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DSWO

§ 9. Verordnungsermächtigung.

Die Kirchenleitung kann auf Antrag der Dekanatssynode durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand abweichende Regelungen zur Wahl der Gemeindemitglieder sowie der Pfarrerinnen und Pfarrer treffen.

Kommentar zu § 9:

Diese Regelung ermöglicht, abweichende Regelungen zur Wahl von Dekanatssynoden durch Rechtsverordnung zu treffen. Bislang hat die Kirchenleitung von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

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