DSWO
§ 6. Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer.
(1) Die wahlberechtigten Pfarrerinnen und Pfarrer wählen in der Wahlversammlung, die die Dekanin oder der Dekan leitet, aus ihrer Mitte die Mitglieder der Dekanatssynode und die jeweiligen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(2) Es sind so viele Pfarrerinnen und Pfarrer zu wählen, dass das zahlenmäßige Verhältnis zwischen gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern und gewählten Gemeindemitgliedern eins zu zwei beträgt. Die Anzahl der von der Wahlversammlung zu wählenden Pfarrerinnen und Pfarrer ist durch den Dekanatssynodalvorstand festzulegen.
(3) Bei den gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern soll der Anteil der übergemeindlich tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer ihrem zahlenmäßigen Anteil an den insgesamt im Dekanat tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern entsprechen; er soll ein Drittel der Gesamtzahl nicht übersteigen.
(4) Hat das Dekanat nicht mehr Pfarrerinnen und Pfarrer als nach Absatz 2 zu wählen sind, gelten diese ohne Durchführung einer Wahlversammlung als gewählt.
Kommentar zu § 6:
1. Durch die Neuregelung des § 6 werden die in die Dekanatssynode zu wählenden Pfarrerinnen und Pfarrer durch eine Wahlversammlung gewählt. Es erfolgt keine Wahl dieser Mitglieder durch die Kirchengemeinden mehr.
2. Absatz 2 legt fest, dass nur so viele Pfarrerinnen und Pfarrer gewählt werden dürfen, dass der Synode als gewählte Mitglieder zwei Drittel Gemeindemitglieder und ein Drittel Pfarrerinnen und Pfarrer angehören. Zur Vorbereitung der Wahlversammlung hat daher der Dekanatssynodalvorstand die Zahl der zu wählenden Pfarrerinnen und Pfarrer festzulegen. Hierbei ist grundsätzlich von der Zahl der nach § 2 Absatz 1 Satz 1 DSWO von den Kirchengemeinden zu wählenden Gemeindemitglieder auszugehen. Nur bei pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden mit insgesamt bis zu 2.000 Gemeindemitgliedern muss der Dekanatssynodalvorstand abwarten, ob diese Kirchengemeinden von der Möglichkeit nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Gebrauch machen und gemeinsam nur ein Gemeindemitglied in die Dekanatssynode wählen. Insgesamt ist die Zahl der tatsächlich von den Kirchengemeinden nach § 2 Absatz 1 DSWO gewählten Gemeindemitglieder maßgeblich.
3. Bei der Festlegung der Zahl der zu wählenden Pfarrerinnen und Pfarrer ist zu berücksichtigen, dass der Dekan oder die Dekanin und deren oder dessen Stellvertretungen nicht zur Gruppe der zu wählenden Pfarrerinnen und Pfarrer zählen, da sie der Synode kraft Amtes angehören.
4. Da mindestens zwei Drittel der Synodalen Gemeindemitglieder sein sollen, sind Dezimalzahlen, die sich bei der Errechnung des Drittels ergeben, immer abzurunden. Beispiel: Bei 61 gewählten Gemeindemitgliedern wären rechnerisch 30,5 Pfarrerinnen und Pfarrer zu wählen. Hier sind 30 Pfarrerinnen und Pfarrer zu wählen.
5. Der Dekanatssynodalvorstand ermittelt den Pfarrstellen-Anteil der übergemeindlich tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer an den insgesamt im Dekanat tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern. Aus diesem Anteil ergibt sich der Anteil der übergemeindlich tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer an den insgesamt in die Dekanatssynode zu wählenden Pfarrerinnen und Pfarrer. Die Rundungsregeln gelten auch hier, siehe oben Nr. 4. Bei Pfarrerinnen oder Pfarrern die je zur Hälfte eine gemeindliche und eine übergemeindliche Pfarrstelle innehaben oder verwalten, werden die Stellenanteile entsprechend verteilt. Die Abweichungen ermöglichende Sollregelung kann nur im Ausnahmefall greifen, beispielsweise wenn die Zahl der übergemeindlich tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer die Zahl der Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer übersteigt oder sich nicht genügend Kandidierende finden. Diese Regelungen gelten nur für die Wahl der Mitglieder, nicht für die Wahl der Stellvertretungen.
6. Der Dekanatssynodalvorstand legt fest, ob die Wahlen als Blockwahlen durchgeführt werden. Der Dekanatssynodalvorstand kann auch festlegen, dass nach Bereichen gewählt wird, damit Pfarrerinnen und Pfarrer aus dem gesamten Dekanatsgebiet angemessen vertreten sind. Stimmberechtigt sind immer alle wahlberechtigten Pfarrerinnen und Pfarrer.
7. Ergibt sich bei der Berechnung der zu wählenden Pfarrerinnen und Pfarrer, dass diese Zahl der Zahl der wahlberechtigten Pfarrerinnen und Pfarrer entspricht oder diese übersteigt, muss keine Wahlversammlung durchgeführt werden. Dann sind nach Absatz 4 alle Pfarrerinnen und Pfarrer von Gesetzes wegen Mitglieder der Dekanatssynode, ohne dass es einer Wahl bedarf. Es ist daher auch kein Einverständnis der betreffenden Pfarrerinnen und Pfarrer oder eine Annahmeerklärung erforderlich, da eine Wahl gerade nicht stattfindet.
Diese Regelung gilt nur für die Wahl der Mitglieder, nicht für die Wahl der Stellvertretungen. Auch dann, wenn es für die Plätze der Stellvertretungen nur maximal so viele Kandidierende wie Plätze gibt, muss eine Wahl durchgeführt werden. Auch diese Wahl kann als Blockwahl durchgeführt werden, wobei die Stellvertretungen den Synodalen, für die sie Stellvertretungen sein sollen, namentlich zugeordnet werden müssen.
8. Stellvertretungen werden gewählt jeweils individuell und namentlich zugeordnet für jede gewählte Synodale und jeden gewählten Synodalen. Jedes gewählte Mitglied kann nur durch seine gewählte Stellvertretung vertreten werden.
9. Sind nicht genügend Pfarrerinnen und Pfarrer vorhanden, um für alle als Synodale gewählten Pfarrerinnen und Pfarrer eine Stellvertretung zu wählen, entscheidet die Dekanin oder der Dekan, für welche Pfarrerinnen und Pfarrer eine Stellvertretung gewählt wird. Bei jedem Ausscheiden einer Stellvertretung kann die Dekanin oder der Dekan erneut entscheiden, für welche gewählten Pfarrerinnen und Pfarrer eine Stellvertretung gewählt wird.