DSO - Abschnitt 5. Mitverantwortung der Gesamtkirche
§ 49. Aufsichtspflichten der Kirchenleitung.
(1) Die Kirchenleitung führt nach Artikel 47 Absatz 1 Nummer 12 der Kirchenordnung (KO) die Aufsicht über die Dekanate. Dies geschieht durch Beratung, Begleitung und Empfehlung sowie durch Aufsichtsmaßnahmen und soll die Verbundenheit mit der Kirche fördern und die Kirche, das Dekanat und die jeweiligen Kirchengemeinden vor Schaden bewahren.
(2) Die mit der Aufsicht betrauten Stellen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit befugt, Prüfungen vorzunehmen sowie Berichte und Akten anzufordern und an Sitzungen der Dekanatssynode sowie des Dekanatssynodalvorstands teilzunehmen.
(3) Bevor eine Aufsichtsmaßnahme getroffen wird, ist das betroffene Dekanat anzuhören, es sei denn, dass Gefahr in Verzug ist.
Kommentar zu § 49:
1. Die Dekanate stellen die mittlere Ebene des organisatorischen Aufbaus der EKHN dar. Sie sind gemäß Artikel 16 KO in vollem Umfang in den organisatorischen und rechtlichen Aufbau der Gesamtkirche eingebunden. Eine der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie der Landkreise vergleichbare Rechtsstellung der Dekanate kennt das kirchliche Recht nicht. Somit steht die Gesamtkirche in der Verantwortung, für die Arbeit der Dekanate den notwendigen organisatorischen und rechtlichen Rahmen zu schaffen und zu gewährleisten. Dies geschieht durch das Vorhalten der verschiedenen Angebote zur Beratung und Begleitung ebenso wie durch die Definition von Aufsichtsaufgaben der Kirchenleitung. Deren Aufsichtspflicht umfasst nach Artikel 47 Absatz 2 Nummer 12 KO als „Aufsicht“ sowohl die Rechts- als auch die Fachaufsicht. Wie bei den vergleichbaren Regelungen für die Kirchenvorstände werden nunmehr auch für das Dekanat die Aufsichtsinstrumente einzeln aufgelistet, die im deutschen Verwaltungsrecht für aufsichtspflichtige Stellen bestehen und in das kirchliche Recht der EKHN übernommen wurden. Hierdurch soll besonders den Mitgliedern der Dekanatssynodalvorstände, die in der Regel juristische Laien sind, die Aufgaben der Kirchenleitung im Sinne von Rechtsklarheit und Transparenz nachvollziehbar und komprimiert aufgelistet werden.
2. Absatz 1 definiert als Ziel der Aufsicht der Kirchenleitung, sowohl die Dekanate selbst als auch die Kirchengemeinden und die Gesamtkirche vor Schaden zu bewahren und die Verbundenheit der Dekanate mit der gesamtkirchlichen Ebene zu fördern. Alle Aufsichtsmaßnahmen müssen sich an dieser Zielrichtung messen lassen. Die Regelung korrespondiert daher mit der spiegelbildlichen Regelung des § 2 Absatz 2 DSO, die das Dekanat zur Unterstützung der Kirchenleitung bei der Durchführung gesamtkirchlicher Aufgaben verpflichtet.
3. Absatz 2 räumt den mit der Aufsicht betrauten Stellen – allerdings nur im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit – die Möglichkeit ein, Prüfungen vorzunehmen, Berichte und Akten anzufordern und an Sitzungen der Dekanatssynode sowie des Dekanatssynodalvorstands teilzunehmen.
4. Absatz 3 verpflichtet die aufsichtführende Stelle grundsätzlich zur Anhörung des betroffenen Dekanatssynodalvorstands, bevor sie eine Aufsichtsmaßnahme trifft. Hiervon kann nur bei Gefahr im Verzug abgewichen werden. Hierdurch wird die gemeinsame Beratung und Suche nach Lösungen gefördert und dem allgemeinen Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs Rechnung getragen.