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DSO - Abschnitt 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 58. Verweisung auf frühere Fassungen.

Wird in Kirchengesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen früherer Fassungen der Dekanatssynodalordnung verwiesen, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Kirchengesetzes.

Kommentar zu § 58:

Die Vorschrift stellt klar, dass Verweisungen auf frühere Fassungen der DSO auch ohne formelle Änderung der entsprechenden Rechtstexte auf die neugefasste DSO verweisen. Diese Bestimmung dient der rechtlichen Kontinuität kirchengesetzlicher Rechtsvorschriften.

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