DSWO
§ 7. Geschäftsordnung.
(1) Wahlen nach § 6 erfolgen geheim und mit Stimmzetteln.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht bei mehreren Kandidatinnen oder Kandidaten auch im zweiten Wahlgang niemand die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Dekanin oder der Dekan zieht.
(3) Für die Einberufung und Durchführung der Wahlversammlung nach § 6 gelten im Übrigen die Vorschriften der Dekanatssynodalordnung entsprechend.
Kommentar zu § 7:
1. Die Regelung enthält eigene Geschäftsordnungsregelungen und erklärt ergänzend die Geschäftsordnungsregelungen der Dekanatssynodalordnung für entsprechend anwendbar.
2. Die Dekanin oder der Dekan lädt alle wahlberechtigten Pfarrerinnen und Pfarrer zu einer Wahlversammlung ein. Die Teilnahme an der Wahlversammlung ist Dienstpflicht.
3. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen (§ 7 Absatz 3 DSWO, § 24 Absatz 2 DSO).
4. Die Einladung und Vorbereitung der Wahlversammlung liegt in der Hand der Dekanin oder des Dekans. Hierzu gehört auch das Sammeln von Vorschlägen für Kandidatinnen und Kandidaten. Dies schließt Kandidaturen während der Wahlversammlung nicht aus.
5. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, § 5 DSWO.
6. Die Dekanin oder der Dekan leitet die Wahlversammlung, § 6 Absatz 1 Satz 1 DSWO.
7. Die Wahlversammlung ist entsprechend § 25 Absatz 1 DSO öffentlich, solange die Wahlversammlung nichts anderes beschließt. Vertreterinnen und Vertreter der Kirchengemeinden oder Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands können also an der Wahlversammlung als Gäste teilnehmen.
8. Über die Wahlversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Dekanin oder dem Dekan und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Muster-Protokoll Wahlversammlung der Pfarrer/innen
9. Die Dekanin oder der Dekan stellt die kandidierenden Pfarrerinnen und Pfarrer vor und gibt Gelegenheit, sich selbst vorzustellen und Fragen zu beantworten. Wird aus dem Kreis der Wahlberechtigten über eine kandidierende Person eine Beratung gewünscht, muss diese Beratung nach § 28 Absatz 4 DSO in nicht öffentlicher Sitzung stattfinden. Teilnahmeberechtigt sind nur noch die wahlberechtigten Pfarrerinnen und Pfarrer. Auf Verlangen ist der oder dem betreffenden Kandidierenden das Wort zu erteilen, ehe er oder sie die Sitzung verlassen muss. Er oder sie darf erst wieder an der Wahlhandlung teilnehmen.
10. Die Bildung eines Wahlvorstands durch die Wahlversammlung ist möglich. Hierzu können auch Mitarbeitende des Dekanats, z. B. die Dekanatsverwaltungsfachkräfte, hinzugezogen werden.
11. Die Wahlhandlung an sich erfolgt nach Absatz 1 geheim und mit Stimmzetteln. Für jeden Wahlgang ist ein eigener Stimmzettel zu verwenden. Der Stimmzettel kann die Namen der Kandidierenden enthalten oder bei einer Blockwahl nur „ja“ oder „nein“ enthalten, wenn allen Kandidierenden oder niemand der im Blockwahlverfahren zu Wählenden die Stimme gegeben werden soll. Bei der Wahl der Stellvertretungen muss die namentliche Zuordnung zu den gewählten Synodalen eindeutig sein. Die Stimmzettel müssen beispielsweise durch verschiedene Farben so gekennzeichnet sein, dass die einzelnen Wahlgänge und die dazugehörigen Stimmzettel einander zugeordnet werden können, um eine Wahlprüfung möglich zu machen. Sie sind zum Protokoll zu nehmen.
12. Jede Pfarrerin und jeder Pfarrer hat eine Stimme, selbst wenn er oder sie z. B. anteilig im Gemeindepfarramt und anteilig übergemeindlich tätig ist (§ 26 Absatz 3 DSO und § 7 Absatz 3 DSWO).
13. Gewählt sind jeweils die Pfarrer und Pfarrerinnen mit den meisten Stimmen, wenn sie im ersten und bei einem erforderlichen zweiten
Wahlgang mindestens die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhalten. Erst im dritten Wahlgang reicht nur noch die Mehrheit der Stimmen aus.
Ein Zurücktreten von Kandidierenden ist jederzeit möglich. Führt ein Rücktritt von der Wahl dazu, dass keine weiteren Wahlgänge mehr möglich sind,
da nur noch eine Person übrig bleibt, ist diese Wahl „geplatzt“ und auf einer nächsten Synodaltagung nachzuholen. Im laufenden Wahlverfahren können
keine weiteren Kandidierenden im zweiten oder dritten Wahlgang hinzutreten.
Die Wahl der Mitglieder der Dekanatssynode kann als Blockwahl durchgeführt werden. Im Blockwahlverfahren werden mehrere Einzelwahlen
„zusammengebunden“, bleiben aber einzelne Wahlgänge und sind getrennt zu betrachten. Durch eine Blockwahl ist es möglich,
mit einem Stimmzettel mehrere Kandidierende in einem Wahlgang zu wählen. Jeder Stimmberechtigte darf auf seinem Stimmzettel so viele Namen
ankreuzen oder notieren, wie in diesem Wahlgang zu wählen sind, anderenfalls ist die Stimme ungültig. Ein Kumulieren von Stimmen ist nicht möglich.
Es ist zulässig, mit „ja“ oder „nein“ abzustimmen, wenn alle Kandidierenden oder keine der kandidierenden Personen gewählt werden sollen und
nur so viele Kandidierende vorhanden sind wie Plätze zu besetzen sind. In diesem Fall kann es nur einen Wahlgang geben und alle Kandidierenden
müssen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden erhalten, um gewählt zu sein.
Auch wenn ein Wahlgang im Blockwahlverfahren durchgeführt wird, können nachfolgende Wahlgänge im Einzelwahlverfahren durchgeführt werden.
Werden die Wahlen nach im Dekanat gebildeten Bezirken durchgeführt, können diese Wahlen ebenfalls als Einzelwahlen oder als Blockwahlen durchgeführt
werden. Stimmberechtigt sind jedoch immer alle wahlberechtigten Pfarrerinnen und Pfarrer. Können nicht alle Plätze innerhalb der Bezirke besetzt
werden, sind für die restlichen Plätze andere Kandidierende zu wählen, damit keine Plätze unbesetzt bleiben.
14. Die Wahl der Stellvertretungen für die gewählten Mitglieder muss so erfolgen, dass die Stellvertretungen dem jeweiligen gewählten Mitglied namentlich zugeordnet werden. Stehen nicht genügend Pfarrerinnen und Pfarrer für alle zu wählenden Stellvertretungen zur Verfügung, entscheidet die Dekanin oder der Dekan, für welche Mitglieder Stellvertretungen gewählt werden. Die übrigen Mitglieder bleiben ohne Stellvertretung.
15. Eine Abschrift des Protokolls leitet die Dekanin oder der Dekan dem Dekanatssynodalvorstand zur Vorbereitung der konstituierenden Sitzung und bei Nachwahlen zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu. Eine Abschrift des Wahlprotokolls ist nach § 29 Absatz 7 DSO auch der Pröpstin oder dem Propst sowie der Kirchenleitung zu übersenden.