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DSO - Abschnitt 5. Mitverantwortung der Gesamtkirche

§ 55. Verlust und Aberkennung der Mitgliedschaft in der Dekanatssynode.

(1) Ein gewähltes oder berufenes Mitglied der Dekanatssynode verliert alle Ämter in Dekanatssynode und Dekanatssynodalvorstand, wenn es die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht mehr erfüllt. Der Dekanatssynodalvorstand stellt dies durch Beschluss fest.

(2) Einem gewählten oder berufenen Mitglied der Dekanatssynode ist sein Amt abzuerkennen:

 1. wegen groben Verstoßes gegen die Pflichten als Mitglied der Dekanatssynode oder des Dekanatssynodalvorstands oder

 2. wenn ein gedeihliches Zusammenwirken im Dekanatssynodalvorstand nicht mehr gewährleistet ist.

(3) Die Aberkennung ist nach Anhören der oder des Betroffenen und des Dekanatssynodalvorstands durch die Kirchenleitung auszusprechen. Für Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands kann die Aberkennung auf die Mitgliedschaft im Dekanatssynodalvorstand beschränkt werden. Sie ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Kommentar zu § 55:

1. Alle Mitglieder der Dekanatssynode müssen während der gesamten Wahlperiode die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen, ansonsten scheiden sie nach § 17 DSO aus der Dekanatssynode aus. Fallen Wählbarkeitsvoraussetzungen weg oder treten Wählbarkeitshindernisse auf, verliert das Mitglied automatisch alle Ämter in der Dekanatssynode und im Dekanatssynodalvorstand sowie in allen Ausschüssen beider Organe. Der Dekanatssynodalvorstand hat dies durch formalen Beschluss festzustellen, um Rechtssicherheit und Rechtsklarheit herzustellen. Ein Entscheidungsspielraum besteht nicht.

2. Wirkt ein Dekanatssynodalvorstandsmitglied, das seine Wählbarkeit verloren hat, an Beschlüssen mit, sind diese Beschlüsse allein schon aus diesem Grund formal rechtswidrig, da der Dekanatssynodalvorstand fehlerhaft besetzt war.

3. Nach Absatz 2 ist eine Aberkennung des Amtes sowohl wegen grober Pflichtwidrigkeit als auch dann möglich, wenn ein gedeihliches Zusammenwirken im Dekanatssynodalvorstand nicht mehr gewährleitstet ist. In beiden Fällen kann die Aberkennung des Amtes nach Absatz 3 auf das Amt im Dekanatssynodalvorstand beschränkt werden. Diese Möglichkeit der Kirchenleitung tritt neben die Abwahlmöglichkeit der Dekanatssynode in § 37 Absatz 9 DSO. Der Kirchenleitung wird so ein Eingreifen unabhängig von der Dekanatssynode ermöglicht, wenn der Dekanatssynodalvorstand Konflikte mit einzelnen seiner Mitglieder nicht mehr lösen und seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann.

4. Die Aberkennung wegen groben Pflichtverstoßes setzt einen Verstoß gegen die Hauptpflichten als Synodaler voraus. Hierzu zählen in jedem Fall die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an den Tagungen der Dekanatssynode, für Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands auch die Teilnahme an den Vorstandssitzungen, eine Entschuldigung bei Fernbleiben und die Wahrung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.

5. Nach der Rechtsprechung des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts begründet eine extensive und störende Nutzung aller rechtlichen Möglichkeiten, die das Geschäftsordnungsrecht Organmitgliedern einräumt, keinen groben Pflichtverstoß, der zur Aberkennung des Amtes berechtigt. Da ein nicht konstruktives Verhalten Einzelner aber zur Handlungsunfähigkeit insbesondere des Dekanatssynodalvorstands führen kann und einem Gremium nicht unbegrenzt zugemutet werden soll, kann ein Mitglied der Dekanatssynode seines Amtes enthoben werden, wenn durch ihn kein gedeihliches Zusammenarbeiten in dem betreffenden Organ mehr möglich ist.

6. Die Formulierung in Absatz 2 Nummer 3 korrespondiert im Wortlaut bewusst mit den Regelungen zu den entsprechenden Verfahren für Pfarrerinnen und Pfarrer. Dadurch soll die für diesen Bereich bestehende Rechtsprechung des Kirchengerichts auch für die Abberufung von Mitgliedern der Dekanatssynode fruchtbar gemacht werden.

7. Absatz 3 sieht die Kirchenleitung als handelndes Organ vor und stellt sicher, dass die oder der Betroffene und der Dekanatssynodalvorstand im Rahmen eines geordneten Verfahrens vor der Entscheidung der Kirchenleitung angehört werden und die Entscheidung der Kirchenleitung schriftlich begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wird.

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