DSO - Abschnitt 1: Das Dekanat
§ 6. Einrichtungen des Dekanats.
(1) Einrichtungen und sonstige Angelegenheiten des Dekanats, die rechtlich geordnet werden müssen, sind durch Dekanatssatzung zu regeln.
(2) In der Dekanatssatzung können eigene Organe geschaffen und diesen bestimmte Geschäftsführungsaufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden.
Kommentar zu § 6:
1. Diese Vorschrift erweitert die bisherige Regelung der DSO dahingehend, dass der Dekanatssynodalvorstand für Einrichtungen des Dekanats im Rahmen einer Dekanatssatzung eigene Organe schaffen und diesen bestimmte Geschäftsführungsaufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen kann.
2. Die Dekanatssynode kann für Einrichtungen des Dekanats, z. B. Beratungsstellen, Diakoniestationen, Kindertagesstätten oder Familienzentren eigene Regelungen im Rahmen einer Dekanatssatzung treffen. Hierdurch sollen dem Dekanat neue Handlungs- und Entlastungsmöglichkeiten eröffnet werden.
3. Durch eine Satzung können neue Organe, d. h. Gremien geschaffen werden, die ausschließlich für die betreffende Einrichtung zuständig sind und anstelle des Dekanatssynodalvorstands Entscheidungen treffen können. Die Mindestvoraussetzung ist ein Geschäftsführungsorgan für die Einrichtung. Dieses kann beispielsweise durch einen Beirat ergänzt werden, durch den auch Partner der Einrichtung beratend beteiligt werden können.
4. Einem Geschäftsführungsorgan können Entscheidungsbefugnisse des Dekanatssynodalvorstands übertragen werden. In diesem Fall handelt das Organ anstelle und für den Dekanatssynodalvorstand. Der Dekanatssynodalvorstand bleibt in jedem Fall verantwortlich für die Entscheidungen auch dieses Organs. In der Satzung ist daher in jedem Fall zu regeln, dass der Dekanatssynodalvorstand im Einzelfall und generell Entscheidungen wieder an sich ziehen kann.
5. Einem Geschäftsführungsorgan kann für seinen Verantwortungsbereich nach § 55 KHO eine Anordnungsbefugnis für Kassenanordnungen erteilt werden. Auch hier bleibt der Dekanatssynodalvorstand für die Anordnungen verantwortlich.
Formular zur Übertragung der Anordnungsbefugnis
6. Eine Dekanatssatzung muss nach §§ 8 Absatz 5 und 51 Absatz 3 DSO in den Kirchengemeinden des Dekanats bekannt gemacht werden und bedarf nach § 51 Absatz 2 Nummer 16 DSO der kirchenaufsichtlichen Genehmigung der Kirchenverwaltung.