DSO - Abschnitt 5. Mitverantwortung der Gesamtkirche
§ 53. Ersatzvornahme.
(1) Weigert sich ein Dekanat, Rechtsansprüche des Dekanats geltend zu machen oder das Vermögen des Dekanats im Rahmen seines Auftrags wirtschaftlich zu verwalten, so ist die Kirchenleitung berechtigt, nach Anhörung des Dekanatssynodalvorstands anstelle des Dekanats zu handeln.
(2) Weigert sich das Dekanat, seinen gesetzlichen Aufgaben nachzukommen, kann die Kirchenleitung nach Anhörung des Dekanatssynodalvorstands zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen. Das Gleiche gilt bei drohender oder bestehender Zahlungsunfähigkeit des Dekanats.
(3) Nimmt der Dekanatssynodalvorstand in Fällen, in denen er nach gesetzlicher Vorschrift anzuhören ist, nicht binnen drei Monaten nach Aufforderung Stellung, so kann die Kirchenleitung nach erfolgloser rechtzeitiger Mahnung ohne die Stellungnahme des Dekanatssynodalvorstands entscheiden.
(4) Die mit der Ersatzvornahme verbundenen Kosten trägt das Dekanat.
Kommentar zu § 53:
1. Diese Vorschrift ermöglicht der Kirchenleitung anstelle des Dekanats zu handeln, wenn das Dekanat untätig bleibt.
2. Absatz 1 ermöglicht der Kirchenleitung schon im Vorfeld ein Eingreifen, wenn einem Dekanat eine wirtschaftliche Schieflage droht. Die Regelung korrespondiert hinsichtlich der Vermögensverwaltung mit § 3 KHO. Dadurch wird nicht nur vom einzelnen Dekanat, sondern auch von der Gesamtkirche, die im Zweifel für das nicht insolvenzfähige Dekanat gegenüber Gläubigern haften müsste, Schaden abgewendet. Die Kirchenleitung muss vor einem Eingreifen den Dekanatssynodalvorstand anhören.
3. Absatz 1 ermöglicht der Kirchenleitung ein Handeln anstelle des Dekanatssynodalvorstands, wenn dieser sich weigert, Rechtsansprüche des Dekanats geltend zu machen.
4. Absatz 2 ermöglicht der Kirchenleitung ein Eingreifen, wenn das Dekanat sich weigert, seinen gesetzlichen Aufgaben nachzukommen oder die Zahlungsunfähigkeit des Dekanats droht oder bereits eingetreten ist. Die Kirchenleitung kann in diesen Fällen zur Durchführung der Maßnahmen Beauftragte bestellen.
5. Absatz 3 ermöglicht der Kirchenleitung dort, wo der Dekanatssynodalvorstand anzuhören ist, ohne Anhörung des Dekanats zu entscheiden, wenn sich das Dekanat trotz Aufforderung der Kirchenleitung und nochmaliger Mahnung nicht äußert.
6. Absatz 4 verpflichtet das Dekanat zur Übernahme der Kosten einer Ersatzvornahme der Kirchenleitung.