DSWO
§ 9. Verordnungsermächtigung.
Die Kirchenleitung kann auf Antrag der Dekanatssynode durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand abweichende Regelungen zur Wahl der Gemeindemitglieder sowie der Pfarrerinnen und Pfarrer treffen.
Kommentar zu § 9:
Diese Regelung ermöglicht, abweichende Regelungen zur Wahl von Dekanatssynoden durch Rechtsverordnung zu treffen. Bislang hat die Kirchenleitung von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.