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DSO - Abschnitt 2. Die Dekanatssynode

Unterabschnitt 1. Aufgaben der Dekanatssynode

§ 8. Gestaltung der Kirche in der Region.

(1) Die Dekanatssynode sorgt nach Artikel 21 Absatz 3 der Kirchenordnung dafür, dass der Auftrag der Kirche in der Region erfüllt wird. Die Dekanatssynode hat die in Artikel 22 der Kirchenordnung genannten Aufgaben. Sie ist das maßgebende Organ der Leitung und entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Dekanats.

(2) Die Dekanatssynode beschließt darüber hinaus über:

1. Dekanatssatzungen, wobei § 7 unberührt bleibt;

2. ein Zuweisungsverfahren zur Verteilung der dem Dekanat zugewiesenen Anzahl gemeindlicher und regionaler Pfarrstellen sowie den entsprechenden Stellenplan des Dekanats;

3. den Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Erwerb und Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

4. die Änderung, Veräußerung, Instandsetzung sowie den Abbruch von Bauwerken und Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen, Kunst- oder Denkmalswert haben;

5. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, Abgabe und Aufhebung von Einrichtungen oder wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an ihnen (insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Diakoniestationen);

6. die Namensgebung für das Dekanat;

7. die Verwendung von Vermögen oder seiner Erträgnisse zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken;

8. die Aufnahme und Gewährung von Darlehen;

9. den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für die bestellten Sicherheiten ab einer Wertgrenze von 5.000,– Euro pro Jahr;

10. die Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Verpflichtungen, die wirtschaftlich einer Schuldenübernahme für Dritte gleich kommen.

(3) Beschlüsse, die die Dekanatssynode im Rahmen ihrer Zuständigkeit und der gesamtkirchliche Ordnungen fasst, sind für die Kirchengemeinden des Dekanats vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 4 der Kirchenordnung verbindlich.

(4) Die Dekanatssynode führt die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Dekanatssynodalvorstands.

(5) Dekanatssatzungen sind eine Woche lang in den Kirchengemeinden des Dekanats zur Einsichtnahme offen zu legen. Dies ist den Gemeinden im Gottesdienst oder auf andere geeignete Weise bekannt zu geben.

Kommentar zu § 8

1. Die Vorschrift enthält den Aufgabenkatalog der Dekanatssynode. Die Regelung basiert auf der Definition des Auftrags der Dekanatssynode in Artikel 21 KO und der Festlegung ihrer Auf gaben in Artikel 22 KO. Der synodale Gesetzgeber hebt durch die Formulierung des Absatzes 1 hervor, dass auch die Dekanatssynode für die Entwicklung der Kirche in der Region Sorge zu tragen hat.

2. Absatz 2 führt im Wesentlichen den bisherigen Katalog dekanatsbezogener Aufgaben der Dekanatssynode fort. Ab dem 01.01.2016 hat die Dekanatssynode aufgrund der Übergangsregelung des § 59 Absatz 2 DSO auch die Aufgabe, ein Zuweisungsverfahren zur Verteilung der dem Dekanat zugewiesenen Anzahl von Pfarrstellen zu beschließen. Ab dem gleichen Zeitpunkt beschließt sie auch den Stellenplan für den Pfarrdienst, einschließlich aller nach folgenden Änderungen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung ausdrücklich die Dekanatssynode gestärkt.

3. Die Dekanatssynode umfasst in einigen Bereichen Beschlüsse, die auch für die Kirchengemeinden unmittelbar verbindlich sind, beispielsweise die Stellenpläne für den gemeindepädagogischen Dienst, den kirchenmusikalischen Dienst, den Stellenplan für den Pfarrdienst oder die Verteilungskriterien für den Finanzausgleich.

4. Die Dekanatssynode hat eine Aufsichtsfunktion gegenüber ihrem Dekanatssynodalvorstand und trägt so eine Mitverantwortung dafür, dass der Dekanatssynodalvorstand seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt. Dies äußert sich beispielsweise in der Möglichkeit, Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands abzuberufen (§ 37 Absatz 9 DSO) oder der Verpflichtung der Dekanatssynodalvorstandsvorsitzenden, ihren Dekanatssynoden routinemäßig und auf Anfrage Bericht zu erstatten.

5. Absatz 5 enthält für alle Dekanatssatzungen, die von der Dekanatssynode beschlossen werden, eine Offenlegungspflicht des Dekanats in allen Kirchengemeinden, auch dann wenn nicht alle Kirchengemeinden von den Satzungsregelungen betroffen sind. Der Gesetzgeber hat nicht explizit geregelt, ob die Auslegung vor oder nach der Beschlussfassung über die Dekanatssatzung zu erfolgen hat. Das Dekanat hat hier also einen gewissen Ermessensspielraum. Es kann daher den Entwurf vor einer Beschlussfassung offenlegen, um Gemeindemitgliedern die Möglichkeit zur Mitdiskussion zu geben. Es kann die Satzung aber auch nach Beschlussfassung zur Information der Gemeindemitglieder auslegen. In jedem Fall ist eine Dekanatssatzung nur einmal auszulegen. Das Dekanat hat gemäß § 51 Absatz 3 zudem dafür Sorge zu tragen, dass auf die Offenlegung in allen Kirchengemeinden im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise hingewiesen wird, beispielsweise durch Hinweis in den Gemeindebriefen oder auf der Homepage der Kirchengemeinden, siehe Kommentierung zu § 11, Punkt 5.

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