Kirchenleitung beschlossen.

3. Die Satzung ersetzt die außer Kraft gesetzten gesetzlichen Regelungen für den Zeitraum der Erprobung. Absatz 3 regelt daher, dass alle Sachverhalte, für die von den Artikeln 13 und 14 KO abgewichen wird, in der Satzung ausdrücklich geregelt werden müssen.

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