DSO - Abschnitt 5. Mitverantwortung der Gesamtkirche
§ 54. Beschlussunfähigkeit des Dekanatssynodalvorstands.
(1) Wenn ein Dekanatssynodalvorstand infolge der Vorschrift des § 20 beschlussunfähig wird, entscheidet an seiner Stelle die Kirchenleitung.
(2) Ist ein Dekanatssynodalvorstand infolge Ausscheidens von Mitgliedern nicht mehr beschlussfähig, so beruft die Kirchenleitung die Dekanatssynode unverzüglich zur Nachwahl der fehlenden Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands ein und leitet die Sitzung. Bis zur Nachwahl entscheidet die Kirchenleitung, wer die Geschäfte des Dekanatssynodalvorstands führt.
Kommentar zu § 54:
1. Nach Absatz 1 entscheidet die Kirchenleitung als „Notdekanatssynodalvorstand“, wenn ein Dekanatssynodalvorstand nach § 20 DSO durch Befangenheit oder Interessenwiderstreit seiner Mitglieder im Einzelfall beschlussunfähig wird.
2. Absatz 2 regelt das Verfahren einer Nachwahl von Mitgliedern des Dekanatssynodalvorstands, wenn der Dekanatssynodalvorstand infolge des Ausscheidens von Mitgliedern nicht mehr beschlussfähig ist und daher selbst keine Synodaltagung mehr einberufen kann. Bis zur Nachwahl entscheidet die Kirchenleitung auch, wer die Geschäfte des Dekanatssynodalvorstands führt. Durch die Neuregelung wird eine Regelungslücke der bisherigen DSO geschlossen.