Ökologische Aspekte der landwirtschaftlichen Nutzung von Kirchengrund

Dieser Abschnitt stellt kirchenpolitische Vorgaben dar, die kirchliche Landverpächter im Bereich der EKHN einhalten müssen.

Ökologisch begründete Einschränkungen im EKHN-Muster-Landpachtvertrag
Die EKHN verbietet in ihrem Muster-Landpachtvertrag
⊗ die Ausbringung von Klärschlamm und Abwässern
⊗ Bioabfälle und Biogasrückstände, die der Bioabfallverordnung oder der EU-Hygieneverordnung unterliegen
⊗ den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen (GVO-gentechnisch veränderte Organismen)
Alle Verbote beruhen darauf, dass die EKHN langfristig die Bodenfruchtbarkeit ihres Kirchenlandes erhalten will. Die Flächen sollen auch in Zukunft ohne Einschränkungen für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion zur Verfügung stehen. Die EKHN vertritt in strittigen Umweltfragen das Vorsorgeprinzip. Außerdem soll der ökonomische Wert des Kirchenlandes nicht beeinträchtigt werden. Bei Schadstoffbelastungen oder vorherigem GVO-Anbau kann es zu Nutzungseinschränkungen und damit zu Wertverlusten des Landes kommen.
Keine Ausbringung von Klärschlamm und Abwässern
In den Kläranlagen erfolgt die Reinigung des Abwassers mehrstufig über mechanische, biologische und chemische Verfahren. Die dabei anfallenden Klärschlämme sind als Schadstoffsammler bei der Abwasserreinigung zu betrachten. Denn es findet im Klärschlamm eine beabsichtigte Aufkonzentration der im Abwasser befindlichen Schadstoffe statt, um die Gewässer gezielt vor Verschmutzungen zu bewahren.
Da die Abwässer aus Haushalten, Gewerbe und Industrie stammen, bilden sie einen völlig unklaren Schadstoffmix aus u.a. Tier- und Humanarzneimitteln, Kontrazeptiva, organischen Schadstoffen, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln, Krankheitserregern, Nanopartikeln, Mikroplastik. Bei vielen dieser Schadstoffe bestehen bezüglich ihrer Umwelt- und Gesundheitswirkungen und ihrer gegenseitigen Interaktion noch sehr große Forschungs- und Wissenslücken. Außerdem gibt es noch keine praktikablen Lösungen der Entfernung dieser Stoffe aus den Klärschlämmen.
Gleichzeitig konzentrieren sich im Klärschlamm aber auch sehr wertvolle, knappe Pflanzennährstoffe wie Phosphor, Stickstoff, Kalium und Spurenelemente wie Kupfer und Zink. Deshalb wurde sehr lange Klärschlamm auf Äcker als organischer Dünger ausgebracht.
Allerdings bringt man so großflächig auf den Äckern auch Schadstoffe aus und verteilt sie im Umweltkreislauf. Die Schadstoffe können sich in den Böden anreichern, in die Nahrungskette oder das Oberflächen und Grundwasser gelangen.

Die Grundstückskommission der EKD empfiehlt deshalb seit den 1980er Jahren ein Verbot der Aufbringung von Klärschlamm auf Kirchenland. Zwischenzeitlich ist die Qualität vieler Klärschlämme zwar stark gestiegen, da die Gehalte mehrerer Schadstoffgruppen deutlich gesenkt wurden (vor allem Schwermetalle). Gleichzeitig wurden jedoch andere Schadstoffgruppen als ungelöstes Umwelt- und Gesundheitsproblem erkannt, dessen Risiken nicht abzuschätzen sind. Das kirchliche Klärschlammausbringungsverbot besitzt daher nach wie vor uneingeschränkte Gültigkeit.
Im Jahr 2017 wurde die Klärschlammverordnung novelliert. Es wurde aus Vorsorgegründen u. a. beschlossen, schrittweise und mit sehr langen Übergangszeiten aus der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung auszusteigen. Größere Kläranlagen mit über 50.000 Einwohnerwerten haben 15 Jahre lang Zeit und sehr große Kläranlagen mit über 100.000 Einwohnerwerten haben 12 Jahre lang Zeit Systeme zur Rückgewinnung des Phosphors aus Klärschlämmen und Klärschlammaschen aufzubauen. Bei kleineren Kläranlagen bleibt die Möglichkeit der bodenbezogenen Klärschlammverwertung bestehen.
In einigen Bundesländern wird bereits heute gänzlich auf den Einsatz von Klärschlämmen verzichtet. Bereits jetzt ist es gesetzlich verboten, Klärschlamm auf Flächen des Gemüse-, Obst- und Feldfutteranbaus, auf Dauergrünland und im Ökolandbau einzusetzen. Um mögliche erhebliche Wertverluste und ökologische Schäden des Kirchenlandes zu verhindern, sollte jede Kirchengemeinde – insbesondere bei Flächentausch ihrer Pächter – strikt darauf achten, dass das EKHN-Verbot zur Klärschlammausbringung eingehalten wird.
Es erfolgt eine öffentliche, flurstücksgenaue Registrierung der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung auf Kreisebene. Im Zweifelsfall kann also ganz offiziell eine Klärschlammausbringung überprüft werden. In Hessen überwacht das Regierungspräsidium Kassel die Umsetzung der Klärschlammverordnung. In Rheinland- Pfalz ist für diese Überwachung die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zuständig.
Einschränkungen beim Einsatz von Biogasgärresten
In Biogasanlagen entstehen neben dem Biogas (hauptsächlich Methan) Biogasgärreste. Die Gärreste werden auf landwirtschaftlichen Flächen zwecks Nährstoffversorgung und Humusaufbau ausgebracht.
In Biogasanlagen können unterschiedlichste Substrate zur Vergärung eingesetzt werden. Zum einen gibt es die hofeigenen Gärsubstrate. Dazu zählen die tierischen Wirtschaftsdünger wie z. B. Gülle und Festmist sowie nachwachsende Rohstoffe wie z. B. Maissilage. Diese Materialien, die aus landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben stammen, werden als Wirtschaftsdünger betrachtet. So entstandene Biogasgärreste werden als Biogasgülle bezeichnet. Die Ausbringung unterliegt dem Düngemittelrecht.
Zum anderen können Ausgangssubstrate von außerhalb der Landwirtschaft verwendet werden (so gennannte Kosubstrate). Das sind zum Beispiel pflanzliche Reststoffe wie Biomüll aus Städten oder Reststoffe aus der Futter- und Lebensmittelherstellung. Die Verwendung der pflanzlichen Gärreste unterliegt u.a. der Bioabfallverordnung.
Andere Kosubstrate in Biogasanlagen sind tierisch Reststoffe wie Rohmilch, Haut-, Feder- und Pelzreste, Speisereste, Fette oder Schlachtkörperabfälle. Die Verwendung der tierischen Gärreste wird u.a. durch die EU-Hygieneverordnung geregelt.
Biogasgülle und Gärreste sind generell sehr hochwertige Düngemittel, da sie viele Nährstoffe und organische Substanz enthalten. Durch ihren Einsatz in der Landwirtschaft kann ein Teil des sonst nötigen Mineraldüngereinsatzes ersetzt werden. Dies entspricht dem Kreislaufwirtschaftsgedanken. Viele Gärreste sind im Vergleich zu Gülle sogar weniger geruchsintensiv und besser pflanzenverträglich. Allerdings sollen bei der Ausbringung der Gärreste schädliche Umweltwirkungen wie hohe Ammoniakemissionen oder Grundwasserbelastungen vermieden werden und die Nährstoffe müssen bei den Gesamtnährstoffbilanzen der Flächen angerechnet werden.

Die EKHN erlaubt in ihrem Landpachtvertrag den Landwirten die Ausbringung hofeigener Wirtschaftsdünger als Biogasgülle auf ihrem Kirchenland.

Die EKHN verbietet für ihr Kirchenland hingegen die Verwendung jener Gärreste, die der Bioabfallverordnung oder der EU-Hygieneverordnung unterliegen. Bei diesen Gärresten ist mit erhöhten potentiellen Risiken bezüglich Schwermetallfrachten, infektiösen Krankheitserregern, keimfähiger Unkrautsamen etc. zu rechnen (Seuchen- und Phytohygiene).

Bioabfälle verboten
Alle Bioabfälle, die der Bioabfallverordnung oder der EU-Hygieneverordnung unterliegen, sind aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes ebenfalls von einer Ausbringung auf Kirchenland ausgeschlossen.
Bei Bioabfallkomposten sind die Qualitäten sehr unterschiedlich. Das Spektrum reicht je nach Ausgangsmaterial von ökologisch sehr hochwertig bis eher problematisch. Bei Bioabfallkomposten auf der Grundlage von städtischen Sammlungen der Bioabfalltonnen gibt es leider häufig Fehlwürfe der Bevölkerung, die Schadstoffe enthalten können. Außerdem werden häufig nicht kompostierbare Plastiktüten in die Bioabfalltonnen geworfen. Auf 50 kg Bioabfallkompost ist eine Menge an 250 Gramm Plastik gesetzlich erlaubt. Zunehmend zeichnen sich jedoch ökologische Probleme durch Mikroplastik, im Plastik enthaltende Weichmacher etc. ab.
Striktes Verwendungsverbot von Gentechnisch veränderten Pflanzen (GVO)
Das strikte Verbot des Anbaus und der Ausbringung von gentechnisch verändertem Saat- und Pflanzgut (GVO) auf EKHN-Kirchenland seit 2003 beruht auf ökologischen, sozialen und ökonomischen Vorsorgeerwägungen. Bezüglich der ökologischen und gesundheitlichen Folgewirkungen des GVO-Anbaus besteht nach wie vor Unklarheit. Der GVO-Anbau kann außerdem den sozialen Frieden in Dörfern bedrohen, da eine Koexistenz zwischen verschiedenen landwirtschaftlichen Erzeugungsformen kaum möglich ist. International zeigt sich u.a., dass der GVO-Saatgutsektor eine extrem hohe Marktkonzentration aufweist und u.a. mittels Biopatenten seine marktbeherrschende Stellung weiter ausbaut.
In Deutschland ist der Anbau von GVO durch das Gentechnikgesetz geregelt. Dort ist u.a. bestimmt, dass ein geplanter GVO-Anbau spätestens drei Monate vor Aussaat in einem öffentlichen Standortregister gemeldet werden muss.
In der EU ist zurzeit nur eine gentechnisch veränderte Maissorte für den kommerziellen Anbau zugelassen. In Deutschland dürfen zurzeit aber auch zugelassene gentechnisch veränderte Pflanzen nicht angebaut werden (Opt out-Richtlinie der EU von 2015).


„Energiewende“ ja – aber mit Augenmaß!
Durch die so genannte „Energiewende“ verschärft sich in einigen Regionen die Konkurrenz um Flächen massiv. In anderen, bisher extensiver genutzten Regionen entstehen dadurch jedoch auch neue Möglichkeiten zur Kirchenlandverpachtung. Im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes werden u.a. bestimmte Solarparks, Windkraftanlagen sowie Biogasanlagen öffentlich gefördert. Das EEG garantiert den Anlagenbetreibern eine auf 20 Jahre festgelegte und garantierte Einspeisevergütung sowie die Abnahme des regenerativ erzeugten Stromes.
Windenergieanlagen
Die EKHN unterstützt prinzipiell die „Energiewende“ und damit auch den standortgerechten Ausbau der Windkraft. Soll auf Kirchenland eine Windkraftanlage errichtet werden, so ist dies aus Sicht der Verpachtung problemlos möglich, da dann Sonderregelungen wirksam werden. Die EKHN-Pächter erhalten einen Ausgleich für die ihnen entgehende Anbaufläche. Es werden in Hessen und Rheinland-Pfalz im größeren Maßstab so genannte Vorrangflächen für Windenergie ausgewiesen. Bei sich abzeichnenden sozialen, ökonomischen oder ökologischen Konflikten bei der Standortwahl der Windenergieanlagen kann die EKHN Informationen zu den wichtigsten Auswahlkriterien bereitstellen. Häufig werden nach berechtigten Einsprüchen die Vorrangflächen nochmals überarbeitet.
Biogasanlagen
Prinzipiell sind Biogasanlagen eine sehr sinnvolle Verwendungsmöglichkeit für Wirtschaftsdünger (z. B. Gülle) und nachwachsende Rohstoffe. In einigen Gebieten sind die Biogasanlagen jedoch überdimensioniert, bzw. die Anzahl der Biogasanlagen ist zu hoch. Dort steigt die Konkurrenz um Landwirtschaftsflächen sehr stark an. Biogasbetreiber können aufgrund der langfristig gesetzlich geregelten Einspeisevergütung wesentlich höhere Pachtpreise zahlen als andere Landwirte. Die Kirchengemeinden sollten deshalb nicht bloß auf die gebotene Pachtpreishöhe achten, sondern auch soziale und sonstige Faktoren berücksichtigen.
Nachwachsende Rohstoffe – das rechte Maß finden!
Prinzipiell ist die Nutzung von einheimischen nachwachsenden Rohstoffen für Energiezwecke (z. B. Biogaserzeugung) oder als Ersatz von Erdöl in der chemischen Industrie als Werkstoffe sehr sinnvoll.
Allerdings sind Importe von nachwachsenden Rohstoffen aus Entwicklungsländern sehr kritisch zu hinterfragen (z. B. Agrorohstoffe wie Palmöl für den sogenannten „Biosprit“). Dort führt der Anbau von Nachwachsenden Rohstoffen oft zu schweren ökologischen Schäden, Landvertreibungen oder Verschärfungen der Hungersituation.
Prinzipiell muss aus Sicht der EKHN international gelten: Die wertvollen, knappen fruchtbaren Landwirtschaftsflächen sollen mit absoluter Priorität zunächst der Lebensmittelerzeugung, dann der Futtermittelerzeugung und erst untergeordnet der Bereitstellung von Nachwachsenden Rohstoffen dienen. Es gibt ein Menschenrecht auf Nahrung, das es zu verwirklichen gilt.
Im richtigen Maß und integriert in eine entsprechend ausgewogene Fruchtfolge kann es in Deutschland aber durchaus positiv sein, nachwachsende Rohstoffe anzubauen oder als Koppelprodukte zu nutzen. Die kirchliche Kritik richtet sich hier eher gegen vereinseitigte Fruchtfolgen mit sehr hohen Anteilen an Mais, Raps etc., die zu erhöhten ökologischen Belastungen führen können. Außerdem wird die starke Erhöhung von Pachtpreisen aufgrund der höheren Zahlungsbereitschaft von Biogasbetreibern kritisch hinterfragt, da z. B. Milchviehbetriebe da ökonomisch nicht mithalten können.
Nachhaltigere Landwirtschaft fördern!
Das Engagement der Kirchen für eine nachhaltigere Landwirtschaft ist ein wichtiges Zeugnis für den Schöpfungsglauben. Die EKHN möchte im Rahmen ihrer Kirchenlandverpachtung dazu einen kleinen Beitrag leisten und unterstützt deshalb ökologische Maßnahmen, die über die gesetzlichen Mindeststandards hinausgehen.
Biotopverbund durch Kirchenland unterstützen
In den agrarischen Offenlandschaften von Hessen und Rheinland-Pfalz findet seit Jahrzehnten ein massiver Schwund an Tier- und Pflanzenarten statt. Davon sind nicht bloß spezialisierte Arten sondern auch vormalige so genannte Allerweltsarten betroffen. Eine Trendwende beim Artenschwund ist bisher nicht erkennbar.
Ein wichtiges Ziel des Bundesnaturschutzgesetzes ist deshalb der verstärkte Biotopverbund. Biotopverbünde können sehr wichtige Lebensräume für verschiedene Pflanzen- und Tierarten bilden. Biotopverbünde wirken außerdem der Verinselung von Populationen entgegen. Insbesondere in stark ausgeräumten Agrarlandschaften können linienförmige Biotopverbände wie Ackerrandstreifen, Hecken, Gewässer oder Steinwälle von großer Bedeutung sein.

Im Sinne der Schöpfungsverantwortung ist die EKHN bereit, Maßnahmen zum Biotopverbund zu unterstützen. Bereits über die Bereitstellung von kleinen Kirchenlandflächen im Rahmen von größeren Verbundvorhaben kann die EKHN einen wichtigen Beitrag zum Arten- und Naturschutz leisten. Kirchengemeinden sollten deshalb offen auf Anfragen von Naturschutzbehörden oder anerkannten Umweltverbänden wie z. B. dem BUND oder dem NABU reagieren. Entscheidend ist ein partnerschaftlicher Dialog zwischen Kirchengemeinde, Pächtern und Naturschutzexperten, um eine langfristige Akzeptanz der Maßnahmen bei allen Beteiligten und besonders den Landwirten als den Bewirtschaftern zu erreichen.
Flächendeckende Natur- und Umweltschutzmaßnahmen honorieren
Es gibt viele verschiedene staatlich anerkannte Maßnahmen, die flächenbezogen zu mehr Umwelt- und Naturschutz in der Landwirtschaft beitragen können. Dazu zählen Programme zum Gewässer- und Grundwasserschutz, der Vertragsnaturschutz, der Ökologische Landbau, sonstige Agrarumweltmaßnahmen und die Landschaftspflege. Kirchengemeinden sollten diese ökologischen Leistungen bei der Landverpachtung bewusst positiv mithonorieren. Entscheidend ist, dass es sich um staatlich anerkannte Maßnahmen handelt, um eine Qualitätssicherung zu erreichen.
Naturschutz stärken!
Der Verlust der Biodiversität in den Agrarlandschaften von Hessen und Rheinland-Pfalz ist seit vielen Jahren dramatisch. Deshalb sollten die Kirchengemeinden ihre Pächter stark dazu ermutigen, freiwillig an für den jeweiligen Standort staatlich angebotenen Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen teilzunehmen. Dadurch kann naturschutzrelevantes Kirchenland ganz gezielt dazu genutzt werden, einen Beitrag gegen den Artenschwund zu leisten.
Besonders tiergerechte Haltungsverfahren bevorzugen
Tierschutz ist als Staatsziel im Grundgesetz verankert. Die Kirche sieht im Nutztier ein Mitgeschöpf, das zwar zu nutzen ist, dessen grundlegende Bedürfnisse jedoch zu respektieren und zu schützen sind. Der Mensch trägt eine hohe Verantwortung für die Nutztiere.
In Hessen und Rheinland-Pfalz sind die Nutztierbestände verglichen zum Bundesdurchschnitt im Allgemeinen klein und die Viehbesatzdichte gering. „Intensivtierhaltungsställe“ wie in Nordwest- und Ostdeutschland bilden in der EKHN die Ausnahme. Bei der Kirchenlandverpachtung sollten jene Betriebe, die besonders tiergerechte Haltungssysteme haben, bevorzugt werden. Es gibt staatliche Definitionen von „besonders tiergerechten Haltungssystemen“, worüber die EKHN Informationen bereitstellen kann. Beim Ökologischen Landbau ist automatisch von gesetzlich vorgeschriebenen erhöhten Tierschutzstandards auszugehen.
Pflegegebot und Vorsicht vor Giftpflanzen!
Der Eigentümer von Agrarflächen ist auch bei Nichtbewirtschaftung verpflichtet, die Flächen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten (Pflegegebot), um z. B. den Flug von Unkrautsamen zu vermeiden (z. B. Disteln). Mindestens einmal jährlich sollte deshalb nicht genutztes Acker- und Grünland gemäht werden. Herausragende Bedeutung hat diese Eigentümer- Verpflichtung in Bezug auf sich ausbreitende Giftpflanzen.
Während der letzten Jahre hat sich als besonders gravierendes Beispiel die Giftpflanze Jakobs-Kreuzkraut (Jakobsgreiskraut) auch in Hessen und Rheinland- Pfalz zunehmend auf Weiden, Wegrändern etc. ausgebreitet. Die Pflanze nutzt u.a. Lücken in Grasnarben. Jakobs-Kreuzkraut ist sowohl für den Menschen als auch für Rinder und Pferde giftig. Gelangt die Pflanze in den Futtermittelkreislauf, so gefährdet sie die Tiergesundheit auch im Heu oder Silage. Das Jakobs-Kreuzkraut wirkt stark leberschädigend, krebserregend, embryonen- und erbgutschädigend.
Landwirte und andere Tierhalter müssen deshalb aktiv eine weitere Samenausbreitung durch Schnitt vor der Blüte auf ihren Flächen verhindern. Notfalls muss eine effektive chemische Bekämpfung vorgenommen werden. Hinweise dazu geben die Landwirtschaftsämter.
Als Ansprechpartnerin rund um ökologische Aspekte der Landnutzung steht Ihnen gern Frau Dr. Maren Heincke (Diplom-Agraringenieurin), Zentrum Gesellschaftliche Verantwortung der EKHN, zu Verfügung.