DSO - Abschnitt 5. Mitverantwortung der Gesamtkirche
§ 52. Beanstandung und Anordnungsbefugnis.
(1) Die Kirchenleitung beanstandet rechtswidrige Beschlüsse und andere Maßnahmen von Organen des Dekanats. Sie kann Wahlen beanstanden, wenn diese rechtswidrig sind. Beanstandete Beschlüsse, Wahlen oder sonstige Maßnahmen dürfen nicht vollzogen oder müssen auf Verlangen rückgängig gemacht werden.
(2) Kommt das Dekanat einer Anordnung nach Absatz 1 innerhalb einer hierfür gesetzten Frist nicht nach, muss die Kirchenleitung beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen auf Kosten des Dekanats von Amts wegen aufheben oder rückgängig machen.
Kommentar zu § 52:
1. Die Regelung resultiert aus der umfassenden Aufsicht der Kirchenleitung auch gegenüber dem Dekanat in Artikel 47 Absatz 1 Nr. 12 KO. Die Aufsicht umfasst sowohl die Rechts- als auch die Fachaufsicht und erstreckt sich damit nicht nur auf die Prüfung, ob das Dekanat sich innerhalb der rechtlichen Spielräume bewegt, sondern auch auf die Frage, ob der Dekanatssynodalvorstand inhaltlich sinnvoll im Interesse des Dekanats gehandelt hat, beispielsweise bei Entscheidungen von großer finanzieller Tragweite.
2. In Absatz 1 ist für die Kirchenleitung die Möglichkeit vorgesehen, rechtswidrige Beschlüsse und andere Maßnahmen der Organe des Dekanats von Amts wegen zu beanstanden. Im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnis hat die Kirchenleitung daher die Möglichkeit, über Beschlüsse und Maßnahmen der Dekanatssynode sowie des Dekanatssynodalvorstands nicht nur durch Genehmigung oder im Rahmen von Rechtsbehelfen zu entscheiden, sondern selbst aktiv zu werden. Allerdings sind die Handlungsmöglichkeiten beschränkt auf Beschlüsse und Maßnahmen, die geltendes Recht verletzen oder gegen übergeordnete kirchliche Interessen verstoßen, wobei die Darlegungsund Beweislast bei der Kirchenleitung liegt und das Vorliegen eines Rechtsverstoßes oder eines übergeordneten kirchlichen Interesses in vollem Umfang kirchengerichtlich überprüfbar ist. Ein einfacher Durchgriff der Kirchenleitung ist daher im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 KO ausgeschlossen.
3. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen, bereits getroffene Maßnahmen müssen auf Verlangen rückgängig gemacht werden. Während Absatz 1 davon ausgeht, dass das Dekanat einer Beanstandung Folge leistet, sieht Absatz 2 im Konfliktfall vor, dass die Kirchenleitung beanstandete Maßnahmen auf Kosten des Dekanats auch von Amts wegen aufheben oder rückgängig machen kann.
4. Für Wahlen ist erstmals eine Eingriffsmöglichkeit explizit aufgenommen worden, die einem praktischen Bedürfnis entspricht, da für das Dekanat außerhalb der DSWO keine eigene Wahlprüfung normiert ist und daher in der Praxis unklar war, wer nach welchem Verfahren ungültige Wahlen während der Amtsperiode aufheben kann.
5. Diese Regelungen gelten selbstverständlich auch für Beschlüsse und Wahlen beschließender Ausschüsse oder für beschließende Organe von Einrichtungen des Dekanats nach § 6 DSO.