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DSO - Abschnitt 5. Mitverantwortung der Gesamtkirche

§ 50. Unterrichtung durch den Dekanatssynodalvorstand.

(1) Fasst ein Organ des Dekanats einen Beschluss, durch den es seine Befugnisse überschreitet oder das geltende Recht verletzt, so ist die oder der Vorsitzende sowie die Dekanin oder der Dekan verpflichtet, die Ausführung dieses Beschlusses auszusetzen, die Angelegenheit binnen drei Tagen der Kirchenleitung zu unterbreiten und den Dekanatssynodalvorstand zu informieren.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die oder der Vorsitzende oder die Dekanin oder der Dekan befürchtet, dass durch einen Beschluss erheblicher Schaden verursacht wird.

Kommentar zu § 50:

1. Da das Dekanat an die kirchliche Ordnung gebunden ist, müssen alle Organe des Dekanats die kirchlichen Rechtsvorschriften einhalten. Für Dekaninnen und Dekane ist die Bindung an die geltende Ordnung aufgrund des Ordinationsversprechens nach Artikel 7 Absatz 2 KO Teil ihrer Dienstpflichten. Absatz 1 formuliert daher eine Verpflichtung sowohl der oder des Vorsitzenden des Dekanatssynodalvorstands als auch der Dekanin oder des Dekans, Beschlüsse der Dekanatssynode sowie des Dekanatssynodalvorstands, durch die Befugnisse überschritten oder das geltende Recht verletzt werden, auszusetzen und binnen drei Tagen der Kirchenleitung vorzulegen. Die übrigen Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands sind von einer derartigen Maßnahme von der oder dem Vorsitzenden oder der Dekanin oder dem Dekan zu informieren.

2. Absatz 2 formuliert eine entsprechende Vorlagepflicht, wenn die oder der Vorsitzende oder die Dekanin oder der Dekan befürchtet, dass durch einen Beschluss erheblicher Schaden verursacht wird.

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