DSWO
§ 5. Wahlversammlung.
Die Dekanin oder der Dekan lädt alle wahlberechtigten Pfarrerinnen und Pfarrer zu einer Versammlung ein. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass Teilnahmepflicht für die Versammlung besteht. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Kommentar zu § 5:
1. Die Dekanin oder der Dekan lädt alle wahlberechtigten Pfarrerinnen und Pfarrer zu einer Wahlversammlung ein. Die Wahlversammlung ist auch für den Fall von Nachwahlen durchzuführen. In diesem Fall kann die Wahlversammlung auch im Rahmen einer Dekanatskonferenz der Pfarrerinnen und Pfarrer durchgeführt werden. Dann ist sicherzustellen, dass auch die wahlberechtigten Pfarrer und Pfarrerinnen, die aufgrund ihres Tätigkeitsschwerpunktes im Dekanat wahlberechtigt sind und nicht der Dekanatskonferenz angehören, zur Wahlversammlung eingeladen werden.
2. Die Teilnahme an der Wahlversammlung ist auch zukünftig Dienstpflicht. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.