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DSO - Abschnitt 2. Die Dekanatssynode

Unterabschnitt 1. Aufgaben der Dekanatssynode

§ 9. Unterstützung der Kirchengemeinden.

1) Die Dekanatssynode trägt nach Artikel 21 Absatz 2 der Kirchenordnung Verantwortung für die Zusammenarbeit der Kirchengemeinden untereinander und mit den kirchlichen Einrichtungen und Diensten.

(2) Die Dekanatssynode kann unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips im Benehmen mit der betroffenen Kirchengemeinde die Übernahme von Aufgaben beschließen, die von Kirchengemeinden nicht oder nicht mehr sachgerecht wahrgenommen werden können.

Kommentar zu § 9:

1. Das Dekanat soll die Kirche in der Region entwickeln. Diese Aufgabe haben alle drei „Organe“ des Dekanats – Dekanatssynode, Dekanats synodalvorstand und Dekaninnen und Dekane. Ein wichtiger Aspekt dabei ist die Entwicklung eines Zusammengehörigkeitsgefühls der Kirchengemeinden untereinander, das die Basis für eine inhaltliche Verknüpfung der Kirchengemeinden und der verschiedenen Dienste und Einrichtungen im Dekanat ist.

2. Die Evangelische Kirche möchte auf allen Ebenen in der Zivilgesellschaft wirksam sein und auf vielfältige Weise evangelische Glaubensinhalte ins Gespräch bringen. Dekanate unterstützen daher Kirchengemeinden auf vielfältige Weise bei der Wahrnehmung gesellschaftlicher Aufgaben, beispielsweise in Kindertagesstätten oder Diakoniestationen und den verschiedensten Initiativen.

3. Die gesellschaftlichen Ansprüche an kirchliche Dienstleistungen sind hoch. In Einzelfällen kann es dazu kommen, dass Kirchengemeinden diesen Anforderungen nicht oder nicht mehr gewachsen sind. Öffentliche Kritik ist oft sehr belastend für die verantwortliche Kirchengemeinde und kann das kirchliche Image in der regionalen Öffentlichkeit nachhaltig schädigen. Der synodale Gesetzgeber hat daher für diese Fälle eine Möglichkeit eröffnet, dass Dekanatssynoden beschließen können, Aufgaben und Einrichtungen von Kirchengemeinden zu übernehmen. Mit dem betroffenen Kirchenvorstand ist das Benehmen herzustellen, d. h. es ist nach Möglichkeit eine gemeinsame Lösung anzustreben. Gelingt dies nicht, kann die Dekanatssynode auch gegen den Willen des betroffenen Kirchenvorstands handeln.

4. Aufgrund des presbyterial-synodalen Aufbaus der EKHN sollen Kirchengemeinden alle Aufgaben, die sie durchführen können, auch wahrnehmen können. Durch den Hinweis auf die Geltung des Subsidiaritätsprinzips stellt der synodale Gesetzgeber klar, dass Dekanate Aufgaben von Kirchengemeinden nur im Ausnahmefall übernehmen dürfen.

5. Andererseits muss das Dekanat nicht alle Aufgaben übernehmen, die auf kirchengemeindlicher Ebene nicht oder nicht mehr wahrgenommen werden. Auch das Dekanat ist vor einer Überforderung zu schützen.

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