DSO - Abschnitt 1: Allgemeines
§ 7. Erprobung neuer Organisationsformen.
(1) Zur Erprobung neuer Organisations- und Arbeitsformen auf der Ebene der Dekanate kann für die Dauer von längstens sechs Jahren von den Vorschriften der Artikel 18, 19 und 21 bis 29 der Kirchenordnung abgewichen werden.
(2) Eine Erprobung neuer Organisations- und Arbeitsformen, die die Kirchengemeinde und Dekanatsebene verbindet, ist zulässig. In diesem Fall kann längstens für die Dauer von sechs Jahren von den Vorschriften der Artikel 13, 14 sowie 18, 19 und 21 bis 29 der Kirchenordnung abgewichen werden.
(3) In einer entsprechenden Dekanatssatzung müssen alle Angelegenheiten geregelt werden, bei denen von den bestehenden gesamtkirchlichen Vorschriften abgewichen wird.
(4) Diese Dekanatssatzung wird nach Zustimmung von jeweils zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der beteiligten Dekanatssynoden von der Kirchenleitung beschlossen. Werden die Ebenen der Kirchengemeinden und Dekanate verbunden, ist zusätzlich die Zustimmung von jeweils zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der beteiligten Kirchenvorstände notwendig.
Kommentar zu § 7:
1. Absatz 1 führt die Regelung in Artikel 40 KO aus, wonach neue Organisations-, Arbeits- und Rechtsformen längstens für die Dauer von sechs Jahren erprobt werden können. Für die Dekanate wird eine Abweichung von den Artikeln 18, 19 und 21 bis 29 KO zugelassen, nicht aber eine generelle Abweichung von kirchlichen Vorschriften (!).
2. Auch die Möglichkeit der Verbindung der kirchengemeindlichen Ebene mit der Ebene der Dekanate durch neue Strukturen wäre möglich. In diesem Fall kann zusätzlich von den Artikeln 13 und 14 KO abgewichen werden.
3. Eine Abweichung ist nur für maximal sechs Jahre möglich. Danach gelten automatisch wieder die Regelungen der Kirchenordnung. Soll die Sonderregelung fortgeführt werden, ginge dies nur mit einer entsprechenden gesetzlichen Regelung durch die Kirchensynode. Bisher wurden Erprobungsregelungen noch nie in für alle geltendes Recht übernommen und mussten daher in allen Fällen wieder auf das geltende Recht zurückgeführt werden.
4. Die Satzung ersetzt die außer Kraft gesetzten gesetzlichen Regelungen der Kirchenordnung für den Zeitraum der Erprobung. Absatz 3 regelt daher, dass alle Sachverhalte, für die von der KO abgewichen wird, in der Satzung ausdrücklich geregelt werden müssen.
5. Absatz 4 regelt in Ausführung von Artikel 40 KO, dass eine Satzung notwendig ist. Dieser müssen jeweils mindestens 2/3 der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Dekanatssynode zustimmen. Soll eine Verknüpfung mit der Kirchengemeindeebene erfolgen, müssen auch die beteiligten Kirchenvorstände der Satzung jeweils mit einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder zustimmen. Die Satzung wird von der Kirchenleitung beschlossen.