DSWO
§ 10. Verweisung auf frühere Fassungen.
Wird in Kirchengesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen früherer Fassungen der Dekanatssynodalwahlordnung verwiesen, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Kirchengesetzes.
Kommentar zu § 10:
Durch diese Vorschrift ist klargestellt, dass Verweisungen auf frühere Fassungen der DSWO auch ohne formelle Änderungen der entsprechenden kirchlichen Rechtstexte auf die neu gefasste DSWO verweisen. Diese Bestimmung dient der rechtlichen Kontinuität kirchengesetzlicher Rechtsvorschriften.