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DSO - Abschnitt 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 59. Übergangsbestimmungen.

(1) Berufene Synodale, die aufgrund der Regelung in § 13 Absatz 3 die Wählbarkeit verlieren, weil sie in einem Beschäftigungsverhältnis zum Dekanat stehen, bleiben bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode in ihrem Amt.

(2) § 8 Absatz 2 Nummer 2 und § 32 Absatz 2 Nummer 7 finden erstmals Anwendung am 1. Januar 2016.

Kommentar zu § 59:

Die beiden Übergangsregelungen haben zum 01.01.2016 ihre Wirkung verloren.

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