DSO - Abschnitt 5. Mitverantwortung der Gesamtkirche
§ 56. Auflösung des Dekanatssynodalvorstands..
(1) Die Kirchenleitung kann einen Dekanatssynodalvorstand auflösen:
1. der beharrlich seine Pflichten verletzt oder vernachlässigt oder
2. in dem ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr gewährleistet ist oder
3. der dauerhaft beschlussunfähig ist, weil eine Nachwahl nach § 54 nicht gelingt.
(2) Die Kirchenleitung bestimmt in diesen Fällen, wer die Befugnisse des Dekanatssynodalvorstands wahrnimmt und veranlasst unverzüglich eine Neuwahl des Dekanatssynodalvorstands.
Kommentar zu § 56:
1. Absatz 1 ermöglicht der Kirchenleitung eine Auflösung des gesamten Dekanatssynodalvorstands, der beharrlich seine Pflichten verletzt oder vernachlässigt oder bei dem ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr gewährleistet ist oder der dauerhaft beschlussunfähig ist, weil eine Nachwahl nach § 53 DSO nicht gelingt. Die Kirchenleitung erhält damit eine Möglichkeit zur Konfliktregelung, wenn Dekanatssynodalvorstände trotz Beratung und Begleitung auf Dauer arbeitsunfähig sind. Eine Verpflichtung der Kirchenleitung zur Auflösung von Dekanatssynodalvorständen besteht nicht.
2. Nach Absatz 2 regelt die Kirchenleitung dann interimsweise, wer die Befugnisse des Dekanatssynodalvorstands wahrnimmt und veranlasst unverzüglich eine Neuwahl des Dekanatssynodalvorstands in einer von ihr einzuberufenden Tagung der Dekanatssynode.