DSWO
§ 1. Anwendungsbereich.
Dieses Kirchengesetz regelt die Wahl der Mitglieder der Dekanatssynoden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
Kommentar zu § 1:
1. Durch diese Regelung wird klargestellt, dass die DSWO nur die Wahl der Mitglieder der Dekanatssynoden regelt. Auch bei einem vorzeitigen Ausscheiden von Synodalen oder deren Stellvertretungen verweist § 17 DSO zurück auf die Regelungen der DSWO. Die Berufung von Synodalen sowie die Teilnahme von beratenden Mitgliedern und von Jugenddelegierten an Dekanatssynoden ist in den §§ 12 - 16 DSO geregelt.
