DSWO
§ 2. Wahl der Gemeindemitglieder.
(1) In Kirchengemeinden mit weniger als 2.000 Mitgliedern wählen die Kirchenvorstände ein Gemeindemitglied, in Kirchengemeinden mit weniger als 4.000 Mitgliedern wählen die Kirchenvorstände zwei Gemeindemitglieder und in Kirchengemeinden mit mindestens 4.000 Mitgliedern wählen die Kirchenvorstände drei Gemeindemitglieder in die Dekanatssynode. Bei pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden mit insgesamt weniger als 2.000 Mitgliedern können die beteiligten Kirchenvorstände in gemeinsamer Sitzung ein Gemeindemitglied als gemeinsame Vertreterin oder gemeinsamen Vertreter in die Dekanatssynode wählen.
(2) Für die zu wählenden Gemeindemitglieder der Dekanatssynode wählt der Kirchenvorstand je eine Stellvertretung.
(3) Stichtag für die Feststellung der Gemeindemitgliederzahlen ist der 31. Dezember vor der Neuwahl der Kirchenvorstände.
Kommentar zu § 2:
1. Der synodale Gesetzgeber hat mit der neuen DSWO ein Wahlrecht beschlossen, das eine Verkleinerung der Dekanatssynoden zum Ziel hat. Das Wahlrecht sieht sowohl eine Verringerung der Zahl der zu wählenden Gemeindemitglieder als auch der zu wählenden Pfarrerinnen und Pfarrer vor. Dadurch soll erreicht werden, dass auch nach dem Zusammenschluss von Dekanatssynoden in einer arbeitsfähigen Größe erhalten werden.
2. Die Pfarrerinnen und Pfarrer werden nicht mehr von den Kirchengemeinden in die Dekanatssynoden gewählt.
3. Absatz 1 regelt die Wahl der Gemeindemitglieder:
a) Kirchengemeinden mit weniger als 2.000 Mitgliedern wählen ein Gemeindemitglied.
b) Gemeinden mit einer Größe zwischen 2000 und 3.999 Mitgliedern wählen zwei Gemeindemitglieder.
c) Kirchengemeinden mit mindestens 4.000 Mitgliedern wählen drei Gemeindemitglieder.
d) Pfarramtlich verbundene Kirchengemeinden, die gemeinsam höchstens 2.000 Gemeinde-mitglieder haben, können gemeinsam ein Gemeindemitglied und eine Stellvertretung wählen und dadurch die Zahl der zu entsendenden Gemeindemitglieder reduzieren. Voraussetzung ist, dass sich alle pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden darauf einigen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen (§ 2 Absatz 1 Satz 2 DSWO).
e) Pfarramtlich verbundene Kirchengemeinden mit insgesamt mehr als 2.000 Gemeindemitgliedern wählen nach der allgemeinen Regelung des § 2 Absatz 1 Satz 1 DSWO.
4. Es wird empfohlen, auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern zu achten.
5. Absatz 2 regelt, dass für jedes zu wählende Gemeindemitglied ein stellvertretendes Gemeindemitglied zu wählen ist. Nach § 4 DSWO wählbare Pfarrerinnen und Pfarrer sind nicht als Stellvertretungen für Gemeindemitglieder wählbar, auch wenn sie der Kirchengemeinde als Mitglied angehören.
6. Absatz 3 legt als Stichtag für die Gemeindemitgliederzahl den 31. Dezember vor der Neuwahl der Kirchenvorstände fest. Hintergrund ist, dass die Wahlen für die Dekanatssynode so bereits vor Beginn der Amtszeit der Dekanatssynode in den Kirchenvorständen auf einer gesicherten Datengrundlage erfolgen können. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gemeindemitgliederzahlen bleiben für die gesamte Amtszeit der Dekanatssynode maßgeblich. Nachträgliche Veränderungen sind daher weder für die Frage, wie viele Gemeindemitglieder eine Kirchengemeinde in die Dekanatssynode wählen darf, noch für die Größe der Dekanatssynode selbst von Bedeutung.