DSWO
§ 8. Einspruch.
Gegen die Wahl kann binnen einer Woche beim Dekanatssynodalvorstand Einspruch erhoben werden. Gegen die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstandes ist binnen einer Woche nach Zustellung oder Bekanntgabe die Beschwerde an die Kirchenleitung möglich, die endgültig entscheidet.
Kommentar zu § 8:
1. Sowohl gegen die Wahl der Gemeindemitglieder als auch gegen die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer besteht die Möglichkeit des Einspruchs. Der Einspruch kann sich sowohl auf die Wahl einer einzelnen Kandidatin oder eines einzelnen Kandidaten als auch auf die Wahl durch einen Kirchenvorstand oder die Wahlversammlung nach § 6 insgesamt beziehen. Eine besondere Betroffenheit der Person, die von der Einspruchsmöglichkeit Gebrauch macht, ist ebenso wenig erforderlich wie eine Begründung des Einspruchs, da eine Überprüfung der beanstandeten Wahl durch den Dekanatssynodalvorstand erfolgt.
2. Der Einspruch ist jeweils binnen einer Woche nach der Wahl der Person einzulegen, deren Wahl beanstandet wird.
3. Der Dekanatssynodalvorstand hat zu überprüfen, ob die beanstandete Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Er hat dabei alle Umstände, die die Wahl betreffen, zu ermitteln. Er kann dabei auch die Person, die den Einspruch eingelegt hat, anhören. Die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstands ist schriftlich zu begründen und der Person, die den Einspruch erhoben hat, mit einer Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Beschwerde an die Kirchenleitung zuzustellen.
4. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Dekanatssynodalvorstands steht der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer die Beschwerde an die Kirchenleitung offen. Die Kirchenleitung überprüft ihrerseits die Rechtmäßigkeit der Wahl. Vor einer Entscheidung hat sie nach § 57 Absatz 5 DSO sowohl den Dekanatssynodalvorstand als auch die Person, die die Wahl beanstandet hat, anzuhören. Die Entscheidung der Kirchenleitung ist abschließend. Das heißt, dass der Klageweg zum Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht nicht eröffnet ist.
5. Wird eine Wahl aufgrund eines Einspruchs von Dekanatssynodalvorstand oder Kirchenleitung für ungültig erklärt, ist die entsprechende Wahl zu wiederholen.
6. Alle Synodalen sowie die Stellvertretungen haben mit ihrer Wahl sofort ein rechtlich gültiges Mandat erhalten, auch wenn die Einspruchsfristen noch nicht abgelaufen sind. Wenn die Wahl einer Synodalen, eines Synodalen oder einer Stellvertretung rechtskräftig für ungültig erklärt wird, verliert erlischt erst mit diesem Zeitpunkt sein oder ihr Mandat mit Wirkung für die Zukunft.