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DSO - Abschnitt 4. Geschäftsführung und Geschäftsordnung

§ 43. Sitzung.

(1) Die Sitzungen des Dekanatssynodalvorstands werden mit Gebet eröffnet und geschlossen.

(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich, sofern der Dekanatssynodalvorstand nichts anderes beschließt.

(3) Der Dekanatssynodalvorstand kann an seinen Sitzungen weitere Mitarbeitende des Dekanats und andere Sachverständige beratend teilnehmen lassen. Zu Fragen ihres Sachgebiets sind die zuständigen Mitarbeitenden zu hören; an der Beschlussfassung nehmen sie nicht teil.

Kommentar zu § 43:

1. Sitzungen des Dekanatssynodalvorstands werden mit Gebet eröffnet und geschlossen und damit unter Gottes Wort gestellt.

2. Sitzungen des Dekanatssynodalvorstands sind grundsätzlich nicht öffentlich, um den größtenteils ehrenamtlichen Mitgliedern eine freie und offene Diskussion in geschütztem Rahmen zu ermöglichen.

3. Vorstandssitzungen können jederzeit im Einzelfall oder generell öffentlich durchgeführt werden, wenn der Dekanatssynodalvorstand dies beschließt. Auch bei öffentlichen Sitzungen sind die Verschwiegenheitspflichten zu wahren. Tagesordnungspunkte, die der Amtsverschwiegenheit nach Artikel 6 Absatz 3 KO und § 19 DSO unterliegen, dürfen nicht öffentlich verhandelt werden.

4. Mitarbeitende der Gemeinde und andere Sachverständige können an Dekanatssynodalvorstandssitzungen beratend teilnehmen. Ihnen kann von der oder dem Vorsitzenden das Wort erteilt werden. Während einer anschließenden Abstimmung sind sie nicht anwesend.

5. Zu ihrem jeweiligen Arbeitsgebiet sind Mitarbeitende des Dekanats vor einer Beschlussfassung zu hören. Die Mitarbeitenden erhalten jedoch keine Beratungsunterlagen des Dekanatssynodalvorstands. Sie werden über die getroffenen Beschlüsse informiert und können allenfalls einen Protokollauszug mit den sie betreffenden Beschlüssen erhalten.

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