DSWO
§ 3. Wählbarkeit.
Die gewählten Gemeindemitglieder müssen die Bedingungen der Wählbarkeit zum Kirchenvorstand gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindewahlordnung erfüllen. Gemeindemitglieder, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Dekanat oder in einem Beschäftigungsverhältnis, das mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst, in Kirchengemeinden oder kirchlichen Verbänden im Dekanat tätig sind, können nicht gewählt werden.
Kommentar zu § 3:
1. Die Regelung formuliert, dass Gemeindemitglieder dann wählbar sind, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 KGWO erfüllen. Damit gelten die Einschränkungen der Wählbarkeit des in § 4 Absätze 2 bis 4 KGWO beschriebenen Personenkreises für die Dekanats synode nicht. Als Gemeindemitglieder sind somit beispielsweise auch Ruhestandspfarrerinnen und -pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt oder Ehepaare und Personen mit enger verwandtschaftlicher Beziehung in die Dekanatssynode wählbar. Der synodale Gesetzgeber hat für die viel größere Dekanatssynode die Gefahr von Störungen der Arbeitsfähigkeit wie beim Kirchenvorstand nicht gesehen. Er hat daher dafür entschieden, auch diesem Personenkreis die uneingeschränkte Wählbarkeit zuzuerkennen.
2. Die DSWO regelt in Satz 2, dass Gemeindemitglieder, die mit einem Beschäftigungsverhältnis zum Dekanat oder in einem Beschäftigungsverhältnis von mindestens 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit in Kirchengemeinden oder kirchlichen Verbänden im Dekanat tätig sind, nicht in die Dekanatssynode wählbar sind. Damit sind alle Mitarbeitenden des Dekanats, unabhängig von ihrem Beschäftigungsumfang, nicht mehr in die Dekanatssynode wählbar. Mitarbeitende der Kirchengemeinden, Regionalverwaltungen oder in von kirchlichen Verbänden getragenen Diakoniestationen oder anderen Einrichtungen sind nicht in die Dekanatssynode wählbar, wenn ihr Beschäftigungsumfang mehr als 50% beträgt. Hier hat der synodale Gesetzgeber wie beim Kirchenvorstand die strukturelle Gefahr einer Interessenkollision für die betreffende Person durch die Arbeitgeberstellung beziehungsweise die Aufsichtsfunktion des Dekanats gesehen und sich aus diesem Grund für eine Einschränkung der Wählbarkeit entschieden.
3. Gemeindemitglieder, die Mitarbeitende kirchlicher Einrichtungen sind, die von privatrechtlich organisierten Trägern getragen werden, sind in die Dekanatssynode wählbar. Dies trifft beispielsweise für alle Mitarbeitende der regionalen Diakonischen Werke oder diakonischer Einrichtungen zu, die von eingetragenen Vereinen, Stiftungen, GmbH oder Aktiengesellschaften getragen werden. Hier hat das Dekanat keine Aufsichtsfunktion, sodass kein Grund für eine Einschränkung der Wählbarkeit besteht.
4. Das Wählbarkeitshindernis bezieht sich nur auf Mitarbeitende, die noch in einem entsprechenden Beschäftigungsverhältnis tätig sind, d. h. Mitarbeitende in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sind bereits in die Dekanatssynode wählbar.
5. Die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand ist nicht Voraussetzung für die Wählbarkeit von Gemeindemitgliedern in die Dekanatssynode.