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Was tun, wenn eine landwirtschaftliche Verpachtung nicht erfolgreich ist? – Fünf Tipps zur Praxis

pixabay.com|AntraniasBlühende Obstbäume auf einer Wiese

Es kann durchaus vorkommen, dass sich – auch nach mehrfacher Ausschreibung – kein landwirtschaftlicher Pächter für das zu verpachtende Land finden lässt. Wenn das Land auf Dauer unverpachtet bleibt, verwildert es oder muss – wenn angrenzende Flächen landwirtschaftlich genutzt werden – durch die Kirchengemeinde als Eigentümerin der Fläche mit Kostenaufwand gepflegt werden.

Folgende Tipps können gegeben werden, damit solche Flächen dennoch verwertet werden:

Tipp 1: Verpachtung zusammen mit einer attraktiven Fläche (Paketverpachtung)

Wenn vorab bekannt ist, dass die Verpachtung einer bestimmten Fläche schwierig sein wird und ein weiteres attraktives Acker- oder Grünlandgrundstück in der Kirchengemeinde vorhanden ist, bietet es sich als einfachste Lösung an, beide Grundstücke nur im Paket zu verpachten. Der Pächter wird dadurch verpflichtet, auch das schwer vermarktbare Grundstück mit zu bewirtschaften.

Tipp 2: Verpachtung als Gartenland (Grabeland)

Insbesondere im städtischen Umfeld gibt es ein zunehmendes Interesse von Privatpersonen (Familien), Gartenerzeugnisse für den Eigenbedarf anzubauen. Diese Personen sind weniger an großen Ackergrundstücken von mehreren 1.000 m² interessiert, sondern suchen kleine Parzellen in einer Größe zwischen 100 und 500 m².

Soweit die zu verpachtenden Flächen verkehrsmäßig verhältnismäßig gut erreichbar und ggf. gut parzellierbar sind, sollte eine solche (Klein-)Verpachtung in Erwägung gezogen werden.

Interessenten sind allerdings darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes handelt, die auch zur Erholung dienen und bei denen damit die Bebauung mit Freizeithütten, Errichtung von Spielgeräten und Rasenflächen gestattet ist. Dies ist in der Regel verboten.

Die Flächen sind mit der ausschließlichen Zweckbestimmung einer gärtnerischen Nutzung zu verpachten.

Tipp 3: Aufforstung

In Hessen und Rheinland-Pfalz fördern beide Länder die Erstaufforstung von bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen. Diese Fördermaßnahmen sollen insbesondere der Strukturverbesserung und der Rückgewinnung eines angemessenen Waldanteils dienen. Die Aufforstung ist allerdings nur auf den Flächen möglich, bei denen nicht die Erfordernisse der Agrarstruktur, der Forstwirtschaft, der Landwirtschaftspflege oder der Raumordnung beeinträchtigt werden. Entsprechend bedarf eine Aufforstungsmaßnahme der Abstimmung mit den zuständigen Forstbehörden. Die Kirchenverwaltung ist gerne bei der Prüfung von Aufforstungsmaßnahmen und Vermittlung eines Kontakts mit den Forstbehörden behilflich.

Tipp 4: Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

In Hessen besteht seit 2005 und in Rheinland-Pfalz seit 1998 das sogenannte Ökopunktesystem: Wer baut und dafür in Natur und Landschaft eingreift, muss gleichwertigen Ersatz in der Nähe schaffen. Geld allein genügt zum Ausgleich nicht. Der Bauherr muss entweder selbst Ausgleichsmaßnahmen durchführen oder – wenn er über keinen entsprechenden Grundbesitz verfügt – Ökopunkte von einem anderen abkaufen.

Hier besteht die Möglichkeit für kirchliche Grundbesitze, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf seinen Flächen durchzuführen und sich dadurch Ökopunkte gutschreiben zu lassen, die man anderen verkaufen kann.

Ökopunkte können auf sehr vielfältige und unterschiedliche Weise, beispielsweise durch die Anlage von Streuobstwiesen, Kräuterwiesen, Hecken, die Beseitigung von Hindernissen für die Tierwanderung oder durch die Renaturierung von Fließgewässern erwirtschaftet werden. Zuständig für die Anlage des Ökokontos und die Vergabe von Ökopunkten ist in Hessen die Untere Naturschutzbehörde (Kreisämter). Handelbar sind die Ökopunkte unter anderem über die Ökoagentur Hessen ( www.ökoagentur-hessen.de ). Rechtsgrundlage ist die Hessische Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben (kurz: Kompensationsverordnung).

In Rheinland-Pfalz bauen die Kommunen Ökokonten auf. Informationen dazu erhalten Sie bei den Stadt und Kreisverwaltungen als untere Landespflegebehörden sowie beim Umweltministerium des Landes Rheinland-Pfalz.

Tipp 5: Einstellen der nicht verpachteten Flächen in Hofbörsen

In Hessen gibt es die „Hessische Hofbörse“, die vom Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH) sowie der Hessischen Landgesellschaft (HLG) betrieben wird. Unter www.hessische-hofboerse.de können kostenlos und unter Beachtung des Datenschutzes auch kleinere Pachtflächen angeboten werden.

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