DSWO
§ 4. Wählbarkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer.
(1) Pfarrerinnen, Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe, die eine Pfarrstelle in einer Kirchengemeinde des Dekanats innehaben oder verwalten (§ 28 Absatz 1 Pfarrstellengesetz.), können in die Dekanatssynode gewählt werden.
(2) Pfarrerinnen oder Pfarrer oder Pfarrerinnen oder Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe, die eine beim Dekanat oder bei einem Verband errichtete übergemeindliche Pfarrstelle innehaben oder verwalten (§ 28 Absatz 1 Pfarrstellengesetz.) oder deren Tätigkeitsschwerpunkte ganz oder überwiegend im jeweiligen Dekanat liegen, können in die Dekanatssynode gewählt werden.
(3) Der Dekanatssynodalvorstand stellt fest, welche Pfarrerinnen und Pfarrer gemäß Absatz 2 wahlberichtigt sind. In Zweifelsfällen entscheidet der Dekanatssynodalvorstand im Einvernehmen mit der Kirchenverwaltung. Stichtag für die nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Stellen ist der 1. September vor dem Zusammentritt der neu gewählten Dekanatssynode.
(4) Teilbeschäftigte Pfarrerinnen, Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe sowie Pfarrerinnen, Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe im Teildienstverhältnis können wählen und gewählt werden.
Kommentar zu § 4:
1. Das Wahlverfahren der Pfarrerinnen und Pfarrer in die Dekanatssynode ist für die Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer neu gestaltet worden. Pfarrerinnen und Pfarrer werden nicht mehr von Kirchenvorständen, sondern in einer Wahlversammlung der Pfarrerinnen und Pfarrer gewählt. Das bisher nur für die Wahl der übergemeindlich tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer vorgesehene, praxiserprobte Verfahren kommt nunmehr für alle zu wählenden Pfarrerinnen und Pfarrer zur Anwendung. Dies gilt durch die Verweisung des § 17 Absatz 3 DSO auch für erforderliche Nachwahlen während der Amtsperiode.
2. Der synodale Gesetzgeber hat durch diese Neuregelung ein Signal für die regionale Verantwortung des Dekanats und seiner Organe gesetzt.
3. Nach § 4 Absatz 1 haben alle Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer das Wahlrecht, die in einer Kirchengemeinde mindestens eine 0,5-Pfarrstelle innehaben oder nach § 28 Absatz 1 Pfarrstellengesetz verwalten.
4. Pfarrerinnen und Pfarrer in Elternzeit sind wahlberechtigt und wählbar, solange sie Inhaberinnen bzw. Inhaber oder Verwalterinnen bzw. Verwalter einer Pfarrstelle sind. In der Elternzeit bleibt die Inhaberschaft gemäß § 54 Absatz 2 Pfarrdienstgesetz-EKD (ohne oder mit unterhälftigem Dienst) für 18 Monate bestehen und wird solange vertreten.
5. Die Dienstbezeichnung „Pfarrerin oder Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe“ ersetzt die bisherige Bezeichnung „Pfarrvikarin“ oder „Pfarrvikar“.
6. Nach § 4 Absatz 2 DSWO haben auch übergemeindlich im Dekanat tätige Pfarrerinnen und Pfarrer das Wahlrecht. Die Vorschrift unterscheidet folgende Gruppen:
a) Alle Pfarrerinnen und Pfarrer haben das Wahlrecht, die beim Dekanat eine regionale Pfarrstelle nach § 3 Absatz 3 Pfarrstellenverordnung innehaben (Dekanspfarrstellen, Profilstellen, Stellen der Klinikseelsorge und Kurseelsorge in Fachkliniken, Dekanatsstellen für Alten-, Kranken- und Hospizseelsorge) oder nach § 28 Absatz 1 Pfarrstellengesetz verwalten. Die Dekanin oder der Dekan und (nur!) die nach § 32g Absatz 3 Pfarrstellengesetz gewählten stellvertretenden Dekane oder Dekaninnen haben das Recht mit zu wählen, können aber nicht gewählt werden, weil sie nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 6 KO bereits kraft Amtes der Dekanatssynode angehören.
b) Das Wahlrecht haben Pfarrerinnen und Pfarrer, die beim Dekanat eine gesamtkirchliche Pfarrstelle mit regionaler Anbindung nach § 3 Absatz 6 Pfarrstellenverordnung innehaben (Stellen der Altenheimseelsorge, der Behindertenseelsorge, der Citykirchenarbeit, der Notfallseelsorge, der Stadtjugendarbeit und der Telefonseelsorge) oder nach § 28 Absatz 1 Pfarrstellengesetz verwalten.
c) Das Wahlrecht haben auch Pfarrerinnen und Pfarrer, die gesamtkirchliche Stellen innehaben oder nach § 28 Absatz 1 Pfarrstellengesetz verwalten, deren Tätigkeitsschwerpunkte überwiegend in einem Dekanat liegen. Das Wahlrecht besteht in dem Dekanat, in dem der Dienstsitz liegt. Durch diese Regelung sind vor allem Schulpfarrerinnen und -pfarrer, aber beispielsweise auch Gefängnispfarrerinnen und -pfarrer sowie Studierendenseelsorgerinnen und -seelsorger in die kirchliche Struktur des Dekanats mit eingebunden.
d) Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine bei einem Verband errichtete Pfarrstelle innehaben oder nach § 28 Absatz 1 Pfarrstellengesetz verwalten, haben ebenfalls das Wahlrecht.
7. Für das Wahlrecht ist der Beschäftigungsumfang wahlberechtigter Pfarrerinnen und Pfarrer aufgrund der Regelung des Absatzes 4 unerheblich. Auch teilzeitbeschäftigte Pfarrerinnen und Pfarrer sind wahlberechtigt und wählbar.
8. Auch Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone, die als angestellte Pfarrerinnen oder Pfarrer eine Pfarrstelle in einer Kirchengemeinde verwalten, haben weiterhin das Wahlrecht.
9. Kein Wahlrecht besteht für Pfarrerinnen und Pfarrer,
a) die nicht dauerhaft im Dekanat tätig sind. Dies gilt z. B. für Pfarrerinnen und Pfarrer, die der Pröpstin oder dem Propst beigegeben sind, sofern ihnen nicht dauerhaft ein fester Dienst in dem Dekanat oder einer Gemeinde des Dekanats zugewiesen ist. Kein Wahlrecht besteht auch für Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einer Kirchengemeinde nur eine vorübergehende Abwesenheits- oder Vakanzvertretung im Sinne von § 28 Absatz 2 KGO wahrnehmen.
b) die im Dekanat keine Pfarrstelle innehaben oder nach § 28 Absatz 1 Pfarrstellengesetz verwalten. Beurlaubte Pfarrerinnen und Pfarrer, die keine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, weil sie beispielsweise für den Dienst bei diakonischen Trägern oder der Evangelischen Kirche in Deutschland beurlaubt sind, haben daher kein Wahlrecht. Gleiches gilt für Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand, die keine Pfarrstelle innehaben oder verwalten.
c) die nicht im Dekanat tätig sind. Dies gilt vor allem für alle in der Kirchenverwaltung, dem Diakonischen Werk Hessen oder den Zentren der EKHN tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer. Sie haben zwar ihren Dienstsitz auf dem Gebiet des Dekanats, sind aber nicht im Dekanat tätig.
10. Zu Beginn der Amtsperiode wird durch den Dekanatssynodalvorstand festgestellt, welche Pfarrerinnen und Pfarrer auf welchen Pfarrstellen wahlberechtigt sind. In Zweifelsfällen geschieht dies im Einvernehmen, d. h. mit Zustimmung der Kirchenverwaltung. Stichtag für die Feststellung ist der 1. September vor Beginn der Wahlperiode der Dekanatssynoden. Später hinzutretende oder wegfallende Stellen sind ab dem Zeitpunkt der Errichtung oder des Wegfalls zu berücksichtigen.
11. Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt oder im Ruhestand sind nicht nach Absatz 1 wählbar. Da der Gesetzgeber sie jedoch nicht von der Wählbarkeit ausschließen wollte, sind sie als Gemeindemitglieder von den Kirchengemeinden nach § 2 Absatz 1 DSWO wählbar.